Tätigkeit als selbstständige Tagesmutter im Wohngebiet (Doppelhaushälfte) erlaubt?

4. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
ThomasM1
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Tätigkeit als selbstständige Tagesmutter im Wohngebiet (Doppelhaushälfte) erlaubt?

Hallo zusammen,

wir wohnen in einer Doppelhaushälfte in der meine Frau als selbstständige Tagesmutter 2-5 Kinder betreuen möchte.

Unsere Eckdaten:

- Wohnort NRW

- Die Kinder werden sich in der Wohnung und im Garten aufhalten.

- Wir sind die Eigentümer der Doppelhaushälfte, ansonsten wohnen in dieser Hälfte keine anderen Parteien.

- In der anderen Doppelhaushälfte wohnt eine Partei, ebenfalls die Eigentümer.


Müssen wir für diese Tätigkeit das Einverständnis der Nachbarn einholen (u.a. wegen dem Lärm) bzw. braucht man dazu eine Genehmigung weil die Kinderbetreuung in einem Wohngebiet liegt?

Vielen Dank
Thomas

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Daggi40
Status:
Schüler
(397 Beiträge, 93x hilfreich)

Ich vermute, dass das Jugendamt eine Erlaubnis geben muss zur Kinderbetreuung.
Auch handelt es sich um eine Nutzungsänderung der Wohnung, d. h. beim Bauordnungsamt der Stadt/des Landkreises müsste dies beantragt werden.
Kinderlärm ist gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz kein Lärm. Zitat: § 22 Abs. 1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Daggi40):
Kinderlärm ist gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz kein Lärm.

Zum Glück.

Allerdings ist es so, dass das nicht für die an- und abfahrenden Eltern gilt. Da könnte es seitens Bauordnungsamt und Nachbarn Probleme geben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Regendieb
Status:
Beginner
(130 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Daggi40):
Kinderlärm ist gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz kein Lärm.

Zum Glück.

Allerdings ist es so, dass das nicht für die an- und abfahrenden Eltern gilt. Da könnte es seitens Bauordnungsamt und Nachbarn Probleme geben.


Ein weiterführender Link wäre jetzt hilfreich.


Signatur:

Ignorieren einiger Vielschreiber hat Vorteile.

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