Zaun auf Gemeinschaftsweg errichtet

13. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
eulenspinner
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zaun auf Gemeinschaftsweg errichtet

Ich wohne in einem alten Reihenhaus (Eigenheim mit 6 Parteien), die einzelnen Aufgänge wurden damals von der Bahn verkauft, d.h. also, dass jeder eigenständiger Besitzer ist. Hinter unserem Haus befinden sich die Gärten. Allerdings sind die Gärten breiter als die Hauseingänge, so dass der Zugang zum Garten über den Gemeinschaftsweg, der sich zwischen dem Haus und den Gärten befindet, erfolgen muss. Seit 16 Jahren klappte es auch wunderbar und wir hatten alle ein gutes Verhältnis zueinander. Nun kommt meinem Nachbarn in den Sinn, einen Zaun auf seinem Teil des Gehweges zu errichten, so dass zwar jeder noch zu seinem Garten kommt, da er in der Mitte des Hauses wohnt, aber ich nicht mehr zu den anderen Nachbarn laufen kann und umgekehrt. In den Zaun hat er eine Tür gesetzt, die er stets mit einem Schloss verschlossen hält. Kann dies rechtens sein? Gibt es so etwas wie Gewohnheitsrecht, auf das ich mich berufen kann? Ich habe gelegentlich schon das Zaunfeld und die Tür auseinandergezogen, um den Riegel des Schlosses herauszuziehen und die Tür zu öffnen und bin trotzdem durchgelaufen. Letztens sah er mich dabei und sagte, dass er das "überhaupt nicht gut findet"!, weil er wohl selbst auch weiss, dass er sich auf dünnem Eis befindet. Den Zaun hatte er übrigens an einem Tag aufgestellt, an dem ich nicht zu Hause war, der Zaunpfeiler steht zwar unmittelbar hinter meinem Grenzstein, aber die kleinen Steine drumherum,, die Umrandung des Pfeilers, etwa 15 cm, liegen schon auf meiner Seite! ;( Hat jemand eine Idee, was richtig und was falsch ist? Mein Bauchgefühl sagt mir, er darf das nicht, aber ich habe keine Ahnung. Vielleicht kann mir jemand helfen?

Ärgert der Nachbar?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)

Nein, es gibt kein Gewohnheitsrecht. Dass es für dich komfortabler war, viele Jahre durch die Gärten zu laufen, kannst du nicht zukünftig für dich beanspruchen. Prüfen kann man hier, ob der Zaun tatsächlich falsch angebracht ist, also auf fremdem Grundstück steht.

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#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Es ist sein Grundstück. Im Rahmen der geltenden Gesetze kann er damit tun und lassen was er möchte. Ein Gewohnheitsrecht gibt es nicht. Seine Steine brauchst du allerdings nicht auf deinem Grundstück zu dulden.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120121 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat:
Allerdings sind die Gärten breiter als die Hauseingänge, so dass der Zugang zum Garten über den Gemeinschaftsweg, der sich zwischen dem Haus und den Gärten befindet, erfolgen muss.

Nö, muss er nicht. Ist nur bequemer.



Zitat:
Gibt es so etwas wie Gewohnheitsrecht, auf das ich mich berufen kann?

Nein



Zitat:
Gemeinschaftsweg

Was bedeutet überhaupt Gemeinschaftsweg?
Trampelpfad gebildet weil jahrzentelang da Leute entlanggelaufen sind?
Oder ist der irgendwo in offiziellen Unterlagen vermerkt? Wenn ja, wie genau?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
eulenspinner
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Es ist ein Weg aus Gehwegplatten, ca. 2 Meter breit. Den anliegenden Bewohnern muss Wegerecht eingeräumt werden, sofern sie anders nicht zu ihrem Garten kommen können. Leider kann auch durch diesen Zaun jeder zu seinem Garten gehen ;/

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#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

Woraus der Weg besteht interessiert nicht. Was HvS wissen wollte ist wie dieser Weg eingetragen ist bzw. ob irgendwelche Lasten für diesen Weg bei den jeweiligen Grundstücken eingetragen sind. Ist es also tatsächlich ein Weg der über ein Grundstück verläuft oder gehört der Weg der Gemeinde?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat:
Leider kann auch durch diesen Zaun jeder zu seinem Garten gehen ;/


Wieso leider? Der Zugang zu den Gärten ist doch gegeben.

Zitat:
Ich habe gelegentlich schon das Zaunfeld und die Tür auseinandergezogen, um den Riegel des Schlosses herauszuziehen und die Tür zu öffnen und bin trotzdem durchgelaufen. Letztens sah er mich dabei und sagte, dass er das "überhaupt nicht gut findet"!,
Freundlich ausgedrückt, würde ich sagen. Eine Strafanzeige wegen fortgesetztem Hausfriedensbruch wäre auch möglich gewesen.

Mit dem Zaun bringt er deutlich zum Ausdruck: Stopp, hier ist die Grenze, ab hier beginnt mein Grundstück. Dass sollte man tunlichts akzeptieren, auch wenn es einem nicht passt.

Manche Denkweise finde ich erstaunlich.

Berry

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#7
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8410 Beiträge, 3772x hilfreich)

Zitat:
Den anliegenden Bewohnern muss Wegerecht eingeräumt werden, sofern sie anders nicht zu ihrem Garten kommen können.


Durch das eigene Haus kommt aber jeder zu seinem Garten, oder? Das reicht völlig aus. Sonderfälle - wie Materialanlieferungen oder Gerät in den Garten, dass nicht durchs Haus transportiert werden kann, mal außen vor.

Und dann ist die relevanteste Frage nach wie vor:

"Wie dieser Weg eingetragen ist bzw. ob irgendwelche Lasten für diesen Weg bei den jeweiligen Grundstücken eingetragen sind. Ist es also tatsächlich ein Weg der über ein Grundstück verläuft oder gehört der Weg der Gemeinde?"

Ich tippe mal auf Trampelpfad??

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