Guten Tag,
Ich habe vor wenigen Monaten eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus erworben und Kernsaniert.
Etwa eine Woche nach unserem Einzug zogen über uns ebenfalls neue Leute ein, welche dort zur Miete leben.
Diese haben ein Kleinkind, welches seit mehreren Tagen, jede Nacht von 22:00-23:00 und von 03:00-4:30 Uhr schreit wie am Spieß. Da wir berufstätig sind, und schlaf dringend brauchen habe ich den Mieter angesprochen und ihn gefragt ob es nicht vielleicht eine Lösung für das Problem geben könnte. Wenige Minuten nach dem Gespräch rief mich dessen Vermieterin an, und sagte, sie werde mir eine Unterlassungsklage zuschicken, da ich es mir erlaubt habe mit ihrem Mieter zu reden. Ich frage mich nun, kann sie das wirklich tun? Es liegt in meinen Augen keinerlei fehlverhalten meinerseits vor, da das Gespräch ruhig verlaufen ist. Sie kann mir doch nicht etwa verbieten bei meinem Nachbarn zu klingeln, und mit ihm zu reden oder?
Mit freundlichen Grüßen,
M.J.R
-- Editiert von M.J.R am 24.10.2019 14:03
-- Editiert von M.J.R am 24.10.2019 14:11
Unterlassungsklage wegen Gespräch mit Nachbarn
Ärgert der Nachbar?
Ärgert der Nachbar?
Sie kann es euch verbieten. Sie hat aber kaum Erfolg haben die Einhaltungen dieses Verbots auch durchzusetzen. Kann es sein, dass bei der Miteigentümerin die Nerven blank liegen - evtl. noch von der Kernsanierung?ZitatSie kann mir doch nicht etwa verbieten bei meinem Nachbarn zu klingeln, und mit ihm zu reden oder? :
Und seid den Eltern des Kindes nachsichtig. Die sind wahrscheinlich auch am Anschlag, wegen des Kindergeschreis und würden genau so gerne schlafen können, wie ihr.
VG
Roland
Okay das hätte ich echt nicht erwartet. Heißt das, dass ich nicht mal mit ihnen reden darf, wenn sie mir im Treppenhaus entgegenkommen? Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert so etwas überhaupt? Ich glaub nicht, dass die Vermieterin aufgrund der Umbauarbeiten mit den Nerven am Ende ist, da sie weder in dem Haus wohnt, noch irgentwelche negativen Folgen dadurch hatte. Außerdem hatten wir immer ein recht gutes Verhältnis.
MFG.
M.J.R
-- Editiert von M.J.R am 24.10.2019 15:58
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Okay das hätte ich echt nicht erwartet. Heißt das, dass ich nicht mal mit ihnen reden darf, wenn sie mir im Treppenhaus entgegenkommen? Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert so etwas überhaupt? Ich glaub nicht, dass die Vermieterin aufgrund der Umbauarbeiten mit den Nerven am Ende ist, da sie weder in dem Haus wohnt, noch irgentwelche negativen Folgen dadurch hatte.
MFG.
M.J.R
ZitatOkay das hätte ich echt nicht erwartet. Heißt das, dass ich nicht mal mit ihnen reden darf, wenn sie mir im Treppenhaus entgegenkommen? :
Das hast du falsch verstanden. Sie kann alles mögliche fordern oder verbieten _ sie hat nur keine
Möglichkeit dies durchzusetzen.
ZitatAuf welcher rechtlichen Grundlage basiert so etwas überhaupt? :
Es gibt eben keine. Aus diesem Grund ist ihr Verbot nichts mehr als ein Wunsch und die gehen oft nicht in erfüllung.
gruß charly
Nur mal am Rande:
Kinderlärm ist in Wohnungen und Nachbarschaften hinzunehmen. Auch in den Ruhezeiten usw.
ZitatNur mal am Rande: :
Kinderlärm ist in Wohnungen und Nachbarschaften hinzunehmen. Auch in den Ruhezeiten usw.
Und auf welcher rechtlichen Grundlage beruht diese GELÖSCHT, pauschale (persönliche Meinung!?)
Aussage?
-- Editiert von Moderator am 24.10.2019 22:27
Natürlich darfst Du das. Untersagen kann Dir das nur ein Gericht und das IMO auch nur, wenn die Betroffenen selbst und nicht der Vermieter, das entsprechende Verfahren einleiten und auch gewinnen würden. Das geht, wenn überhaupt nicht so schnell und schon gar nicht, wenn Dein Verhalten so wie von Dir geschrieben war. Und wenn die Obermieter tatsächlich nicht wünschen angesprochen zu werden, unterlässt man es halt. Gibt es Mitteilungsbedarf, schreibt man einen sachlichen und höflichen Brief...ZitatOkay das hätte ich echt nicht erwartet. Heißt das, dass ich nicht mal mit ihnen reden darf, wenn sie mir im Treppenhaus entgegenkommen? :
Das war auch nur so eine Vermutung. Denn dass Verhalten der Dame ist schon sehr merkwürdig.ZitatIch glaub nicht, dass die Vermieterin aufgrund der Umbauarbeiten mit den Nerven am Ende ist, da sie weder in dem Haus wohnt, noch irgentwelche negativen Folgen dadurch hatte. :
VG
Roland
Oder ich hab's deppert erklärt...?ZitatDas hast du falsch verstanden. :
VG
Roland
ZitatAus diesem Grund ist ihr Verbot nichts mehr als ein Wunsch und die gehen oft nicht in erfüllung. :
Man sollte aber noch erwähnen, das die Damen dennoch eine Klage einrechen könnte - also nicht ins Bockshorn jagen lassen und Panikreaktonen vermeiden..
Ginge das so einfach? Ich denke, vor eine Klage ist die Abmahnung Pflicht um Chancen auf Zulassung der Klage haben. Und selbst wenn, die Mieter sind volljährig und müssten das schon selbst machen. IMOZitatMan sollte aber noch erwähnen, das die Damen dennoch eine Klage einrechen könnte - :
Anders sähe es aus, wenn die Mieter von dem Eigentümer massiv angegangen, beleidigt, angepöbelt oder gar bedroht würden. Da sehe ich den Vermieter berechtigt und in der Pflicht Abhilfe zu unterstützen. Allerdings nach WEG und über die WEG. Hier sehe ich eine Abmahnung mit Androhung von Konsequenzen nach § 18 WEG (Entziehung des Wohnungseigentums) angebracht.
Aber, wenn sich das so wie hier beschrieben zugetragen hat, sehe ich für Abmahnungen und/oder Klagen eh keine Berechtigung. Somit auch keine Aussicht etwaige Klage(n) zugelassen zu bekommen. Als beschwerter Miteigentümer ist man dennoch gut beraten mit diesen Mitbewohnern nicht mehr verbal zu kommunizieren. Es ist schließlich nicht verboten einem "Wunsch" auch ohne Richterspruch zu entsprechen.
Da hab' ich nichts zu nörgelen.Zitat...also nicht ins Bockshorn jagen lassen und Panikreaktonen vermeiden.. :
VG
Roland
ZitatGinge das so einfach? :
Aber sicher doch.
ZitatIch denke, vor eine Klage ist die Abmahnung Pflicht um Chancen auf Zulassung der Klage haben. :
Eine Abmahnung ist da überhaupt nicht erforderlich.
Das einzige was man für die Zulassung einer Klage haben muss, ist ein nicht offensichtlich unsinniger Klagegrund, eine Klageschrift und die Zahlung der Gerichtsgebühren.
Dann war fast alles, was ich mir oben aus der Tastatur geleiert habe ziemlich überflüssig, um nicht zu sagen Quatsch?ZitatEine Abmahnung ist da überhaupt nicht erforderlich. :
Das einzige was man für die Zulassung einer Klage haben muss, ist ein nicht offensichtlich unsinniger Klagegrund, eine Klageschrift und die Zahlung der Gerichtsgebühren.
VG
Roland
ZitatDann war fast alles, was ich mir oben aus der Tastatur geleiert habe ziemlich überflüssig, um nicht zu sagen Quatsch? :
Nein.
ZitatIch denke, vor eine Klage ist die Abmahnung Pflicht um Chancen auf Zulassung der Klage haben. :
Das war wie gesagt falsch
ZitatUnd selbst wenn, die Mieter sind volljährig und müssten das schon selbst machen. IMO :
Sie können aber auch den Vermieter machen lassen.
ZitatAllerdings nach WEG und über die WEG. :
Es steht auch der Weg über die ordentliche Gerichtsbarkeit offen. Wie erfolgreich, ist dann eine ganz andere Sache.
Zitat:
Ich habe vor wenigen Monaten eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus erworben und Kernsaniert.
Etwa eine Woche nach unserem Einzug zogen über uns ebenfalls neue Leute ein, welche dort zur Miete leben.
Diese haben ein Kleinkind, welches seit mehreren Tagen, jede Nacht von 22:00-23:00 und von 03:00-4:30 Uhr schreit wie am Spieß.
Das muß man hinnehmen. Und das Gute daran ist: der Kleinkindstatus hat absehbar ein Ende.
Zitat:Wenige Minuten nach dem Gespräch rief mich dessen Vermieterin an, und sagte, sie werde mir eine Unterlassungsklage zuschicken, da ich es mir erlaubt habe mit ihrem Mieter zu reden.
Gequirlter Unfug. Die Vermieterin hat nicht darüber zu entscheiden, wer mit ihrem Mieter reden darf.
Zitat:
Ich frage mich nun, kann sie das wirklich tun?
Das kann sie selbstverständlich nicht.
Zitat:Sie kann mir doch nicht etwa verbieten bei meinem Nachbarn zu klingeln, und mit ihm zu reden oder?
Nein.
Das wäre auch ziemlich übergriffig gegenüber dem Mieter.
Der Mieter kann sich Belästigungen verbitten, aber eine Kontakaufnahme wegen Beschwerde wegen Lärms ist keine Belästigung. Die muß jeder hinnehmen.
Zitat:Sie kann es euch verbieten.ZitatSie kann mir doch nicht etwa verbieten bei meinem Nachbarn zu klingeln, und mit ihm zu reden oder? :
Unfug.
ZitatOkay das hätte ich echt nicht erwartet. :
Den Unsinn bitte nicht glauben.
Zitat:Heißt das, dass ich nicht mal mit ihnen reden darf, wenn sie mir im Treppenhaus entgegenkommen?
Die Aussage vonRoland-S ist Unsinn.
Zitat:Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert so etwas überhaupt?
Es gibt selbstverständlich keine dafür.
Es gibt zwar das sogen. Kontaktverbot, damit kann aber nur der A dem B verbieten, ihn (den A) zu kontaktieren/anzusprechen. Es kann aber kein C dem B verbieten, A anzusprechen. (Sehr wenige Ausnahmen, etwa wenn C der Erziehungsberechtigte von A ist usw.)
Das sehe ich aber gar nicht so. Selbstverständlich kann man jemandem verbieten zu klingeln - oder was auch immer. Allerdings, ob man tatsächlich einen Unterlassungsanspruch hätte, müsste schlussendlich ein Gericht entscheiden.Zitat:Zitat:Sie kann es euch verbieten.ZitatSie kann mir doch nicht etwa verbieten bei meinem Nachbarn zu klingeln, und mit ihm zu reden oder? :
Unfug.
VG
Roland
"Again what learned" - Danke.ZitatEs steht auch der Weg über die ordentliche Gerichtsbarkeit offen. Wie erfolgreich, ist dann eine ganz andere Sache. :
Um auf die Ausgangsfrage zurück zu kommen. Die Vermieterin könnte wegen dieses Vorfalls tatsächlich eine Klage auf Unterlassung auslösen. (zuschicken wird sie sie nicht können - das muss IMO schon das Gericht machen).
Der schnellste und billigste Weg wäre dann wohl, sie geht auf's Amtsgericht und "klagt ihr Leid" bei der Rechtsantragsstelle. Der/die Mitarbeiter*in dort ist verpflichtet das aufzunehmen, in Form zu bringen und als Klage weiterzuleiten.
Schaut sich das jetzt ein Richter an, bevor diese Klage mit der Aufforderung zur Stellungnahme an den Beklagten geht, oder läuft das noch von selbst?
VG
Roland
.
ZitatAllerdings, ob man tatsächlich einen Unterlassungsanspruch hätte, müsste schlussendlich ein Gericht entscheiden. :
Das Gericht würde die Klage so erst gar nicht zulassen.
gruß charly
Genau die Frage treibt mich um. An welchem Punkt entscheidet wer, wie es weiter geht. Hierzu habe ich im Beitrag #19 ja schon Fragen gestellt.ZitatDas Gericht würde die Klage so erst gar nicht zulassen. :
Bisher war ich (der offensichtlich falschen) Annahme, man müsse vor einer Klageeinreichung abmahnen. Oder sogar eine Unterlassungserklärung fordern. Jetzt stellt es sich mir so dar, man kann zur Rechtsantragsstelle und dort für verhältnismäßig schmales Geld ohne langes Hin- und Her eine Klage einreichen.
O.k. die Erfolgsaussichten lassen wir mal außen vor. Trotzdem müssen(?) sich die Leute am Gericht mit der Sache befassen und der Beschuldigte bekommt "Gerichtspost"?
VG
Roland
ZitatBisher war ich (der offensichtlich falschen) Annahme, man müsse vor einer Klageeinreichung abmahnen. Oder sogar eine Unterlassungserklärung fordern. Jetzt stellt es sich mir so dar, man kann zur Rechtsantragsstelle und dort für verhältnismäßig schmales Geld ohne langes Hin- und Her eine Klage einreichen. :
Kann es sein, dass du das mit dem Arbeitsrecht verwechselst.
Die Klage würde so nicht zugelassen, da der Vermieterin die Aktivlegitimation nicht zusteht.
Das Gericht prüft, ob die Klage begründet ist. Die Voraussetzung wäre dass der Vermieterin
das geltend gemachte Recht auch zusteht. Und das tut es nicht.
Ich könnte dich z.B. auch nicht verklagen damit du deinem Sohn keine Süssigkeiten mehr gibst.
gruß charly
-- Editiert von charlyt4 am 25.10.2019 12:36
Nein, meine "Weisheit" beziehe ich aus Nachbarschafts/Miteigentümer Problemen. Da hat, obwohl von mir im Vorfeld auch nicht schlecht gemacht, der Anwalt immer auf Unterlassung abgemahnt. Vorher wollte er nicht klagen.ZitatKann es sein, dass du das mit dem Arbeitsrecht verwechselst. :
Die ist bei Miteigentumsangelegenheiten häufig eine Hürde - oder wird in den Weg gelegt.ZitatDie Klage würde so nicht zugelassen, da der Vermieterin die Aktivlegitimation nicht zusteht. :
So ungefähr kenne ich das auch. IMO könnte das Gericht, ohne Anhörung der Gegenseite aber nur prüfen ob es zuständig und ob die Klage zulässig ist. Für die Frage, ob die Klage begründet ist wäre eine Anhörung der Gegenseite nötig. IMHOZitatDas Gericht prüft, ob die Klage begründet ist. :
Kann man das bei dem hier angefragten Sachverhalt so sagen? Hätte ich zwar auch gedacht, aber in Antwort #13 anders lautende Informationen bekommen.ZitatDie Voraussetzung wäre dass der Vermieterin das geltend gemachte Recht auch zusteht. Und das tut es nicht. :
Da bin ich jetzt aber beruhigt. Du könntest mich jedoch mit IMO bester Erfolgsaussicht verklagen Deinen Kindern keine Süßigkeiten zu geben. Könntest du mich auch verklagen, Dir keine Süßigkeiten zu geben?ZitatIch könnte dich z.B. auch nicht verklagen damit du deinem Sohn keine Süssigkeiten mehr gibst. :
VG
Roland
-- Editiert von Roland-S am 25.10.2019 13:37
ZitatZitat (von charlyt4): :
Kann es sein, dass du das mit dem Arbeitsrecht verwechselst.
Nein, meine "Weisheit" beziehe ich aus Nachbarschafts/Miteigentümer Problemen. Da hat, obwohl von mir im Vorfeld auch nicht schlecht gemacht, der Anwalt immer auf Unterlassung abgemahnt. Vorher wollte er nicht klagen.
Das ist auch ok so. Aber es ist keine rechtliche Voraussetzung für eine Klage.
ZitatZitat (von charlyt4): :
Die Klage würde so nicht zugelassen, da der Vermieterin die Aktivlegitimation nicht zusteht.
Die ist bei Miteigentumsangelegenheiten häufig eine Hürde - oder wird in den Weg gelegt.
Zitat (von charlyt4):
Das Gericht prüft, ob die Klage begründet ist.
So ungefähr kenne ich das auch. IMO könnte das Gericht, ohne Anhörung der Gegenseite aber nur prüfen ob es zuständig und ob die Klage zulässig ist. Für die Frage, ob die Klage begründet ist wäre eine Anhörung der Gegenseite nötig. IMHO
Richtig, ersetze bitte `begründet` durch `zulässig` wie ich oben schon geschrieben habe.
ZitatZitat (von charlyt4): :
Die Voraussetzung wäre dass der Vermieterin das geltend gemachte Recht auch zusteht. Und das tut es nicht.
Kann man das bei dem hier angefragten Sachverhalt so sagen? Hätte ich zwar auch gedacht, aber in Antwort #13 anders lautende Informationen bekommen.
Doch, die Information ist schon korrekt. Viele Wege führen nach Rom.
Man kann z. B. auch aus abgetretenem Recht klagen.
Ich finde es traurig, dass manche User anscheinend einfach nur Freude daran haben, Fragesteller aufs Glatteis zu führen, anstatt die Frage zu beantworten, auf die sie die Antwort kennen.
Darunter leidet auch der Ruf dieses Forums.
Was jemand kann ist hier natürlich nicht die Frage gewesen, auch wenn sie so, wie oft, gestellt wurde. Selbstverständlich wollte M.J.R wissen, ob Aussicht auf Erfolg für so eine Klage besteht. @M.J.R. sollten Sie das anders sehen, bitte gern korrigieren.
Und nein, inzwischen ist das ja ausklamüsert, die Ansage der "Vermieterin" ist völlig egal.
ZitatTrotzdem müssen(?) sich die Leute am Gericht mit der Sache befassen und der Beschuldigte bekommt "Gerichtspost"? :
Kommt ganz darauf an, wie die Klage formuliert ist.
Gerichte prüfen, ob die Klage zulässig ist.
Wer also die Bundesregierung auf bessere Politik verklagen will, wird schon an dieser Prüfung scheitern. Unmögliches kann man nicht einklagen.
Wenn ich jedoch als Vermieter und Eigentümer einen anderen Eigentümer verklagen will, weil dieser meine Mieter belästigt, wird die Klage als zulässig angesehen werden wenn sie einigermaßen geschickt formuliert wurde.
Zitatweil dieser meine Mieter belästigt, :
Zitatda ich es mir erlaubt habe mit ihrem Mieter zu reden. :
Das dürfte schwierig werden dies zu verargumentieren.
gruß charly
ZitatDas dürfte schwierig werden dies zu verargumentieren. :
Sag ich ja, im Verfahren wird sie zu 99% untergehen wie die Titanic.
Aber viele Leute sind ja schon von dem Erhalt einer Klage so beeindruckt, das sie völlig veraschreckt willens sind, Sachen zu machen zu denen sie gar nicht verpflichtet wären.
Aus diesem Grund hatte ich in meinem Beispiel den Gang zum AG gewählt. Dort ist man, so weit ich weiss, behilflich das so zu Papier zu bringen, dass es vollständig und soweit o.k. ist.Zitat:ZitatTrotzdem müssen(?) sich die Leute am Gericht mit der Sache befassen und der Beschuldigte bekommt "Gerichtspost"? :
Kommt ganz darauf an, wie die Klage formuliert ist.
Da bin ich voll bei Dir.ZitatWer also die Bundesregierung auf bessere Politik verklagen will, wird schon an dieser Prüfung scheitern. Unmögliches kann man nicht einklagen. :
Das wird der/die Rechtspfleger*in schon machen. Und das für schmales Geld - sprich die Gerichtskosten.ZitatWenn ich jedoch als Vermieter und Eigentümer einen anderen Eigentümer verklagen will, weil dieser meine Mieter belästigt, wird die Klage als zulässig angesehen werden wenn sie einigermaßen geschickt formuliert wurde. :
Was mich bezüglich der Frage des TE zu der Aussage ermutigt. Du hast, wenn überhaupt nur eine Klage ohne Aussicht auf negative Folgen für Dich zu erwarten. Das Reden mit, sowie sachbezogenes und anlassbezogenes Klingeln beim Nachbarn kann Dir rechtswirksam nur ein Gericht untersagen. Die Nachbarn können es sich verbitten (Dich bitten, Dich auffordern, Dir verbieten) es zu tun. Dann gebieten es IMO Vernunft und/oder Anstand, dies auch zu unterlassen.
VG
Roland
Zitat:ZitatNur mal am Rande: :
Kinderlärm ist in Wohnungen und Nachbarschaften hinzunehmen. Auch in den Ruhezeiten usw.
Und auf welcher rechtlichen Grundlage beruht diese GELÖSCHT, pauschale (persönliche Meinung!?)
Aussage?
-- Editiert von Moderator am 24.10.2019 22:27
https://www.rain-brandt.de/2017/09/14/kinderlaerm-ist-hinzunehmen/
Und jetzt?
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