Streitobjekt Sichtschutz in einer WEG: Teilungserklärung verweist auf Nachbarschaftsrecht

19. Oktober 2024 Thema abonnieren
 Von 
Maurerlehrling
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Streitobjekt Sichtschutz in einer WEG: Teilungserklärung verweist auf Nachbarschaftsrecht

Wir haben eine WEG mit 4 Wohneinheiten und zwei Eigentümern.

In der Teilungserklärung steht wörtlich: "Im Rahmen des nach öffentlichem Recht zulässigen kann jeder Wohnungseigentümer sein Wohnungseigentum und die seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Teile des gemeinschaftlichen Eigentums nach Belieben nutzen, sie auch verändern und die nicht bebauten Grundstücksteile auch bebauen. Auch solche Bauwerke unterliegen dann seiner Sondernutzung. Die Räume des Sondereigentums dürfen auch zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden. Jedoch ist jedem Wohnungseigentümer ein solcher Gebrauch seines Sondereigentums und der seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Teile des gemeinschaftlichen Eigentums untersagt, dem der andere Wohnungseigentümer als Nachbar widersprechen könnte, wäre das Grundstück real so geteilt, wie die Sondernutzungsrechte abgegrenzt sind."
Es existiert keine Gemeinschaftsvereinbarung oder Beschluss der Eigentümer, es sind sowieso nur zwei Eigentümer.

Bedeutet dies, dass ich mich nur nach dem Nachbarschaftsgesetz richten muss? In Schleswig Holstein sind 5m Sichtschutz bis 2m Höhe an der Grundstücksgrenze verfahresfrei, ich habe vor, in einem Meter Abstand von der Grenze einen 2,5m langen 1,8m hohen Sichtschutz zu setzen, damit mein Saunabereich nicht einsichtig ist.
In der Grenzwand befindet sich ein Fenster, durch den Abstand ist ausreichend Lichteinfall und Lüftungsmöglichkeit gegeben. Das Nachbarschaftsrecht SH regelt das Lichtrecht in §22 und ich hätte gerne von kompetenter Seite die Bestätigung, dass es sich hierbei um die in Abs.2 erwähnte "keine oder nur geringfügige Beeinträchtigung" handelt.

Freundliche Grüße,



-- Editiert von User am 19. Oktober 2024 01:34

-- Editiert von User am 19. Oktober 2024 01:35

-- Editiert von User am 19. Oktober 2024 01:36

-- Editiert von User am 19. Oktober 2024 01:37




2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50308 Beiträge, 17600x hilfreich)

Zitat (von Maurerlehrling):
Bedeutet dies, dass ich mich nur nach dem Nachbarschaftsgesetz richten muss?

Ja

Zitat (von Maurerlehrling):
In Schleswig Holstein sind 5m Sichtschutz bis 2m Höhe an der Grundstücksgrenze verfahresfrei,

Das ist Baurecht und nicht Nachbarchaftsrecht.

Zitat (von Maurerlehrling):
ich habe vor, in einem Meter Abstand von der Grenze einen 2,5m langen 1,8m hohen Sichtschutz zu setzen,

Der wäre allerdings auch baurechtlich nicht zulässig, da er nicht an der Grenze steht.

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#2
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2782 Beiträge, 663x hilfreich)

Zitat (von hh):
Der wäre allerdings auch baurechtlich nicht zulässig, da er nicht an der Grenze steht.

Dann lese mal nochmal nach ;)

Da gibt es in § 6 Absatz 8 LBO den schönen Halbsatz: "auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden"

Baurechtlich sehe ich keine Probleme.

Da es sich nicht um eine Einfriedung handelt und es auch keine Nachbarwand oder Grenzwand ist, sehe ich im Nachbarrecht keinen Ansatz.

1x Hilfreiche Antwort

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