Folgender Fall
A ist Besitzer eines Grundstückes direkt an der Straße. Er teilt sein Grundstück, damit B dort bauen kann. Das Grundstück wird so geteilt, dass B den hinteren Teil bekommt. Das hintere Grundstück von B hat aber keinen direkten Zugang zum öffentlichen Netz. Es grenzt im hinteren Teil überall an Privatgrundstücken. Allerdings ist es von zwei Privatgrundstücken hinten auch möglich das Haus von B zu erreichen. B hat durch das Grundstück von A seine Zuwegung die auch benutzt wird. Allerdings wird diese Zuwegung nicht als Grunddeinstbarkeit bei A eingetragen. Irgendwann wird das Grundstück von A an A2 verkauft. B kann immer noch über A2 zu seinem Grundstück denn A2 ist nett. B verkauft aber auch sein Grundstück an B2. B2 will nun auch über A2 zum Grundstück, aber der will das nicht und verweist auf die Nachbargrundstücke über die man auch das Grundstück erreichen kann.
Aus meiner Sicht ist erst durch die Grundstücksteiulng ein Grundstück entstanden, welches keinen Zugang hat. Insofern muss der Inhaber des zurückbehaltenden Teils, also früher A, die Zuwegung gestatten, zumindest in Form eines Notwegerechtes. Das gilt auch für den Käufer A2 als Rechtsnachfolger und auch zukünftige Käufer.. Man kann nicht einfach dann auf die Nachbarschaft zeigen.
Frage:
Ist das so richtig ?
Wegerecht bei Grundstücksteilung
15. Mai 2025
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Frage vom 15. Mai 2025 | 09:17
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Wegerecht bei Grundstücksteilung
Ärgert der Nachbar?
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#1
Antwort vom 15. Mai 2025 | 13:44
Von
Status: Student (2323 Beiträge, 512x hilfreich)
ZitatIst das so richtig ? :
Das ist irrelevant.
B hätte ohne gesicherte Erschließung keine Baugenehmigung bekommen.
#2
Antwort vom 15. Mai 2025 | 14:15
Von
Status: Frischling (16 Beiträge, 0x hilfreich)
Die Baulast zur Erschliessung war natürlich da. Die Anbindung Gas,Wasser usw erfolgte über ein privates Flurstück oberhalb der beiden Grundstücke, da dort alle Versorgungsleitungen von derStrasse liegen liegen. Die Baulast hat aber kein zivirechtliches Wegerecht. Insofern ist die Frage nur zivlilrechtlich zu betrachten.
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#3
Antwort vom 16. Mai 2025 | 21:12
Von
Status: Student (2323 Beiträge, 512x hilfreich)
ZitatDie Anbindung Gas,Wasser usw erfolgte über ein privates Flurstück oberhalb der beiden Grundstücke, da dort alle Versorgungsleitungen von derStrasse liegen liegen. Die Baulast hat aber kein zivirechtliches Wegerecht. Insofern ist die Frage nur zivlilrechtlich zu betrachten. :
Woher weißt Du dass --> Doppelaccount?
P.S.: Es war zumindestens zivilrechtlich genehmigt

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