Hallo,
ich weis nicht ob das hier das richtige Forum ist, aber vielleicht kann mir doch jemand eine Antwort geben
es handelt sich um einen ehemaligen Bauernhof dieser wurde in den 70er Jahren zu 3 Grundstücken aufgeteilt, die Grundstücke sind alle nur über eine Zufahrt zu erreichen und diese Zufahrt gehört nur zu einem Grundstück
es gibt für die anderen auch kein eingetragenes Wegerecht jedoch wurde dies bis jetzt geduldet
nun möchten die zwei Grundstückseigentümer ein Wegerecht eingetragen bekommen der Eigentümmer den der Weg gehört hat prinzipiell nichts dagegen,er möchte aber nur eine Dienstbarkeit für private Zwecke nicht für Gewebe
auf was sollte man achten z.B. Instandhaltung des Weges, könnte man dies auf alle 3 Nutzer eintragen lassen ,sowie die Räum- u. Streupflicht, kann der Eigentümer selbst festlegen wann Instandhaltungsmaßnahmen des Weges nötig sind und die Kosten durch alle 3 Teilen oder wäre e s besser wenn noch eine Partei der Nutzer mit zustimmen muss um so Ärger aus dem Weg zu gehen
ein Mitnutzer hat ein Gewerbe möchte dafür auch ein Wegerecht haben, kann man dies mit einen Vertrag zwischen den Besitzer und dem anderen Nutzer machen.
der Besitzer möchte dieses Recht nur für den jetzigen Besitzer nicht aber für folgende, dies müsste doch auch ohne Notar gehen.
Würde mich über Antworten freuen
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Wegerecht nachträglich eintragen, auf was soll man achten
Ärgert der Nachbar?
Ärgert der Nachbar?
Grundsätzlich kann man ein Wegerecht an Bedingungen, welche in der Urkunde für das Grundbuchamt festgehalten werden, knüpfen.
Ein Notwegerecht besteht allerdings immer, begrenzt die Nutzung auf das belastete Flurstück aber auf das Nötigste.
Man kann sinnvolle und sinnlose Sachen reinschreiben solange alle damit einverstanden sind.
Der gesamte Vertrag wird nicht in das Grundbuch eingetragen nur die wichtigste Aussage, in diesem Fall Wegerecht zu Gunsten der Flurstücke....
Die gesamte Urkunde liegt dann der Grundakte bei in dieser findet man auch die Einschränkungen (nicht für gewerbliche Zwecke, anfallende Ausbesserungen werden zum Schlüssel x auf den Belasteten und die Begünstigen umgelegt usw.)
-- Editiert am 18.01.2010 10:13
Hallo,
Danke für die schnelle Antwort
also könnte man schreiben,privates (kein gewerbliches) Wegerecht zu gunsten der Flurstücke.......
kosten für Instandhaltung gehen durch alle drei Flurstücke sowie Räum-u.Streupflicht
Wie sieht es mit der sogenannten Verkehrssicherungspflicht aus, bleibt diese beim Besitzer???? dort fällt doch auch diese Räum-u.Streupflicht rein???
MfG Uwe
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quote:
dies müsste doch auch ohne Notar gehen.
Aber ob es sinnvoll ist ???
Sparsamkeit an der falschen Stelle rächt sich im allgemeinen später durch Schlupflöcher oder zuviel Rechten die man gar nicht einräumen wollte.
Eine Vorformulierung ist sicherlich sinnvoll, eine endgültige Formulierung sollte jedoch von einem Anwalt oder Notar zumindest überprüft werden.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"
quote:<hr size=1 noshade>nun möchten die zwei Grundstückseigentümer ein Wegerecht eingetragen bekommen <hr size=1 noshade>
quote:<hr size=1 noshade>dies müsste doch auch ohne Notar gehen. <hr size=1 noshade>
Nein, das geht nicht ohne Notar, siehe § 29 GBO .
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die Kunst bei der Eintragung einer Belastung besteht ebend darin alle Wünsche verbindlich zu regeln ohne aber eine Überreglementierung, bei der man sich nicht mehr bewegen kann, zu treffen .
Denk daran, dass die beiden Nachbarn den Vertrag zur Grunddienstbarkeit auch unterschreiben müssen
zu dem Thema kann ich dir noch dieses Forum an Herz legen
http://www.rechtspflegerforum.de/forumdisplay.php?f=2
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Lass nichts eintragen. Sämtliche Rechte sind bereits vorhanden und können so ausgehandelt werden und natürlich auch gekündigt werden. Wenn man erst mal "Gewerbliche Rechte" einträgt, macht der ne Disco auf uns jeden Tag kommen hunderte Fahrzeuge,
Die Unterhaltskosten des Weges kann man auch so verlangen.
K.
www.nachbarschaftsstreit.de gibt ne Wegerechtforum
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