Stellplatz

31. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
Raiback
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Stellplatz

Habe seit 13 Jahren eine Eigentumswohnung mit einem dazugehörigen Stellplatz.
Durch einen internen Umzug in unserem Hause eines Mieters, macht dieser Problem mit dem Stellplatz neben meinem.
Mein Stellplatz hat ein Norm-Mass von 2,30 m, der vom Nachbar jedoch nur 2,10 m.
Beide Stellplätze sind durch eine Markierung - 2 graue Steinreihen von einander getrennt.
Jetzt behauptet der Eigentümer, dass beide Stellplätze zusammen ein Mass von max. 4,60m hätten und somit beansprucht er ein Teil von meinem Stellplatz und zwar beide Trennlinien (graue Steinreihen) für sich.
In der Teilungserklärung steht leider keine Massangabe über die Stellplätze und ein Lageplan ist nicht aufzutreiben, da der damalige Bauträger vor Jahren schon in Insolvenz gehen musste.
Jetzt muss man noch erwähnen, dass das Haus 9 Parteien mit 9 Stellplätzen gibt und davon sind 7 mit der Norm 2,30m und 2 mit 2,10 m.
Was kann ich machen.


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15 Antworten
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#1
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2472x hilfreich)

Wer was will muss beweisen. Ich würde schon mal die Beweise sichern und unter Zeugen abmessen und fotographien.

Ich würde erklären das er sich an den Verwalter wenden muss und die WEG verklagen soll.

K.

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"Ich hab keine Ahnung, davon aber mehr als genug."

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#2
 Von 
Spreeperle
Status:
Praktikant
(573 Beiträge, 169x hilfreich)

Ihr Nachbar muß sich sehrwohl an die Gegebenheiten halten. Er kann nicht aus Mutmaßungen heraus Änderungen herbeiführen. - Änderungen können nur auf einer Eigentümerversammlung beschlossen werden.

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#3
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2472x hilfreich)

quote:
Änderungen können nur auf einer Eigentümerversammlung beschlossen werden.


Aber keine Änderungen an der "Teilungserklärung", dazu bräuchte es der Zustimmung aller. Ein Plan ist ja nicht nötig wenn man an den Stellplätzen selbst die Einteilung sehen kann

K.

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"Ich hab keine Ahnung, davon aber mehr als genug."

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#4
 Von 
guest-12302.11.2009 08:12:23
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 11x hilfreich)

quote:
Ich würde erklären das er sich an den Verwalter wenden muss und die WEG verklagen soll.


Das ist natürlich Unsinn. Der Nachbar müsste sich an seinen VM halten.

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#5
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2472x hilfreich)

quote:
Habe seit 13 Jahren eine Eigentumswohnung
Jetzt behauptet der Eigentümer,


Klar doch, zuständig ist der VM oder der Pfarrer.

K.

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"Ich hab keine Ahnung, davon aber mehr als genug."

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#6
 Von 
LEGION
Status:
Praktikant
(610 Beiträge, 64x hilfreich)

quote:
Der Nachbar müsste sich an seinen VM halten.


Hat er ja anscheinend.

Aber ob der Mieter in seinem Mietvertrag tatsächlich eine bestimmte Stellplatzbreite garantiert bekommen hat ?




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#7
 Von 
Frau Helga
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 74x hilfreich)

Ein PKW-Stellplatz hat eine Mindestbreite von 2,30m. Bei 2,10m kann man nicht von einem PKW- Stellplatz sprechen. Der ist dann als Solcher nicht mehr zu gebrauchen.

Wenn der Eigentümer sagt, beide hätten zusammen 4,60m, dann passt es doch. Die grauen Trennsteine im Pflaster dienen nur zur Orientierung, und können nie auf den Zentimeter genau gepflastert werden.

Mit Markierungsfarbe dünne Striche, nur an den Ecken, aufmalen.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

quote:
Jetzt behauptet der Eigentümer, dass beide Stellplätze zusammen ein Mass von max. 4,60m hätten

Und, schon mal nachgemessen? Wieviel Meter sind es denn?




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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#9
 Von 
Raiback
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

es sind tatsächlich auf meinem 2,30m genau und am Nachbarstellplatz unter 2,10m (ca. 2,09).



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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128685 Beiträge, 41048x hilfreich)

Da beide Stellplätze zusammen also eindeutig kein Mass von 4,60m haben und ein Fehler bei der Markierung ausgeschlosen werden kann, kann man nicht einfach das Eigentum anderer beanspruchen.
Er hat den Stellplatz mit 2,10m erworben, Sie den Stellplatz mit 2,30.

Die Maße der Stellplätze sind durch die gepflasterten Trennlinien markiert und waren ersichtlich als er seinen Kauf tätigte (bzw. der Mieter die Wohnung mietete).

Es ist derzeit für mich keine Rechtsgrundlage ersichtlich weshalb er plötzlich mehr Platz durchsetzen könnte.




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#11
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3726 Beiträge, 1171x hilfreich)

quote:
Die Maße der Stellplätze sind durch die gepflasterten Trennlinien markiert und waren ersichtlich als er seinen Kauf tätigte (bzw. der Mieter die Wohnung mietete).

Völlig richtig! Ist der Nachbar der Meinung, er habe einen 2,30 Meter breiten Stellplatz gekauft und stellt sich heraus, dass der Platz tatsächlich nur 2,10 Meter schmal ist, soll sich der Nachbar an seinen Vertragspartner, den Verkäufer, wenden und nicht Dritten auf den Geist gehen.

Währe die gekaufte Eigentumswohnung zu klein, würden vernunftbegabte Käufer ja auch nicht auf die Idee kommen, die fehlenden qm beim Nachbarn einzuklagen.

(Anders sähe es nur aus, wenn der TE seinen Parkplatz zu Unrecht vergrößert hätte; dafür spricht aber nichts, wenn der TE einen normal-breiten hat und lediglich der des Nachbarn schmaler ist)


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#12
 Von 
LEGION
Status:
Praktikant
(610 Beiträge, 64x hilfreich)

Da gäbe es ja auch noch das gute alte Bauherrenmodell.



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#13
 Von 
Raiback
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Nun es kommt jetzt tatsächlich zur Klage durch den Eigentümer des Nachbarstellplatzes.
Ich bedanke mich für die Antworten und Infos.
Ich werde mal hier berichten, wie es weitergeht. Dürfte ja nicht uninteressant sein ob sich unsere Rechtsauffassung auch mit der, der Anwälte deckt.

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-- Editiert am 04.11.2009 20:57

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#14
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3726 Beiträge, 1171x hilfreich)

Fordern Sie den Nachbarn zur Klagevermeidung auf, Ihnen einen Plan vorzulegen, aus dem sich ergibt, dass sein Parkplatz 2,30 breit ist und ihrer nur 2,10 breit sein darf. Kommt ein solcher Plan, haben Sie Pech – den wird’s aber wohl nicht geben.
Fordern Sie den Nachbar weiterhin auf, Ihnen alternativ – für den Fall das es einen Plan nicht gibt - nachzuweisen, dass Sie (heimlich) umgepflastert haben; dürfte lustig werden.

Schreibt ein Anwalt, bitten Sie diesen gemeinsam mit dem Nachbarn zu prüfen, ob Ansprüche gegen den Verkäufer gegeben sind (der Anwalt wird’s hoffentlich kapieren).


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#15
 Von 
LEGION
Status:
Praktikant
(610 Beiträge, 64x hilfreich)

quote:
und ihrer nur 2,10 breit sein darf.


Hast Du jetzt den Sachverhaltsvortrag aus den Augen verloren ?



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