Wände zu dünn? Nachbar zu laut?

4. Dezember 2011 Thema abonnieren
 Von 
desten
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 56x hilfreich)
Wände zu dünn? Nachbar zu laut?

Hallo,

folgendes Problem:
M hat einen neuen Nachbarn N, der in die zuvor leerstehende Wohnung nebenan gezogen ist. N ist von 01-04 Uhr morgens sehr sehr aktiv. Er lädt gerne Freunde zu sich ein, mit denen er sich angeregt über diverse Themen unterhält und viel und gerne lacht.
M hingegen würde gerne die Zeit von 01-04 Uhr zum Schlafen nutzen. Daran ist er aber gehindert, da die Lautstärke in seinem Wohn- und Schlafbereich nicht auszuhalten ist. Die Wohnung von M und N wird nur durch eine scheinbar gravierend dünne Wand getrennt.

Frage:
Wie kann M sich jetzt helfen?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Hardy DD
Status:
Schüler
(264 Beiträge, 422x hilfreich)

Ruhezeit: Der Wohnungsmieter ist mietrechtlich verpflichtet, zwischen 22.00 Uhr abends und 7:00 Uhr morgens sowie von 13.00 bis 15.00 Uhr ruhestörenden Lärm, verursacht durch Zimmerlautstärke überschreitendes Radiohören und Herumtrampeln, zu unterlassen (BGH V ZB 11/98 ).
Und zulezt gibt es bei einem soliden Vermieter eine Hausordnung.
Zuallererst reden Sie mit dem lauten Nachbarn.
Viele Grüße aus Sachsen

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0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Hardy DD
Status:
Schüler
(264 Beiträge, 422x hilfreich)

Ruhezeit: Der Wohnungsmieter ist mietrechtlich verpflichtet, zwischen 22.00 Uhr abends und 7:00 Uhr morgens sowie von 13.00 bis 15.00 Uhr ruhestörenden Lärm, verursacht durch Zimmerlautstärke überschreitendes Radiohören und Herumtrampeln, zu unterlassen (BGH V ZB 11/98 ).
Und zulezt gibt es bei einem soliden Vermieter eine Hausordnung.
Zuallererst reden Sie mit dem lauten Nachbarn.
Viele Grüße aus Sachsen

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
desten
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 56x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort!

Was kann M machen, wenn N sich zukünftig zwar an die Zimmerlautstärke hält, die Lärmbelästigung aber aufgrund der dünnen Wand zwischen den Wohnungen weiterhin bestehen bleibt? M kann beinahe jeden noch so kleinen Laut aus der Wohnung des N wahrnehmen. Das Problem scheint nämlich tatsächlich zu 60% an der Wand zu liegen.
Muss bzw. kann der Vermieter des M tätig werden? Wenn ja, wie? Mietkürzung, dickere Wand?

Vielen Dank nochmal!

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3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42372 Beiträge, 14725x hilfreich)

Achtung! Zimmerlautstärke bedeutet, dass er sich in seinem Raum entsprechend verhält. Weisst Du, dass er zu laut ist? Nur, weil Du ihn hörst, muss das nicht der Fall sein.

wirdwerden

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
desten
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 56x hilfreich)

Es geht definitiv über die Zimmerlautstärke hinaus. Es ist wirklich so laut, als säßen N und seine Freunde mit M in einem Raum.
Allerdings würde M seinen Nachbarn auch dann noch hören, wenn er und seine Freunde mit normaler Lautstärke redeten und lachten, da die Wand nunmal wirklich verdammt dünn ist. Das würde M aber tolerieren.
Ihm geht es wirklich nur darum, dass er nicht vier mal die Woche gezwungenermaßen durchmachen muss.
Andererseits kann er aber auch verstehen, dass N Besuch empfangen möchte.
Wie löst man das jetzt am besten?

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17805 Beiträge, 8094x hilfreich)

Entweder der Nachbar hat Besuch, und der lacht auch mal, oder er hat keinen. Besuchern kann man kaum einen Dezibelmesser vor die Nase halten.

Da die Ruhezeit rechtlich geregelt ist, wäre hier schon der Weg über den Vermieter angemessen. Nachweisbar (z.B. per einschreiben) den Mangel melden und Abhilfe fordern.
Nächtlichen Besuch des Nachbarn, der einen stört, ist ein Mangel.




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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
desten
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 56x hilfreich)

Vielen Dank für die Hilfe! :)

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129581 Beiträge, 41335x hilfreich)

quote:
Was kann M machen, wenn N sich zukünftig zwar an die Zimmerlautstärke hält, die Lärmbelästigung aber aufgrund der dünnen Wand zwischen den Wohnungen weiterhin bestehen bleibt?

1. umziehen und in der neue Wohnung auf ausreichende Schallisolierung achten
2. den Vermieter bitte eine ausreichende Schallisolierung anzubringen
3. ausreichende Schallisolierung selbst anbringen



quote:
Nächtlichen Besuch des Nachbarn, der einen stört, ist ein Mangel.

Tut mir leid, aber DAS ist so formuliert schlicht falsch und würde auch vor Gericht nicht durchsetzbar sein.


Nachtruhe bedeutet nicht 0 dB.
Der Nachbar darf schon Besuch empfangen, auf die Toilette gehen, atmen, husten, leben - auch nachts.

Die mangelnde Schallisolierung kann nicht dazu führen, das der Nachbar nachts das Leben einstellt.

Aber die normale 'Nachtlautstärke' muss er schon einhalten.



Eventuell können sich ja alle 3 mal an einen Tisch setzen und über die Schallisolierung und Kostenteilung reden?
Jeder kann weiterleben wie zuvor, ist zufrieden und zahlt 33,33% der Kosten.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17805 Beiträge, 8094x hilfreich)

"Aber die normale 'Nachtlautstärke' muss er schon einhalten."

Die meisten Menschen schlafen nachts, wie laut darf denn so eine "Nachtlautstärke" sein?



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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129581 Beiträge, 41335x hilfreich)

quote:
Die meisten Menschen schlafen nachts, wie laut darf denn so eine "Nachtlautstärke" sein?

Das kommt darauf an. So etwas ist immer einzelfallbezogen.
Schon alleine der Wohnort bzw. dessen Einteilunge ist z.B. sehr relevant.
Es kommt ja auch regelmäßig eine gewisse Lärmmenge von außen hinzu.


In ermangelung anderer Vorlagen ziehen die Gerichte die TA-Lärm als Richtschnur bei der Beurteilung einer wesentlichen / unwesentlichen Beeinträchtigung durch privaten Lärm heran.
Desweiteren gelten jedoch auch noch die jeweiligen Imissionsschutzgesetze des Bundes, der Bundesländer und der Gemeinden.
Bezüglich der Ruhezeiten haben viele Gemeinden auch entsprechende individuelle Regelungen. Diese wären bei der jeweiligen Gemeinde zu erfragen.

Zusätzlich wäre noch Mietvertrag und/oder Hausordnung zu berücksichtigen


Einteilung der TA-Lärm
Industriegebiete:
tagsüber (06.00 - 22.00) 70 dB(A)
nachts (22.00 - 06.00) 70 dB(A)

Gewerbegebiete:
tagsüber (06.00 - 22.00) 65 dB(A)
nachts (22.00 - 06.00) 50 dB(A)

Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete:
tagsüber (06.00 - 22.00) 60 dBA
nachts (22.00 - 06.00) 45 dBA

allgemeine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete:
tagsüber (06.00 - 22.00) 55 dB(A)
nachts (22.00 - 06.00) 40 dB(A)

reine Wohngebiete:
tagsüber (06.00 - 22.00) 50 dB(A)
nachts (22.00 - 06.00) 35 dB(A)

Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten:
tagsüber (06.00 - 22.00) 45 dB(A)
nachts (22.00 - 06.00) 35 dB(A)

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.


Hier noch einige Werte zur Orientierung was man "aushalten" muss:
Hauptverkehrsstraße (10 m Abstand): ca. 70 dB(A)
Fernseher auf Zimmerlautstärke (1 m Abstand): ca. 60 dB(A)
Sprechender Mensch (normale Unterhaltung, 1 m Abstand): ca. 50 dB(A)
Sehr ruhiges Zimmer: ca. 25 dB(A)
Blätterrauschen, Atmen: ca. 15 dB(A)


Bei Mietwohnungen können auch wesentlich niedrigere Werte angesetzt werden wenn der Lärm als subjektiv besonders störend empfunden wird.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17805 Beiträge, 8094x hilfreich)

"Bei Mietwohnungen können auch wesentlich niedrigere Werte angesetzt werden wenn der Lärm als subjektiv besonders störend empfunden wird."

Volle Zustimmung :rock:

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