Hallo zusammen,
das "Problem" lässt mich nicht los (siehe Posting Verwalter) und ich habe weiter geforscht.
Wie ist § 25, Abs. 5 des WEG
zu interpretieren?:
„Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits der anderen Wohnungseigentümer gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 18 rechtskräftig verurteilt ist.“
Streiche ich alle unsere Sache nicht betreffenden Stellen weg, komme ich auf:
Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm .. betrifft...
Jetzt ist meine Frage: Interpretiere ich den § richtig, wenn ich sage, dass bei einer erneuten Verwalterwahl der jetzige Verwalter, da er gleichzeitig auch Eigentümer ist, kein Stimmrecht hat? Oder bi ich komplett auf dem Holzweg, bzw. können Sie dagegen argumentieren ?
Bitte Ihre Meinungen.
Verwalter, die 2.
29. April 2004
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Frage vom 29. April 2004 | 14:03
Von
Status: Frischling (28 Beiträge, 5x hilfreich)
Verwalter, die 2.
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#1
Antwort vom 29. April 2004 | 14:11
Von
Status: Frischling (28 Beiträge, 5x hilfreich)
Ups, ich muß mich korrigieren, richtig muß meine Frage lauten:
Interpretiere ich den § richtig, wenn ich sage, dass bei einer erneuten Verwalterwahl, _ bei der der jetzige Verwalter sich erneut stellt und für sich stimmen wird _, kein Stimmrecht hat, da er gleichzeitig auch Eigentümer ist?
#2
Antwort vom 2. Mai 2004 | 21:26
Von
Status: Schüler (272 Beiträge, 57x hilfreich)
Ja !!!!
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