Hallo,
ich hatte heute einen Schlichtungstermin um 12 Uhr.
Da mein Arbeitgeber mich heute zu einem Gespräch gebeten hatte bei dem er mitgeteilt hat, dass sie sich entschieden haben das Arbeitsverhältnis aufzulösen.
Dies habe ich bei der Mentorin angekündigt und mich da mir dies vorher nicht bekannt war abgemeldet, so früh es ging.
Mir wurde sofort geschrieben, dass ein Gespräch mit der Geschäftsführung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht als glaubhafte Entschuldigung zu werten ist. Daraufhin habe ich eine weitere Mail an die Schlichterin geschickt um ihr anzubieten einen neuen Termin zu finden, da ich in zwei Wochen nicht mehr arbeiten muss (da ich ab dem 09.12.19 freigestellt bin).
Ebenfalls habe ich ihr zugesichert, meine Kündigung und einen Nachweis für das zur selben Zeit stattfindende Gespräch an sie zu übersenden, sobald ich die Unterlagen aus der Personalabteilung habe.
Ihre Antwort lautete:
"... Ein Ausbleiben kann nur wegen Krankheit, beruflicher Verhinderung (z. B. Dienstreise), Ortsabwesenheit oder wegen sonstiger wichtiger Gründe (Trauerfall, Pflege Angehöriger o.ä.) entschuldbar sein.
Ein solcher Entschuldigungsgrund ist idR durch Vorlage von einer Bescheinigung des Arbeitgebers, Fahrkarte, Flugschein usw) glaubhaft zu machen.
Ein solches "Gespräch mit der Geschäftsleitung" ist kein hinreichend glaubhaft gemachter Entschuldigungsgrund iSd § 21 Abs. 4 SchAG/NRW... "
Falls die Frage kommen sollte:
Das ist der erste Termin, es ist ein mehr oder minder lächerliches Verfahren und ich habe diesen sogar im Vorfeld zugesagt und der Schlichterin meine Unterlagen zum Streitpunkt zukommen lassen. Es geht um einen Betrag von weniger als 1000€.
FRAGESTELLUNG:
Gilt eine Kündigung und ein Nachweis darüber als Bescheinigung des Arbeitgebers? Und gibt es darüber hinweg trotz des Angebotes eines neuen Termines und meiner frühestmöglichen Abmeldung inklusive einer meiner Meinung nach mehr als ausreichenden Entschuldigung.
Ich freue mich auf eure Rückmeldungen
Beste Grüße!
Schlichtungstermin Absage
27. November 2019
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Frage vom 27. November 2019 | 15:31
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Schlichtungstermin Absage
Ärgert der Nachbar?
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#1
Antwort vom 27. November 2019 | 15:32
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatHallo, :
ich hatte heute einen Schlichtungstermin um 12 Uhr.
Da mein Arbeitgeber mich heute zu einem Gespräch gebeten hatte bei dem er mitgeteilt hat, dass sie sich entschieden haben das Arbeitsverhältnis aufzulösen.
Dies habe ich bei der Mentorin angekündigt und mich da mir dies vorher nicht bekannt war abgemeldet, so früh es ging.
Mir wurde sofort geschrieben, dass ein Gespräch mit der Geschäftsführung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht als glaubhafte Entschuldigung zu werten ist. Daraufhin habe ich eine weitere Mail an die Schlichterin geschickt um ihr anzubieten einen neuen Termin zu finden, da ich in zwei Wochen nicht mehr arbeiten muss (da ich ab dem 09.12.19 freigestellt bin).
Ebenfalls habe ich ihr zugesichert, meine Kündigung und einen Nachweis für das zur selben Zeit stattfindende Gespräch an sie zu übersenden, sobald ich die Unterlagen aus der Personalabteilung habe.
Ihre Antwort lautete:
"... Ein Ausbleiben kann nur wegen Krankheit, beruflicher Verhinderung (z. B. Dienstreise), Ortsabwesenheit oder wegen sonstiger wichtiger Gründe (Trauerfall, Pflege Angehöriger o.ä.) entschuldbar sein.
Ein solcher Entschuldigungsgrund ist idR durch Vorlage von einer Bescheinigung des Arbeitgebers, Fahrkarte, Flugschein usw) glaubhaft zu machen.
Ein solches "Gespräch mit der Geschäftsleitung" ist kein hinreichend glaubhaft gemachter Entschuldigungsgrund iSd § 21 Abs. 4 SchAG/NRW... "
Falls die Frage kommen sollte:
Das ist der erste Termin, es ist ein mehr oder minder lächerliches Verfahren und ich habe diesen sogar im Vorfeld zugesagt und der Schlichterin meine Unterlagen zum Streitpunkt zukommen lassen. Es geht um einen Betrag von weniger als 1000€.
FRAGESTELLUNG:
Gilt eine Kündigung und ein Nachweis darüber als Bescheinigung des Arbeitgebers? Und gibt es darüber hinweg trotz des Angebotes eines neuen Termines und meiner frühestmöglichen Abmeldung inklusive einer meiner Meinung nach mehr als ausreichenden Entschuldigung.
Ich freue mich auf eure Rückmeldungen
Beste Grüße!
Falls die Kündigung nicht als glaubhafte Entschuldigung gilt wäre es interessant zu wissen, ob und welche Konsequenzen eine so gewertetes Nichterscheinen hätte.
#2
Antwort vom 27. November 2019 | 23:48
Von
Status: Unbeschreiblich (120082 Beiträge, 39829x hilfreich)
ZitatDa mein Arbeitgeber mich heute zu einem Gespräch gebeten hatte :
Man wusste von dem Schlichtungstermin, warum hat man dem Arbeitgeber nicht gesagt das man nicht kann?
ZitatFalls die Kündigung nicht als glaubhafte Entschuldigung gilt wäre es interessant zu wissen, ob und welche Konsequenzen eine so gewertetes Nichterscheinen hätte. :
- Ordnungs- / Bußgelder
- Auferlegung aller Kosten
- Entscheidung fällt gegen den der nicht erscheint
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#3
Antwort vom 28. November 2019 | 08:20
Von
Status: Richter (8410 Beiträge, 3772x hilfreich)
#4
Antwort vom 28. November 2019 | 09:26
Von
Status: Lehrling (1448 Beiträge, 232x hilfreich)
Zitat:ZitatDa mein Arbeitgeber mich heute zu einem Gespräch gebeten hatte :
Man wusste von dem Schlichtungstermin, warum hat man dem Arbeitgeber nicht gesagt das man nicht kann?
ZitatFalls die Kündigung nicht als glaubhafte Entschuldigung gilt wäre es interessant zu wissen, ob und welche Konsequenzen eine so gewertetes Nichterscheinen hätte. :
- Ordnungs- / Bußgelder
- Auferlegung aller Kosten
- Entscheidung fällt gegen den der nicht erscheint
Also meine Erfahrung ist da eine andere. Die Auslagen der Schlichtung zählt der, der die Schlichtung beantragt (war zumindest bei mir so, war aber auch fakultativ und nicht verpflichtend) und das waren 15? Euro.
Ein "Urteil" gibt es da doch nicht, sondern nur im Falle einer Einigung einen vollstreckbaren Titel.
Die Schlichtung bzw. der Schlichtungsversuch - man mag mich korrigieren - ist doch lediglich prozessuale Voraussetzung manchen Bundesländern mit Schlichtungsgesetz.
M.e. ist die Frage eher ob der Schlichtungsversuch als gescheitert gilt und damit die prozessuale Voraussetzung für den Klageweg gegeben ist. Hier dürfte ggf. erheblich sein, wer die Schlichtung als "Kläger" angeregt hat.
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