Meine Schwiegermutter wohnt in einer Reihenhaussiedlung. Sie hat ein Endhaus und kann mit dem Auto auf ihr Grundstück
fahren, sie hat eine eigene Geundstückszufahrt.
Das Nachbarhaus, ein Mittelhaus, wurde kürzlich verkauft. Dieses Grundstück besitzt keinen eigenen Zugang zum Garten hinter dem Haus, außer natürlich dem Weg durch das eigene Haus.
Der Vorbesitzerin gestattete meine Schwiegermutter jedoch, über ihr Grundstück z. B. die Mülltonnen an die Straße zu bringen.
Es ist aber kein Wegerecht eingetragen.
Die neue Besitzerin nutzt den Weg über das Grundstück meiner Schwiegermutter nun schon rege. Sie möchte die Mülltonnen über deren Grundstück nach vorne an die Straße bringen, oder den Rasenmäher vom Vater, der auf der anderen Straßenseite wohnt, zu sich in den Garten holen.
Rein theoretisch kann sie aber die Mülltonnen auch vor ihrem eigenen Haus abstellen und den Rasenmäher beispielsweise durch ihr eigenes Haus in den Garten bringen.
Kann meine Schwiegermutter ihr untersagen, über das Grundstück zu laufen, um eben diese Dinge zu verrichten?
Zu welchen Zwecken muss sie ihr ein (Not)Wegerecht einräumen - z. B. für Baumaßnahmen im Garten o. ä.?
Wegerecht?
Die Schwiegermutter muss der Nachbarin nicht gestatten, die Mülltonnen oder andere Dinge, die auch durchs Haus der Nachbarin transportierbar wären, über ihr Grundstück zu bringen. Bei Baumaßnahmen sieht das anders aus, da wäre der Durchgang u. U. für bestimmte Arbeiten zu gewähren - aber sowas passiert ja nicht ständig.
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"Kann meine Schwiegermutter ihr untersagen, über das Grundstück zu laufen, um eben diese Dinge zu verrichten?"
Dies kann sie nicht, wenn die Nachbarin ein Recht hierzu hat.
Welches Recht sollte das aber sein? Auf welche Anspruchsgrundlage sollte sich die Nachbarin stützen können?
Da keine Anspruchsgrundlage existiert kann Ihre Schwiegermutter dies also auch verbieten.
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Solange kein Wegerecht im Grundbuch eingetragen wurde, ist die Nachbarin nicht berechtigt, das Grundstück der Großmutter zu betreten. Ein Notwegerecht kann hier auch nicht beansprucht werden, da ja ein Zugang durch das eigene Haus existiert. Und falls irgendjemandem wieder der Begriff des Gewohnheitsrechts einfällt - so etwas gibt es in einem solchen Fall nicht.
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