Hallo, nehmen wir einmal an, dass die Häuser einer Straße alle direkt aneinander gebaut sind. Auf Haus A ist ein Taubennest. Durch den Kot der Küken verstopft die Regenrinne des benachbarten Hauses von B.
Muss A das Taubennest entfernen?
Wer muss die Kosten für das Entfernender Verstopfung bei B's Haus zahlen?
Taubennest beim Nachbarn
Dachrinnenreinigung ist Sache des jeweiligen Hausbesitzers
A wird das Nest wahrscheinlich nicht entfernen müssen. Es kann sogar sein, dass er das nicht einmal darf...
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
armes B
Da wird man wohl 1-2* jährlich selbst Hand anlegen müssen.
Oh ja, die schöne Natur. Nur mich darf die nicht "stören"
Zitat :nehmen wir einmal an, dass die Häuser einer Straße alle direkt aneinander gebaut sind. Auf Haus A ist ein Taubennest. Durch den Kot der Küken verstopft die Regenrinne des benachbarten Hauses von B.
Muss A das Taubennest entfernen?
Nein.
Und unter Umständen darf es nicht entfernt werden. Es kommt vor allem darauf an, ob es sich um Stadttauben oder um Wildtauben wie etwa die Ringeltaube handelt. Bei Letzteren ist der Nistschutz der Tauben gesetzlich geregelt und die Entfernung von Nestern, Eiern oder Küken verboten. Bei Stadttauben kommt es darauf an, ob Eier im Nest liegen oder diese bereits ausgebrütet sind. Sind die Küken bereits geschlüpft, ist es gesetzlich verboten, das Taubennest zu entfernen und die Tauben bei der Aufzucht zu stören.
Zitat:Wer muss die Kosten für das Entfernender Verstopfung bei B's Haus zahlen?
B.
Da die Häuser direkt aneinandergebaut sind kann es auch sein dass die Dachrinne von mehreren Häuser benutzt werden. Man musste schauen welche von den Häuser tatsächlich einen Fallrohr haben, oder deren Dachabwasser über durchgehende Rinnen von benachbarten Häuser entsorgen.
Handelt es sich um eine WEG sind hoffentlich die Kosten schon geregelt. Handelt es sich um getrennte Grundstücke könnten Benutzungsrechte (und als Kehrseite Pflichten zur Kostentragung) nach §§ 921/922 BGB und §§ 741 ff BGB entstehen.
Also ggf. sitzt B nicht allein auf den Kosten.
Vorsorglich die Einwendung dass eine durchgehende Dachrinne zwei Grundstücke nicht scheide, sondern selbst von der Grenze geschieden wird, wird auf BGH V ZR 11/02 verwiesen.
Na dann isses ja gut. Dann kann er mir nix. Er wollte nämlich, dass das Nest weg kommt und wir seine Dachrinne reinigen sollen. Verursacherprinzip. Auf due Antwort, dass er sich da an die Tauben wenden soll, hat er gesagt, dasser klagt.
Na dann isses ja gut. Dann kann er mir nix. Er wollte nämlich, dass das Nest weg kommt und wir seine Dachrinne reinigen sollen. Verursacherprinzip. Auf due Antwort, dass er sich da an die Tauben wenden soll, hat er gesagt, dasser klagt.
Ich sag mal, auf gute Nachbarschaft :D
Ein netter NachbarZitat :.....hat er gesagt, dasser klagt.
A hat, meiner Meinung nach, nichts zu befürchten.
Zitat :Durch den Kot der Küken verstopft die Regenrinne des benachbarten Hauses von B.
Echt?
Durch den Kot von Vogelküken?
In meiner Firma sitzten täglich die erwachsenen Mitglieder des Abu Gurr Clan's in "Truppenstärke" auf der Dachrinne und machen dort wirklich alles mögliche, aber da war in ~35 Jahren noch nie die Dachrinne wegen Vogelkot verstopft...
Sicher, dass das Tauben und keine Strauße sind?
-- Editiert von User am 16. Oktober 2025 10:36
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
-
1 Antworten
-
4 Antworten
-
3 Antworten
-
1 Antworten
-
6 Antworten
-
39 Antworten