Hallo,
ich wohne in Hessen und bin etwas verwirrt die die Regelungen zum Abstand und der Höhe eines Sichtschutzzauns zum Nachbarn sind.
Es gibt ja Regelungen in der HBO, im Nachbarrechtsgesetzt und in den Bebauungsplan der Gemeinde. Welche Vorschriften haben denn hier Vorrang?
In der HBO §6 Absatz 10 steht:
Zitat:(10) 1 Ohne Abstandsfläche jeweils unmittelbar an oder an aneinanderstoßenden Nachbargrenzen sind je Baugrundstück zulässig:
...
6. Einfriedungen, Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m über der Geländeoberfläche,
...
Verstehe ich so, dass ich einen Sichtschutzzaun bis max. 2m Höhe direkt an die Grenze stellen darf.
Im Nachbarschaftsgesetz §16 steht:
Zitat:Die Einfriedung muss von der Grenze eines Grundstücks, das außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und nicht in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen ist, 0,5 m zurückbleiben, auch wenn ein Verlangen nach § 14 Abs. 1 nicht gestellt worden ist. Dies gilt nicht gegenüber Grundstücken, für die nach Lage, Beschaffenheit oder Größe eine Bearbeitung mit Gespann oder Schlepper nicht in Betracht kommt
Hier müsste ich 50 cm Abstand lassen. Wie hoch der sein darf steht hier nicht.
Jetzt könnte noch was im Bebauungsplan der Gemeinde stehen. Das weiß ich aber noch nicht.
Welches Gesetz ist denn hier zu beachten. Gibt es da eine Rangfolge?
Grüße