Wegerecht aus Grundbuch löschen

23. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12302.08.2020 13:44:12
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)
Wegerecht aus Grundbuch löschen

Hallo zusammen,

ich hoffe ihr könnt mir helfen.

Folgender Sachverhalt liegt vor:
Wir wohnen in einem Einfamilienhaus mit Hauseingang an einer öffentlichen Straße, ebenso unser direkt am Haus anliegender Nachbar, Hauseingang ebenfalls an einer öffentlichen Straße.

Da wir ein Eckhaus bewohnen, haben wir noch einen anliegenden Hof, welcher den Eingang um die Ecke einer öffentlichen Straße hat.

Da damals 1950, die Häuser durch 2 Schwestern bewohnt waren, haben diese untereinander ein Wegerecht über unseren jetzigen Hof (für Kohlenlieferung) im Grundbuch vereinbart, welches bis zum heutigen Zeitpunkt noch eingetragen ist.

Vor über 30 Jahren wurde das Nachbarhaus verkauft.
Wir haben das Haus geerbt.

Seit vielen Jahren macht uns nun diese Nachbar das Leben schwer. Parken / versperren unserer Hofeinfahrt, offenstehenlassen der Hoftür, umschmeissen der Blumenkübel auf dem Hof usw.

Seit ca.2 Monaten haben ich nun auf unserem Hof (nicht öffentlicher Bereich) eine Kamera installiert, um diese Taten irgendwie zu unterbinden und ggf. nachweisen zu können.

Nun zur eigentlichen Frage, ist es möglich das damals freiwillig eingetragene Wegerecht wieder löschen zu lassen? Ein Notwegerecht liegt nicht vor, da der Nachbar einen Haupteingang an einer öffentlichen Straße besitzt.

Vielen Dank im voraus.

Ärgert der Nachbar?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5538 Beiträge, 2497x hilfreich)

Klar. Wenn alle Begünstigten zustimmen, kann das Wegerecht wieder aus dem Grundbuch entfernt werden.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12302.08.2020 13:44:12
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

Nach der oben aufgeführten Schilderung, wird dies wohl seitens der Nachbarn nicht geschehen...

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Rosenfreund
Status:
Schüler
(208 Beiträge, 132x hilfreich)

Da damals 1950, die Häuser durch 2 Schwestern bewohnt waren, haben diese untereinander ein Wegerecht über unseren jetzigen Hof (für Kohlenlieferung) im Grundbuch vereinbart, welches bis zum heutigen Zeitpunkt noch eingetragen ist.

Wegerechte können auch erlöschen, wenn man nachweisen kann, daß dieses Recht nicht mehr benötigt wird oder gar nicht mehr genützt wird.
Dazu gibt es auch Urteile. Siehe Zaun ohne Tür, Nachbar nahm es über Jahre hin. Oder es gibt gar keine Anlieferungen mehr...............

6x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47459 Beiträge, 16802x hilfreich)

Zitat:
Wegerechte können auch erlöschen, wenn man nachweisen kann, daß dieses Recht nicht mehr benötigt wird oder gar nicht mehr genützt wird.
Dazu gibt es auch Urteile.


Dann nenne doch bitte eines. Mir ist kein derartiges Urteil bekannt.

5x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Mal mit einem Notar besprechen. Und ein Wegerecht ist kein Zuparkrecht -> Abschleppen lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4242 Beiträge, 2420x hilfreich)

Wenn das Wegerecht laut Grundbuch explizit für Kohlelieferungen eingetragen wurde, dann darf es auch nur für Kohlelieferungen genutzt werden. Wenn das Nachbarhaus gar keine Kohlenheizung mehr hat, kann man die Löschung gemäß § 1019 BGB beantragen.

Selbst wenn das nicht der Fall ist, könnte man mal genau prüfen, ob der Berechtigte denn eigentlich seinen Pflichten nach § 1020 BGB nachkommt. Dazu wäre die Kamera natürlich hilfreich. Du wirst allerdings den Nachbarn mindestens auf die Kamera aufmerksam machen müssen, vermutlich benötigst du sogar seine Zustimmung (die kannst du zur Not Einklagen mit der Begründung, feststellen zu wollen, wer den Unfug mit Blumenkübeln etc. auf deinem Grundstück treibt)


Also erster Schritt: Feststellen, was genau im Grundbuch als Grunddienstbarkeit eingetragen wurde und ob diese nach § 1019 BGB vielleicht obsolet geworden ist.
Zweiter Schritt wenn nötig: Alles für eine Abmahnung des Nachbarn vorbereite: Insbesondere KFZ abschleppen lassen, Fotos machen (anders als ÜBerwachungskamera sind selbstgemachte Fotos durchaus zulässig), ...

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12302.08.2020 13:44:12
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

@quiddje

Danke für die Hinweise.

Im Grundbuch wurde sich leider nur sehr allgemein gehalten. Wie das unter Geschwistern so ist.

"Ein Wegerecht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flur 1b Flurstück 286/1 in *** Blatt 1207, gemäß Bewilligung vom 14.06.1957, eingetragen am 21.10.1958."

Mehr gibt der GB-Auszug leider nicht her.

Eine schonende Ausübung nach §1020 BGB findet definitiv nicht statt. Es wird nach Lust und Laune, über den Hof spaziert, provokativ in die Kamera gewunken usw.

Wahrscheinlich sollte ich es mit einer Unterlassungsklage versuchen...

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119434 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von BenAndrew11):
Wahrscheinlich sollte ich es mit einer Unterlassungsklage versuchen...

Da sollte man zuvor erst mal im Detail klären, was genau denn unterlassen überhaupt werden soll.



Zitat (von BenAndrew11):
umschmeissen der Blumenkübel auf dem Hof

Fortgesetzte Straftaten wie Sachbeschädigung etc. können dazu führen, das das Wegerecht stark eingeschränkt wird oder sogar gelöscht werden kann.
Die Hürde bis die Unzumutbarkeit erreicht ist, ist jedoch sehr hoch.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
tom2143
Status:
Schüler
(191 Beiträge, 62x hilfreich)

Hallo Ben Andew,

was in Antwort 3 geschrieben wurde stimmt.
Wir hatten das jetzt vor einem halben Jahr selbst durch.

Wenn ein Wegerecht nicht mehr benötigt wird, kann man es auch gegen den Willen des Berechtigten aus dem Grundbuch austragen lassen bzw. seine Zustimmung erzwingen.

Ein eingetragenes Wegerecht stellt den absoluten Ausnahmefall dar, falls ein Grundstück absolut nicht anders erreicht werden kann.
Das ist keine Jux und Dollerei Angelegenheit, weil dann der Weg angenehmer und kürzer wird.

Das Wegerecht stellt einen schweren Eingriff in das Eigentum eines Anderen dar und dafür braucht es triftige Gründe, selbst wenn mal eine Haustür umverlegt werden müsste, wäre dies zumutbar.

Nur wenn wirklich extremer Aufwand nötig wäre, um ein Grundstück oder Teile davon wirtschaftlich sinnvoll nutzen zu können, könnte man sogar ein Notwegerecht durchsetzen.

Aber in Ihrem Fall gibt es keinerlei Gründe warum der Nachbar über Ihren Hof muss, vielmehr schikaniert er Sie ja sogar noch.
Übrigens Wegerecht bedeutet zügiges Überqueren, mit sowenig wie möglich Beeinträchtigungen. Instandhaltungskosten sind je nach Intensität der Nutzung vom Nachbarn zu zahlen.
Kein Parken, kein sinnloses hin- und herfahren auch keine Blumenkübel umfahren gehören dazu.

Wie ich oben geschrieben habe, stehen in besonderen Ausnahmen auch Grundstücksteilen, die nicht anders erreicht werden können, Wege- oder Notwegerechte zu, jedoch in Ihrem Fall nicht (das mit der Kohlelieferung stellte beispielsweise möglicherweise so eine Ausnahme dar).

Das Wegerecht ist meiner Meinung nach schon jetzt erloschen, auch wenn es noch im Grundbuch steht (ist ja oft so das noch Sachen im Grundbuch stehen, obwohl sie schon wirkungslos geworden sind zB. zurückgezahlte Schulden, Wohnrecht obwohl verstorben, Auflassungsvormerkung trotz nicht mehr beabsichtigter Eigentumsübertragung, Duldung der Geräuschbelästigung durch Bahn oder Industrie, obwohl längst stillgelegt usw.)

Ich würde den Nachbarn mitteilen, dass das Wegerecht unwirksam geworden ist und ein Betreten des Grundstücks verbieten.
Falls er es trotzdem weiter macht, stehen Ihnen die selben rechtlichen Möglichkeiten offen, wie wenn jeglicher sonstiger Fremder Ihr Grundstück betritt.

Sie müssen auch nicht warten, bis es aus dem Grundbuch ausgetragen ist (eine Bank könnte auch keine eingetragene Grundschuld pfänden, wenn nachgewiesen ist, dass schon alles gezahlt wurde und lediglich das Grundbuch noch nicht berichtigt wurde).

Wie Sie selbst schon teilweise geschrieben haben, gibt es:

1. Notwegerecht
2. eingetragenes Wegerecht
3. freiwillige Vereinbarungen

Das Notwegerecht steht einem zu, wenn der Eigentümer des dienenden Grundstücks, das gesetzlich zugesicherte Recht Inselgrundstücke zu Erreichen nicht freiwillig gibt.

Freiwillige Vereinbarungen sind jederzeit widerrufbar, sofern man sich nicht für eine bestimmten Zeitraum in die Zukunft hinein verpflichtet hat.

5x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47459 Beiträge, 16802x hilfreich)

Zitat:
Ein eingetragenes Wegerecht stellt den absoluten Ausnahmefall dar, falls ein Grundstück absolut nicht anders erreicht werden kann.


Bitte nicht eingetragenes Wegerecht mit Notwegerecht verwechseln.

Zitat:
Das Wegerecht ist meiner Meinung nach schon jetzt erloschen, auch wenn es noch im Grundbuch steht


Das ist Unsinn.

Zitat:
Ich würde den Nachbarn mitteilen, dass das Wegerecht unwirksam geworden ist und ein Betreten des Grundstücks verbieten.
Falls er es trotzdem weiter macht, stehen Ihnen die selben rechtlichen Möglichkeiten offen, wie wenn jeglicher sonstiger Fremder Ihr Grundstück betritt.


Sehr mutige Aussage. Dem Nachbarn stehen natürlich ebenfalls rechtliche Möglichkeiten zu um sein Wegerecht ausüben zu können.

Zitat:
Wie Sie selbst schon teilweise geschrieben haben, gibt es:

1. Notwegerecht
2. eingetragenes Wegerecht
3. freiwillige Vereinbarungen

Das Notwegerecht steht einem zu, wenn der Eigentümer des dienenden Grundstücks, das gesetzlich zugesicherte Recht Inselgrundstücke zu Erreichen nicht freiwillig gibt.

Freiwillige Vereinbarungen sind jederzeit widerrufbar, sofern man sich nicht für eine bestimmten Zeitraum in die Zukunft hinein verpflichtet hat.


Richtig und hier geht es um ein eingetragenes Wohnrecht. Das ist gegen den Willen des Nachbarn nur dann löschbar, wenn es objektiv nicht mehr nutzbar ist und auch nicht mehr genutzt wird. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

3x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
tom2143
Status:
Schüler
(191 Beiträge, 62x hilfreich)

Ich weiß es aus erster Hand, da wir das Geh- und Fahrrecht des Nachbarn gegen dessen Willen aus dem Grundbuch herausbekommen haben.
Weil er selbst eine sehr breite Zufahrt zur Straße hat und deswegen der Vorteil für sein Grundstück weggefallen ist. Somit war nur noch das Grundbuch zu berichtigen.

Ich hab jetzt die Unterlagen nicht da, aber wenn ich mich richtig erinnere, stand folgender Satz in der Begründung:
„Die Grunddienstbarkeit wurde nachträglich nichtig und war daher wegen unzulässigem Inhalt zu löschen."

Es ist ein riesiger Irrglaube, dass ein einmal eingetragenes Wegerecht für immer gilt.
Der Vorteil muss dafür da sein.
Und mit Vorteil ist nicht gemeint, dass es vorteilhafter ist, wenn man die Fläche vom Nachbarn auch noch mitnutzen kann. ;)

Es muss eine handfeste Grundlage geben, warum ein Wegerecht gewünscht wird und damit es Bestandsfest bleibt (zB. weil man ein Inselgrundstück hat).
Besteht ein Inselgrundstück sagt der Gesetzgeber, dass man einen gesetzlichen Anspruch auf ein Wegerecht hat.
Nun gibt es 2 Möglichkeiten:

Der Nachbar stimmt „freiwillig" einer Eintragung im Grundbuch zu oder man hat Anspruch auf ein Notwegerecht.
Wenn man das Wegerecht nun „freiwillig" einträgt, macht man nichts anderes,als den Nachbarn einen Anspruch zugestehen, den er sowieso hat.
Klagt der Nachbar auf Notwegerecht, verliert man und hat noch die ganzen Kosten am Hals, weswegen die „freiwillige" Eintragung eine gute Alternative ist.

Im Umkehrschluss heißt das, dass solch eine Eintragung immer einen objektiven Vorteil bieten muss (zB. mit Wegerecht komm ich auf mein Grundstück, ohne nicht).
Wenn der Vorteil wegfällt, wurde die Grunddienstbarkeit nachträglich nichtig.

Natürlich kann man auch mit seinem Nachbarn wirklich freiwillige Vereinbarungen schließen, weil das durchqueren des Garten eine erhebliche Abkürzung bietet.
Solche Vereinbarungen sind aber jederzeit kündbar.
Es sei denn man schließt bewusst folgende Vereinbarung ab:
Dem Unterzeichner ist bewusst, dass Nachbar keinen gesetzlichen Anspruch (zB. Notwegerecht) hat, um mein Grundstück zu durchqueren, ich verpflichte mich jedoch Ihm das Durchqueren für die nächsten 10 Jahre zu erlauben.

5x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
nonjura
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 35x hilfreich)

Zitat (von BenAndrew11):
Ein Wegerecht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flur 1b Flurstück 286/1 in *** Blatt 1207, gemäß Bewilligung vom 14.06.1957, eingetragen am 21.10.1958."

Ein Grundbuchauszug gibt selten mehr her. Jedoch könnte in den Handakten des Grundbuches noch die Bewilligungsurkunde vom 14.06.1957 vorhanden sein. Evtl gibt diese noch mehr Aufschluss.

Ansonsten ist meine Erfahrung, dass die Löschung eines Wegerechtes im Grundbuch ohne Mitwirkung der Berechtigten ziemlich aussichtslos ist.

Signatur:

Das ist kein juristischer Rat. Ich gebe nur meine Erfahrung weiter.

5x Hilfreiche Antwort

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