Überwegung Auffahrt Erbengemeinschaft, Nachbar erlaubt aber Bruder nicht

11. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
WGParty
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 8x hilfreich)
Überwegung Auffahrt Erbengemeinschaft, Nachbar erlaubt aber Bruder nicht

Hallo,
man nehme folgende Situation an:

A hat ein Grundstück an dessen Seite eine Auffahrt zum Resthof von Nachbar B führt. Nachbar B wohnt dort nur noch bis zum Ende des Jahres, dann zieht sein Bruder C dort ein. B ist mit C und noch weiteren Geschwistern Teil einer Erbengemeinschaft für den Resthof, B allerdings aktuell alleiniger Anlieger/Nachbar.
Aufgrund des Alters der Häuser gibt es keinen eindeutigen Grundstückseintrag im Grundbuch/Katasteramt. Daher ist unklar, wo die Grenzen liegen und ob A evtl. sogar ein Anrecht auf Nutzung der Auffahrt hat, da seine Grundstücksgrenze vielleicht zum Teil darauf verläuft.

Da A einige Arbeiten in seinem Garten vornehmen lassen wollte, hat er mit B die Überwegung über die Auffahrt für die Zeiten der Arbeiten abgesprochen. Ohne diese Möglichkeit, hätte A die Arbeiten nicht durchführen lassen können, da es keine andere Möglichkeit der Zuwegung gibt.
Weiterhin wurde mit B abgesprochen, dass ein an der Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück befindlicher Baumstumpf/Wurzelrest durch A entfernt und durch einen Pfahl ersetzt wird. Baumstumpf liegt A noch vor.
Die Überwegung von ca. 20m wurde innerhalb von einer guten Woche vier Mal mit Lastern/schwererem Gerät genutzt.
Generell wird die Auffahrt regelmäßig von Traktoren befahren, da ein Teil von B's Ländereien verpachtet sind.

Eines Tages steht C (Bruder von Nachbar B) vor der Haustür von A und trifft A's Frau an. Er beginnt sofort zu schreien und zu drohen, dass A keine Erlaubnis der Überwegung/Nutzung und Entfernung des Baumstumpfes hätte. C droht mit Anwalt, es ist kein normales Gespräch möglich, da nur geschrien wird. A kommt dazu, versucht auch mit C zu sprechen, dies ist nicht möglich, sodass A dann C Hofverbot/Hausverbot erteilt.
A verständigt dann noch die Polizei, da Angst um die Familie. Polizei nimmt Situation auf, spricht auch mit B und sieht kein Problem in der Überwegung, da von B genehmigt und C kein Anlieger ist.

Ab dem Tag kommt C fast täglich in A's Abwesenheit und macht Fotos vom Grundstück. zT auch wenn die Kinder im Garten spielen.
A erfährt dies von Nachbarn.

A fährt jedes Jahr über die Sommerferien ins Ausland in den Urlaub.
Als er gerade eine knappe Woche unterwegs ist, ist Post von C's Anwalt im Briefkasten. Dies ca. acht Wochen nach dem o.g. Vorfall.

Der Anwalt erhebt für die Erbengemeinschaft für die Nutzung der Auffahrt, Entfernung des Baumstumpfes und Beschädigung von Bäumen einen Unterlassungsanspruch in Höhe von 2.000€, sowie die Anwaltskosten in Höhe von 255€.
Diese soll A innerhalb von 14 Tagen begleichen.

Wie sollte A hier nun vorgehen?
(Außer natürlich die Auffahrt nicht mehr zu nutzen, das ist klar.)


Ärgert der Nachbar?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cobold64
Status:
Lehrling
(1051 Beiträge, 832x hilfreich)

So klar ist das nicht: solange es keine amtliche Festlegung der Grenzen gibt, steht ja in Frage, wem die Auffahrt eigentlich gehört. D.h. hier sollte schnellstens eine Vermessung stattfinden, um den tatsächlichen Grenzverlauf zu klären.
Die Forderung des Anwalts ist unter diesem Gesichtspunkt erst einmal nicht mehr als Säbelrasseln. Ich würde den Anspruch mit dem Verweis auf die unklare Grenze zurückweisen. Und aufpassen, dass nicht ein Mahnbescheid ins Haus flattert bzw. diesem innerhalb der Frist widersprechen. Dann müsste der Nachbar klagen.

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#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16926 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von cobold64):
Ich würde den Anspruch mit dem Verweis auf die unklare Grenze zurückweisen
Schlechter Ratschlag!
Zum einen würde man damit praktisch sagen, dass man zahlen würde wenn die Grenze tatsächlich so verlaufen würde wie man es glauben könnte und zum anderen fängt man mit einem Anwalt keine Brieffreundschaft an.

Zitat (von cobold64):
Und aufpassen, dass nicht ein Mahnbescheid ins Haus flattert bzw. diesem innerhalb der Frist widersprechen.
Wieso sollte hier ein Mahnbescheid kommen???

Hier gibt es nur eine richtige Vorgehensweise: Anwalt komplett ignorieren und gar nicht antworten.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16807x hilfreich)

Zitat:
Aufgrund des Alters der Häuser gibt es keinen eindeutigen Grundstückseintrag im Grundbuch/Katasteramt.


Echt? Das kann ich nicht wirklich glauben.
Bislang dachte ich, dass es für jedes Grundstück in Deutschland einen eindeutigen Grundstückseintrag gibt.

Dass A, B und C nicht wissen, wo die Grenze genau verläuft, mag ich dagegen glauben.

Zitat:
Der Anwalt erhebt für die Erbengemeinschaft


Lag dem Schreiben eine Vollmacht von B und C bei?

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#4
 Von 
Verflxt
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 28x hilfreich)

Für die notwendigen Arbeiten am Garten müsste das Hammerschlag- und Leiterrecht gelten.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
WGParty
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:


Echt? Das kann ich nicht wirklich glauben.
Bislang dachte ich, dass es für jedes Grundstück in Deutschland einen eindeutigen Grundstückseintrag gibt.

Gibt es tatsächlich nicht. In den 60ern wurde als hinterer "Grenzstein" mal eine Eisenstange in den Boden gesetzt, diese ist aber schon lange nicht mehr vorhanden.

Zitat:

Lag dem Schreiben eine Vollmacht von B und C bei?

Nein, im Schreiben steht nur im Auftrag von C als Vertreter der Erbengemeinschaft.

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