Im Grundbuch ist ein Wegerecht mit dem Wortlaut eingetragen "[...] die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke A und B dürfen das Wegerecht entlang des Weges entlang der Grundstücksgrenze zu den Nachbargrundstücken XY jederzeit nutzen [...]
Grundstück A (Grundstück in zweiter Reihe mit schmaler Zufahrt mit Wohnhaus bebaut) ist dienendes Grundstück für Grundstück B (Grünland, mit eigenem 30 Meter breiten Straßenzugang, welcher auch seit Jahrzehnten ausschließlich genutzt wird). Ebenso ist Grundstück B dienendes Grundstück zu Grundstück A. An beschriebener Stelle existiert seit Jahrzehnten kein Weg mehr und den Eigentümern von Grundstück A ist er völlig unbekannt, da diese das Grundstück erst 2015 gekauft haben. Es ist nicht definiert wir breit der Weg sein muss, nur wo er theoretisch her laufen müsste.. nämlich durch die schmale Einfahrt von Grundstück A, dann durch dessen Garten (3m breit an der Stelle), durch eine Hecke und dann durch einen Zaun auf einem Betonfundament (Höhenunterschied der Grundstücke dort etwa 50cm..dieses Hindernis existierte auch 2015 schon ) durch einen Pferdestall und eine eingezäunte Futterstelle von 3 Seniorenpferden. Das ist der aktuelle Ist-Zustand.
Nun fordert der Pächter von Grundstück B das Wegerecht ein um jederzeit mit seinen Pferden über das Grundstück A zu seiner Weide zu gehen und mit seinem Traktor da hin zu fahren. Eine Einigung zur gegenseitigen Austragung der Rechte hat Eigentümer B abgelehnt.
Darf der Pächter das Wegerecht einfordern und das Wegerecht entsprechend nutzen? Im Grundbuch steht klar drinn 'dem jeweiligen Eigentümer'..das Ganze ist ausgehend vom Pächter (Onkel der Eigentümerin, welche noch sehr jung und nicht ansprechbar ist) reine Schikane und würde die Eigentümer von Grundstück A mit 3 noch sehr kleinen Kindern stark beeinträchtigen... Lautstärke im direkt an den potentiellen Weg angrenzenden Wohn-Schlafbereich, Tiere und landwirtschaftliche Fahrzeuge die 3m neben der eigenen Haustüre gehen bzw. fahren und vermutlich permanent Schmutz in der Einfahrt..vllt. sogar Reitgäste die jederzeit sich unterhaltend durch den Garten laufen..
Hat der Pächter wirklich das Recht dazu?
Eigentümer A hat dem Pächter die Nutzung des Wegerechts jetzt erstmal verweigert..dieser drohte daraufhin mit einem Anwalt..
-- Editiert von User am 9. Juli 2024 23:57
Wegerecht Pächter
9. Juli 2024
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Frage vom 9. Juli 2024 | 23:54
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Wegerecht Pächter
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#1
Antwort vom 10. Juli 2024 | 00:01
Von
Status: Unbeschreiblich (128685 Beiträge, 41048x hilfreich)
Zitatdieser drohte daraufhin mit einem Anwalt.. :
Ich würde dem Pächter mal anheim stellen sich einen Duden zu kaufen und mal nachzuschlagen was die Worte "Eigentümer" und "Pächter" bedeuten.
Beim Anwalt kostet ihn das ein paar hundert EUR.
ZitatEigentümer A hat dem Pächter die Nutzung des Wegerechts jetzt erstmal verweigert :
Eigentümer A kann nichts verweigern, was gar nicht existent ist.
#2
Antwort vom 10. Juli 2024 | 00:13
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatIch würde dem Pächter mal anheim stellen sich einen Duden zu kaufen und mal nachzuschlagen was die Worte "Eigentümer" und "Pächter" bedeuten. :
Der Pächter wird natürlich über seine Nichte als Eigentümerin zum Anwalt gehen, damit diese das für ihn einfordert. Was wir uns fragen ist, ob Eigentümer A ggf. auch dem Pächter die Nutzung (des nicht existieren Weges) gestatten muss, da dieser für die Pacht ja in einem 'engen Verhältnis' zur Eigentümerin B steht. Oder muss es tatsächlich wie im Grundbuch eingetragen ggf. nur den tatsächlichen Eigentümern gestattet werden?
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#3
Antwort vom 10. Juli 2024 | 00:27
Von
Status: Unbeschreiblich (128685 Beiträge, 41048x hilfreich)
ZitatDer Pächter wird natürlich über seine Nichte als Eigentümerin zum Anwalt gehen :
Das dürfte unter den Umständen
Zitatwelche noch sehr jung und nicht ansprechbar ist :
so nicht funktionieren.
ZitatOder muss es tatsächlich wie im Grundbuch eingetragen ggf. nur den tatsächlichen Eigentümern gestattet werden? :
Nö, im Grundbuch ist eingetragen worden, dass sie den Weg nutzen dürfen, nicht das die Nutzung nur den Eigentümer gestattet werden muss.
Und eine Nutzung dürfte dann auch das Recht der Nutzung durch Besucher und Mieter / Pächter betreffen.
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