Sichtschutz: Einfriedung nicht auf der Grenze!

26. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
bvlgari
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 34x hilfreich)
Sichtschutz: Einfriedung nicht auf der Grenze!

Hallo,

es handelt sich um ein neues Baugebiet wo unsere direkten Nachbarn, einen 1.20cm hohen Doppelstabzaun entlang der gemeinsamen Grenze eingerichtet haben. Zaun ist nicht direkt auf der Grenze, sondern knapp dahinter, ca. 5-10cm, entlang der Grenze. Wir wurden damals nicht gefragt, ob wir gemeinsam einen Zaun auf der Grenze errichten wollen.

Wir wollen demnächst mit Nachbarn versuchen das Thema Sichtschutz zu klären. Im Bebauungsplan steht definitiv nichts zum Thema Einfriedung, also halte ich mich an das Nachbarschaftsrecht NRW, richtig?

Die Frage ist, kann ich das, weil die Einfriedung nicht direkt auf der Grenze ist, sondern knapp dahinter. Greift in diesem Fall Nachbarschaftsrecht gar nicht und mein Nachbar darf machen was er will?

Oder greift das NRW-Recht doch und ich kann mich auf die "ortsübliche Einfriedung" berufen und sagen das ein 2m Sichtschutz nicht in Frage kommt? Ortsüblich sind bei uns 1.20m hohe Hecken oder 1.60m hoher Doppelstabzaun mit 50%-er Abdeckung mit Doppelstabmatten.

Besten Dank.

-- Editiert von bvlgari am 26.06.2018 20:18

Ärgert der Nachbar?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von bvlgari):
Zaun ist nicht direkt auf der Grenze, sondern knapp dahinter, ca. 5-10cm, entlang der Grenze.

Wohinter?

Auf dem Grundstück des Nachbarn?

Zitat:
Die Frage ist, kann ich das, weil die Einfriedung nicht direkt auf der Grenze ist, sondern knapp dahinter. Greift in diesem Fall Nachbarschaftsrecht gar nicht und mein Nachbar darf machen was er will?

Im Rahmen der Bauvorschriften: ja.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

6x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
bvlgari
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 34x hilfreich)

Zitat (von eh1960):

Auf dem Grundstück des Nachbarn?

Ja. Ist es damit trotzdem eine Einfriedung?

Zitat (von eh1960):

Im Rahmen der Bauvorschriften: ja.

Das finde ich sehr unlogisch. Das heißt, würde ich einen auf der Grenze nicht erlaubtes Sichtschutz um 1cm auf mein Grundstück verschieben, kann ich eine 2m hohe chinesische Mauer bauen? Ein paar cm entscheiden das?

20x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Nein, so einfach ist es dann auch nicht.

Ist der aufzustellende Sichtschutz höher, sind Grenzabstände einzuhalten.

Berry

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
bvlgari
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 34x hilfreich)

Ich verstehe folgendes nicht.

Die Landesbauordnung NRW sieht für Gartenmauern an der Grenze praktisch eine maximale Höhe von zwei Metern vor - genehmigungsfrei.

NachbG § 35 sagt folgendes:

Zitat:

(1) Die Einfriedigung muss ortsüblich sein. Lässt sich eine ortsübliche Einfriedigung nicht feststellen, so ist eine etwa 1,20 m hohe Einfriedigung zu errichten. Schreiben öffentlich-rechtliche Vorschriften
eine andere Art der Einfriedigung vor, so tritt diese an die Stelle der in Satz 1 und 2 genannten Einfriedigungsart.


Das eine schließt doch das andere aus. Entweder darf ich 2m oder 1.20m?!?

14x Hilfreiche Antwort

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