Sichtschutz Nachbargrundstück

22. April 2014 Thema abonnieren
 Von 
sneger
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)
Sichtschutz Nachbargrundstück

Partei A und B haben grenzen mit ihren Grundstücken rückwärtig aneinander. A möchte gern unbeobachtet in seinem Garten verweilen, z.B. im Sommer auf einer Liege. Der Bewuchs bietet nicht im Ansatz Sichtschutz, die Hecke wurde explizit ausgedünnt von A auf Wunsch von B. Nun hat A sich Holzsichtschutz auf seiner Grundstückseite (Baumarkt, Standardware, 180cm Höhe) angebracht, worauf B nun auf Entfernung besteht. Selbiges Produkt hatte B jedoch vorher selbst am Grundstücksrand zu A angebracht, nach dem Hinweis darauf nun diese eine "Einzelwand" entfernt. A möchte lediglich in Ruhe und möglichst unbeachtet den eigenen Garten nutzen.

1. Muss A den Sichtschutz wieder entfernen? Hat A kein "Recht" auf Privatspähre im eigenen Garten?

2. Spielt es im Sinne der Durchsetzung von Eigentümerrechten eine Rolle, wenn das Grundstück von B vom Land gepachtet ist? Wie ist §1 des NachbG Bln hier zu verstehen?

Ort der Handlung ist das Bundesland Berlin.

Hierbei handelt es sich um ein theoretisches Szenario.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Ein Recht auf Sichtschutz/Privatsphäre im eigenen Garten gibt es nicht. Stattdessen sind bei Errichtung einer Einfriedung (z.B. mit dem Zweck Sichtschutz) an/auf der Grenze die jeweiligen Vorschriften zu beachten.

Nach > NachbG Bln muss eine Einfriedung von der Beschaffenheit § 23 NachbG Bln entsprechen (soweit die Nachbarn sich nicht anders einigen) > "wenn keine Ortsüblichkeit feststellbar ist, ein etwa 1,25 m hohen Zaunes aus Maschendraht" - und ist nach § 21 Abs. 5 Einfriedungspflicht von den Nachbarn gemeinsam zu errichten.
Abzuklären wäre außerdem, ob möglicherweise im Bebauungsplan abweichende Festsetzungen getroffen wurden. In Berlin sind das glaub ich die Bauämter der Bezirke, die da weiterhelfen können.

Frage und Antwort >hier dürfte auch noch einige Informationen liefern

Aber mal anders:
Es klingt ja reichlich ungeschickt, dass A seine vorhandene Hecke auf Wunsch von B ausgedünnt hat, sodass er B nun volle Einsicht ermöglicht.
Wie wäre es denn, bis die Hecke wieder dicht genug ist, einfach temporär einen Sichtschutz auf dem eigenen Grundstück vor der Hecke zu errichten?

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"Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen D Hildebrandt"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1981 Beiträge, 1538x hilfreich)

Wenn B auf Entfernung der Sichtschutzwand besteht, dann soll B zuerst die Vorschrift nennen, nach der ein Sichtschutz mit dieser Höhe nicht zulässig ist.

Hält die Hecke denn den vorgeschriebenen Grenzabstand von 0,50 Metern ein? Dann darf die Hecke 2 Meter hoch und blickdicht sein!

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