Ruhestörung ab 20 Uhr ?

30. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
Brigitte40
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 10x hilfreich)
Ruhestörung ab 20 Uhr ?

Guten Abend

Seit Tag läuft bei meinem Nachbar ein Gebläse 24 h am Tag.Zur Ruhe zu kommen oder zu Schlafen ist nicht zu denken.

Rheinland-Pfalz erweitert Lärmschutz: Rasenmähen in der Mittagszeit künftig verboten


Während das Land Hessen die LärmSchVO zum „Bürokratieabbau" aufgehoben hat, geht das Bundesland Rheinland-Pfalz den umgekehrten Weg: Das Landesimmissionsschutzgesetz enthält zahlreiche neue Vorschriften zum Lärmschutz und erleichtert künftig das Public Viewing nach 22 Uhr.

Nach § 7 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchVO) dürfen Geräte und Maschinen generell in der Zeit von 20 bis 7 Uhr nicht betrieben werden. Das bedeutet: Rasenmähen in der Mittagszeit ist gestattet. Viele Bürger haben dies nicht eingesehen.

Das Bundesland Rheinland-Pfalz hat nun ein Herz mit der lärmgeplagten Landbevölkerung und führt mit dem „Dritten Landesgesetz zur Änderung des Landesimmissionsschutzgesetzes" vom 09.03.2011 (GVBl. vom 22.03.2011, Nr. 4/2011, Seite 75) das Verbot des Rasenmähens in der Mittagszeit ein.

Das Änderungsgesetz enthält folgende Neuregelungen:

Kinderlärm stellt grundsätzlich keine schädliche Umwelteinwirkung dar und ist sozialadäquat und in der Regel zumutbar. Damit folgt das Bundesland den Vorbildern Hamburg, Berlin und Bremen, die entsprechende Vorschriften in die Landesimmissionsgesetze eingefügt hatten.

Public-Viewing-Veranstaltungen werden erleichtert. Für die Außengastronomie kann die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde bzw. die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung
•allgemein oder auf Antrag für den Einzelfall den Beginn der Nachtzeit um eine Stunde hinausschieben.
•Bei Vorliegen eines öffentlichen oder berechtigten privaten Interesses kann der Beginn der Nachtzeit auch um mehr als eine Stunde hinausgeschoben werden.
•Hierzu können die Gemeinden und Städte eine Satzung erlassen.
•Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ist der durch die Außengastronomie verursachte Lärm durch Auflagen auf ein Mindestmaß zu beschränken.
•Die Entscheidung kann befristet erteilt werden; sie soll widerrufen werden, wenn der Schutz der Allgemeinheit es erfordert.

Für den Betrieb von Geräten und Maschinen über die Ruhezeiten der 32. BImschVO hinaus werden weitere Ruhezeiten eingeführt:
1.Der Betrieb der im Anhang der 32.BImschVO aufgeführten Geräte und Maschinen ist in Gebieten, die dem Wohnen dienen, sowie in den Sondergebieten nach der BaunutzungVO in der Zeit
- von 13 bis 15 Uhr und
- von 20 bis 7 Uhr sowie
- an Sonn- und Feiertagen ganztätig
nicht zulässig.

2.Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen darüber hinaus an Werktagen auch in der Zeit von
- 7 bis 9 Uhr und
- von 17 bis 20 Uhr
nicht betrieben werden.

3.Die vorgenannten Geräte und Maschinen mit Ausnahme von Freischneidern, Grastrimmern/Graskantenschneidern, Laubbläsern und Laubsammlern dürfen, soweit sie im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge oder gewerblich genutzt werden, an Werktagen auch in der Zeit von 13 bis 15 Uhr betrieben werden.

4.Die Struktur- und Genehmigungsdirektion kann Ausnahmen von den vorgenannten Ruhezeiten zulassen, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im öffentlichen Interesse geboten ist.

5.Geräte und Maschinen zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen ohne zeitliche Beschränkung benutzt werden, wenn es die Wetterlage erfordert.

6.Der Verstoß gegen die Verbote bzw. vollziehbare Auflagen ist bußgeldbewehrt. Die Höchstgeldbuße beträgt 5.000 Euro.


Ab wann ist Ruhestörung, 20 Uhr ?

Gruß Brigitte

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8408 Beiträge, 3771x hilfreich)


Was ist das denn für ein Gerät, dass tagelang beim Nachbarn ´´bläst´´?? Hat man schonmal versucht ein Gespräch zu führen? Vllt. ist es ein Trockengerät wg. Wasserschaden o. ä.?

Die von dir genannten Beispiele betreffen Maschinen und Geräte; öffentl. Veranstaltungen usw.

Im Grunde ist die Lautstärke von was auch immer ständig so zu halten, dass sie sich auf Zimmerlautstärke beschränkt. Es gibt z. B. kein Lärmrecht vor Beginn einer evtl. Ruhezeit.

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