Terrassenplatten direkt an der Grundstücksgrenze

6. Juni 2025 Thema abonnieren
 Von 
Juedo
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Terrassenplatten direkt an der Grundstücksgrenze

Hallo zusammen,
unsere Nachbarn möchten Terrassenplatten direkt an der Grenze legen, allerdings erhöht.
Unter 1 Meter Höhe. Nicht mit deren Gebäude verbunden. Welche Konstruktion von denen zum Aufbau dient, weiß ich allerdings nicht. In Nordrhein-Westfalen.
Die Nachbarn wollen auch keine Baugenehmigung einholen, weil es laut deren Aussage kein Bauwerk ist.

Im Nachbarschaftsgesetz zu § 31 steht Folgendes:
Mit Aufschichtungen von Holz, Steinen, Stroh und dergleichen sowie sonstigen mit dem Grundstück nicht fest verbundenen Anlagen, die nicht über 2 m hoch sind, ist ein Mindestabstand von 0,50 m von der Grenze einzuhalten. Sind sie höher, so muss der Abstand um so viel über 0,50 m betragen, als ihre Höhe das Maß von 2 m übersteigt.

Bei anderen Quellen heißt es widerrum, dass bei Terrassen, die nicht höher als 1 Meter über der Geländeoberfläche liegen, in NRW in der Regel ein Abstand von 2 Metern zur Grenze vorgeschrieben ist.

Und widerrum woanders heißt es, dass gar kein Abstand nötig ist, da die Terrasse nicht über 1 Meter hoch gebaut wird und keine Überdachung hat.

Vielen Dank vorab.

Ärgert der Nachbar?

Ärgert der Nachbar?

Ein erfahrener Anwalt im Nachbarschaftsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Nachbarschaftsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9059 Beiträge, 1921x hilfreich)

Eine Frage hat man nicht?

Ihr Anliegen kann sicherlich das örtlich zuständige Bauamt beantworten

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2272 Beiträge, 500x hilfreich)

Aufschüttungen bis 30 m² und 2 m Höhe´/Tief (Innenbereich) sind verfahrensfrei.
§ 62 Abs. 1 Nr. 9 BauO NRW 2018

P.S. Dein Zitat aus dem Nachbarschaftsrecht trifft nicht zu.
Es handelt sich nicht um eine Aufschichtung, sondern um ein Bauwerk. (vgl. § 2 BauO NRW 2018)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6929 Beiträge, 1595x hilfreich)

Zitat (von Juedo):
Mit Aufschichtungen von Holz, Steinen, Stroh und dergleichen sowie sonstigen mit dem Grundstück nicht fest verbundenen Anlagen, die nicht über 2 m hoch sind, ist ein Mindestabstand von 0,50 m von der Grenze einzuhalten.

Eine gepflasterte Terrasse ist fest mit dem Grundstück verbunden...

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
3,141592653
Status:
Student
(2487 Beiträge, 1129x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Eine gepflasterte Terrasse ist fest mit dem Grundstück verbunden...

Das würde ich aber auch meinen. Das ist kein Holzstapel...

Signatur:

Ich schreibe was ich denke, auch wenn die Kleingeister das nicht vertragen können (und weinen :P)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18258 Beiträge, 9917x hilfreich)

Zitat (von Juedo):
Und widerrum woanders heißt es, dass gar kein Abstand nötig ist, da die Terrasse nicht über 1 Meter hoch gebaut wird und keine Überdachung hat.

Das scheint mir die zutreffende Antwort zu sein.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1999 Beiträge, 1548x hilfreich)

Ich würde hier auf jeden Fall das Gespräch mit dem Nachbarn suchen, da ja für die erhöhte Terrasse auch ein Unterbau benötigt wird.
Außerdem kann ich mir gut vorstellen, das für die Terrasse auch ein Sichtschutz geplant ist, der ja auch vernünftig befestigt sein muss.
Es wäre also gut zu wissen, was genau der Nachbar plant!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17863 Beiträge, 6030x hilfreich)

Zitat (von Juedo):
Und widerrum woanders heißt es, dass gar kein Abstand nötig ist, da die Terrasse nicht über 1 Meter hoch gebaut wird und keine Überdachung hat.
Das ist korrekt der Nachbar darf also solch eine Terrasse bauen. BauO NRW §62 Punkt 15 (f)
Ein Abstand zum Nachbargrundstück ist nicht vorgeschrieben.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2272 Beiträge, 500x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
BauO NRW §62 Punkt 15 (f)

Da zur vorgesehenen Terrasse eine Aufschüttung gehört, greift #9 und die Fläche ist auf 30 m² (Innenbereich) beschränkt oder darüber genehmigungspflichtig.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17863 Beiträge, 6030x hilfreich)

Würde eine Aufständerung denn als Aufschüttung gelten? Wie die Höhe erreicht werden soll ist nämlich gar nicht bekannt.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2272 Beiträge, 500x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Würde eine Aufständerung denn als Aufschüttung gelten? Wie die Höhe erreicht werden soll ist nämlich gar nicht bekannt.

Interessante Idee.
Ob es dann aber noch eine unbedeutende Anlage ist, müsste man prüfen.
Zitat (von HE):
Terrassen können demnach wie bisher nur dann baugenehmigungsfrei errichtet werden, wenn sie unbedeutend sind. Hinsichtlich der Größenordnung ist auf die in dieser Vorschrift aufgeführten Anlagen abzustellen. Nach Sinn und Zweck der Regelung handelt es sich also typischerweise auch hinsichtlich der Flächenausdehnung um kleinere Anlagen.

aus der Handlungsempfehlung auf der Grundlage der Dienstbesprechungen mit den Bauaufsichtsbehörden im Oktober/November 2018

-- Editiert von User am 11. Juni 2025 10:03

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 290.077 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
116.872 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen