Tannen auf der Grenze

24. Mai 2007 Thema abonnieren
 Von 
Clonk
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 25x hilfreich)
Tannen auf der Grenze

Hallo,

auf unserem angrenzenden Grundstück stehen 6 Tannen direkt an der Grenze zu unserem Grundstück. Die Tannen befinden sich alle keine 3 Meter von der Grenze weg und sind alle über 2 Meter hoch. Da gibt es ja einen Gesetzestext der dieses verbietet. Kann mir jemand die Rechtsquelle sagen und evtl. weitere Infos geben? Ich würde gerne den Grundstückbesitzer höfflich drauf hinweisen diese schnellstmöglichst zu entfernen.




14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8427 Beiträge, 3804x hilfreich)

Erkundigen Sie sich über die Regelungen Ihres Bundeslandes.

Die Tannen stehen sicher schon etwas länger, oder? Warum wurde beim Anpflanzen nichts angesprochen?

Evtl. besteht Bestandsschutz - ein Fällen kann nicht mehr verlangt werden.

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#2
 Von 
Clonk
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 25x hilfreich)

Bundesland ist Hessen. Ein Bestandsschutz besteht nicht, da kürzlich erst ein Baum der gleichen Kategorie auf dem Grundstück gefällt wurde. Die Bäume wurden damals gepflanzt und da haben Sie auch noch nicht die 2 Meter höhe überschritten.

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#3
 Von 
XYZzz
Status:
Schüler
(162 Beiträge, 111x hilfreich)

Habe das gleiche broblem Tannen keine 3 Meter von der Grenze ebenfalls in Hessen.
Aber die Teile sind gut 10 Meter hoch einige dieser Tannen hat der Nachbar im April beseitigt weil die ihm im weg gewesen sind.
Wir hatten ihn gebenten die restlichen Fichten/Tannen auch zu beseitigen weil die Tannen die Morgensonne zu unserem Garten verdeckt und die herrunterfallenden Zapfen und Nadeln das Dach unserer Laube/Schuppen beschädigt bzw. die Dachrinne immer wieder verstopft wird.


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#4
 Von 
anonym_0405
Status:
Praktikant
(800 Beiträge, 260x hilfreich)

Bestandsschutz heißt ja nicht, daß der Nachbar keinen der Bäume fällen kann, wenn er will. Er muß es dann aber nicht, wenn es Bestandsschutz gäbe.

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#5
 Von 
XYZzz
Status:
Schüler
(162 Beiträge, 111x hilfreich)

Ich glaube nicht das Fichten in Hessen unter den Bestandschutz fallen.

Bei den Fichten handelt es sich um eine Häcke welche nie gepflegt oder geschnitten wurde und nun sind die Teile
10 Meter hoch und wenn da immer wieder Zapfen auf unser Schuppen / Laubendach fliegen ist es nur eine frage der Zeit bis unsere Kunststoffwellplatten mal risse bekommen und das Dach undicht wird.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
anonym_0405
Status:
Praktikant
(800 Beiträge, 260x hilfreich)

Mit Bestandschutz ist gemeint, daß der Nachbar bis zu einer bestimmten Frist nach der Pflanzung Einspruch erheben muß. Tut er es nicht, kann er später nicht die Entfernung verlangen.
Ich meine nicht den Baumschutz durch das Umweltamt.

-- Editiert von anonym_0405 am 19.07.2007 14:15:41

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#7
 Von 
XYZzz
Status:
Schüler
(162 Beiträge, 111x hilfreich)

Aber der Nachbar muss doch wohl seineBäume und Häcken so schneiden und Pflegen das andern kein schaden endsteht oder.

Der sagt immer jo jo ich mach's dann mal und das heist so viel wie rutsch mir'n Buckel runter.

Zudem sitzt noch ne Konifährenhecke die wurde mit unserer Zustimmung gepflanzt aber geschnitten und gepflegt wird die ebenfalls nicht.

Der lässte alles Wuchern und verkommen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
anonym_0405
Status:
Praktikant
(800 Beiträge, 260x hilfreich)

Schneiden muß er. Keine Frage!
Er kann nicht zur Entfernung der Pflanzen gezwungen werden, aber zum Schneiden schon.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
XYZzz
Status:
Schüler
(162 Beiträge, 111x hilfreich)

Und wenn er nach Fristsetzung und Ablauf dieser Frist nicht geschnitten hat???

Ich kann die Äste nicht selber abschneiden da besteht die Gefahr das beim runterfallen unser Flachdach vom Schuppen zerdeppert wird.

Den wenn die Äste aus
6-7 Meter höhe da rauf knallen giebt es Bruch und dann lacht der Sack sich krumm.

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#10
 Von 
taxus
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 8x hilfreich)

test

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
taxus
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo,

hier gilt wirklich die '5-Jahres-Regel',
also wurde 5 Jahre nach Überschreitung der Wuchshöhe X keine Bedenkenanmeldung gebracht, gilt das als 'Baum akzepziert';-)

Mit dem Schneiden von Tannen ist's nicht weit her, das mag bei Laubgehölzen oder evtl. noch Eiben funktionieren,
aber eine Fichten-/Tannenhecke in dem Sinne als Hecke ist Unfug, weil es in der Natur der Nadelbäume liegt. Maximal wäre ein 'Köpfen' drin, aber mal ernsthaft, solche 'Wetterfichtn' sehen nicht wirklich schön aus.

lg taxus

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#12
 Von 
Commodore
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 464x hilfreich)

Hallo,

alle Schäden auf Ihrem Grundstück, die die Ursache in den Tannen haben, müssen vom Nachbar (Baum-Eigentümer) ersetzt bzw. bezahlt werden. ALLE Äste, die die Grundstücksgrenze überschreiten, egal in welcher Höhe, sind zu beseitigen, wenn Sie es schriftlich beantragen. Siehe § 1004 BGB ist die Grundlage.
:wipp:

MfG

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"Der Beitrag ist keine Rechtsberatung, lediglich ein hoffentlich hilfreicher Beitrag im Laien-Forum!"

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#13
 Von 
Chalsie
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

wir haben auch so nette Nachbarn, die haben vor ein paar Jaaren eine ganze Reihe Koniferen, Bäume etc. direkt an die Grenze gepflanzt. Die Koniferen sind jetzt bestimmt schon 2,5m hoch.

Damals bin ich gleich zu denen hin und habe freundlich darum gebeten, dass sie doch bitte den Abstand zur Grenze einhalten sollen. Keine Reaktion, so nach dem Motto "jaja - aber gedacht: leck mich"!

Als ich sie dann etwas später darum bat, wenigstens alles regelmäßig zurückzuschneiden, waren sie auch noch beleidigt (wie konnte ich es wagen). Jetzt können wir von Glück sagen, wenn sie mal alles etwas zurückschneiden und unser Carport nicht immer vom feuchten Grün des Nachbarn bewachsen wird.

Was will man machen....! Passiert ja eh nix!

LG

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Commodore
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 464x hilfreich)

Hallo,

wenn die Anpflanzung noch keine 5 Jahre alt ist, sofort anwaltliche Klärung und Beseitigung auf Grenzabstand, nötigenfalls mit Hilfe des Gerichtes, durchsetzen. Falls diese Frist überschritten ist, muss trotzdem der gesamte Überhang entfernt werden >> § 1004 BGB . Das nasse Grün darf den Carport und eventuellen Zaun nicht beschädigen.
:wipp:

MfG

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