Hallo,
unser Nachbar (Landwirt) hat vor 4 Jahren einen Zaun um seine Viehweide errichtet, der teilweise 10-20m von der tatsächlichen Grenze abweicht, zu seinen Gunsten versteht sich. Ich habe das damals schon geahnt, jedoch habe ich jetzt erst entsprechenden Flurkarten geprüft und die Vermutung hat sich bestätigt. Unser Grundstück
ist "etwas größer", daher ist das für uns an sich noch kein Drama. Ich möchte nun allerdings die hinter diesem Zaun liegenden 500qm meines Grundstücks zumindest pflegen und betreten können, so dass dort die Brennnessel nicht mehr meterhoch wächst. Dazu brauche ich Zugang zu diesem Grundstücksteil. Darf ich (auf eigene Kosten) ein Tor in diesen Zaun einbauen?
Ich weiß, dass ich mit dem Nachbarn auf jeden Fall reden sollte, aber mich interessiert vorher meine Rechtsposition. Welche Rechte hätte ich theoretisch noch? Könnte ich die Umsetzung verlangen oder gibt es Bestandsschutz? Könnte ich den Zaun selber komplett beseitigen?
Falls von Belang: Wohnort in Mecklenburg-Vorpommern
Zaun steht 10-20m falsch
Ärgert der Nachbar?
Ärgert der Nachbar?
Hallo,
quote:Alo verlangen darf man alles was man will, du könntest sogar verlangen, dass dein Nachbar dort Lila Kühe aufstellt!
Könnte ich die Umsetzung verlangen
Jedoch hast du auf das entfernen des Zaunes auch rechtlcihen Anspruch, da gibt es keinen Bestandsschutz.
quote:Ja kannst du, solange du dem Nachbatn aber keine Frist zur Beseitigung des zaunes gesetzt hast, kannst du dann dabei entstehende Kosten nicht von ihm verlangen. Auch solltest du den zaun dann so abbauen, dass er dabei nicht beschädigt wird, denn der Zaun an sich ist immer noch Eigentum des Nachbarn.
Könnte ich den Zaun selber komplett beseitigen?
quote:Ja das dürftest du sicher, wenn du den eigentlichen Zaun dabei nicht beschädigst.
Darf ich (auf eigene Kosten) ein Tor in diesen Zaun einbauen?
Ein Gespräch mit dem Nachbarn ist sicher das Beste...
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Fremde Zäune verändern oder sogar entfernen geht nicht, das wäre ja Sachbeschädigung.
Wenn der Grundstücksverlauf eindeutig ist, können Sie eine Umsetzung verlangen, da sicherlich kein Pachtvertrag für diese ca. 500m² Wiese zwischen Ihnen und dem Landwirt abgeschlossen wurde. Führen Sie erst einmal ein klärendes Gespräch mit dem Landwirt und entscheiden dann.
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soweit klar Danke. Aber gibt es denn wirklich keinen Bestandsschutz/Gewohnheitsrecht/Duldungspflicht oder was auch immer für einen Zaun, den man 4 Jahre lang auf seinem Grundstück akzeptiert hat?
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Ich lese auch immer wieder in verschiedenen Foren, dass ich Eigentümer des Zauns sei, weil er auf meinem Grundstück gebaut wurde. Könnte ich also doch machen, was ich möchte mit dem Zaun?
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quote:<hr size=1 noshade>Darf ich (auf eigene Kosten) ein Tor in diesen Zaun einbauen? <hr size=1 noshade>
Damit Du dem Nachbarn evntuell konkludent ein Besitzrecht an der ergaunerten Fläche einräumst?
quote:<hr size=1 noshade>Fremde Zäune verändern oder sogar entfernen geht nicht, das wäre ja Sachbeschädigung. <hr size=1 noshade>
In dem konkreten Fall hier wäre das keine Sachbeschädigung sondern gesetzlich legetimiert.
Die Nutzung des fremden Grundstückes für diese Zwecke ist verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB ) deren sich der Berechtigte erwehren darf (§ 859 BGB ).
§ 859 BGB spricht davon, das der Besitzer verbotener Eigenmacht sich mit Gewalt erwehren darf. Des weiteren darf der Besitzer eines Grundstücks dem der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen wurde, diesen Vorgang unmittelbar nach Entdeckung wieder rückgängig machen.
Man dürfte hier also sehr zeitnah den Zaun entfernen - möglichst ohne diesen zu beschädigen (Schadensminderungspflicht) - und auf dem Grundstück des Nachbarn ablegen.
Man kann aber auch nach § 1004 BGB die Beseitigung der Störung durch den Nachbarn auf dessen Kosten verlangen.
Weigert sich der Nachbar nachweislich, kann man die Störung selbst beseitigen, der Ersatz der Kosten hierfür steht nach § 683 und § 812 BGB zu. Der Grundsatz der Schadensminderungspflicht ist auch hierbei zu beachten.
Sollte durch die Störung ein Schaden entstehen, stünde ein Ersatzanspruch nach § 823 BGB zu.
Sollte eine Wiederholungsgefahr bestehen, folgt aus § 1004 BGB auch ein Unterlassungsanspruch gegen den Nachbarn. Dieser umfasst auch, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um eine Störung künftig zu vermeiden.
Wobei als erstes ein klärendes Gespräch dem nachbarschaftlichen Verhältnis eher zuträglich wäre
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
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Tolle Antwort von Harry van Sell !!!
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