Zaunpfahl auf Nachbargrundstück - Verjährung?

8. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
Hennes0503
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Zaunpfahl auf Nachbargrundstück - Verjährung?

Hallo zusammen!
Mal angenommen:
Familie A hat vor 20 Jahren in NRW neu gebaut und ihr Grundstück eingezäunt. Der Zaun rechts wurde gemeinsam mit den Nachbarn gesetzt und bezahlt, auf der linken Seite befand sich zur Hälfte ein Gartengrundstück, daher musste nur der Zaun an der anderen Hälfte und am Kopfende gesetzt werden. Damals befand sich dort nur Brachland der Gemeinde, man setzte einen 1,80m hohen Maschendrahtzaun direkt auf die Grenze.
Jahre später wurde das Brachland bebaut und die neuen Nachbarn setzten am Kopfende auf ihrer Seite teilweise einen hohen Holzzaun mit ca. 20 cm Abstand. Sie ließen ihr Grundstück akribisch nachmessen und setzten am Maschendrahtzaun von Familie A Betonkanten entlang.
Familie A pflanzte dann im gegenseitigen Interesse als Sichtschutz eine Kirschlorbeerhecke an den Zaun mit 50 cm Abstand, vereinbart wurde, dass sie einmal jährlich vom Nachbarn aus den Überstand schneiden dürfen und sollen und die Höhe 2m nicht überschreiten darf. Die Nachbarsfamilie verkaufte ein paar Jahre später das Haus. Die neuen Nachbarn wollten den Überstand selber schneiden, Familie A musste sich nicht darum kümmern, weswegen diese das Nachbargrundstück an ihrem Zaun entlang mehrere Jahre lang nicht gesehen haben.
Jetzt aber plant Familie A die mittlerweile sehr groß gewordene Kirschlorbeerhecke im Herbst zu entfernen. Bei einem ersten und um diese Zeit erlaubten Formschnitt an einer Seite, stellte Familie A fest, dass die neuen Nachbarn, die vor einigen Jahren dort ein Eisentor gesetzt hatten, den Hauptbefestigungspfahl auf das Grundstück von Familie A montiert haben. Dieser war von der Hecke zugewachsen und für Familie A von ihrem Grundstück aus nicht sichtbar. Gefragt hatten die neuen Nachbarn nicht, sie haben einfach den Maschendrahtzaun verbogen und den massiven Stahlpfahl hinter die Betoneinfassung direkt auf das Grundstück von Familie A gesetzt. Wenn dort ein neuer Zaun gesetzt werden soll, müsste entweder der Pfahl weg, dann passt das Tor nicht mehr dorthin, was wahrscheinlich ziemlich teuer würde für die Nachbarn. Oder Familie A muss ihren neuen Grenzzaun ca. 20 cm nach hinten versetzen, dann ist es aber kein Grenzzaun mehr.
Das Eisentor steht dort schon mehrere Jahre, aber Familie A hat erst jetzt sehen können, dass der Pfahl auf ihrem Grundstück steht.
Meine Frage: gibt es eine Verjährung dafür, dass der Pfahl anscheinend schon mehrere Jahre ohne Erlaubnis auf dem falschen Grundstück steht? Oder zählt, dass Familie A diesen Umstand erst jetzt sehen konnte? Man möchte sich schon gütlich mit den Nachbarn einigen.

Schonmal danke im Voraus für hilfreiche Antworten.
Hennes

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von Hennes0503):
und um diese Zeit erlaubten Formschnitt

Warum sollte er zu anderen Zeiten verboten sein?



Zitat (von Hennes0503):
aber Familie A hat erst jetzt sehen können, dass der Pfahl auf ihrem Grundstück steht.

Nö, das hätte sie auch schon vorher sehen können.



Zitat (von Hennes0503):
Man möchte sich schon gütlich mit den Nachbarn einigen.

Dann sollte man das anstreben - da braucht es dann auch keine §§ zu ...



Zitat (von Hennes0503):
Meine Frage: gibt es eine Verjährung dafür, dass der Pfahl anscheinend schon mehrere Jahre ohne Erlaubnis auf dem falschen Grundstück steht?

Der Beseitigungsanspruch kann durchaus verjähren, wenn eine jahrelange widerspruchslose Duldung vorliegt - alternativ könnte auch Verwirkung zum tragen kommen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Hennes0503
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Warum sollte er zu anderen Zeiten verboten sein?

Damit meinte ich, dass ein Formschnitt erlaubt ist, die Entfernung der Hecke nicht.

Zitat (von Harry van Sell):
Nö, das hätte sie auch schon vorher sehen können.

Wenn man zu den Nachbarn keinen Kontakt hat und jahrelang nicht rübergeht, wie soll man den Pfosten sehen? Zumal dieser zugewachsen und von der anderen Seite durch die Hecke nicht einsehbar war.

Zitat (von Harry van Sell):
Der Beseitigungsanspruch kann durchaus verjähren, wenn eine jahrelange widerspruchslose Duldung vorliegt - alternativ könnte auch Verwirkung zum tragen kommen.

Auch wenn man keine Kenntnis davon hatte, da der Pfosten ja heimlich eingesetzt wurde?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von Hennes0503):
Damit meinte ich, dass ein Formschnitt erlaubt ist, die Entfernung der Hecke nicht.

Ich wüsste nicht was die Entfernung verbieten sollte, außer eventuell eine Satzung der Gemeinde vor Ort.



Zitat (von Hennes0503):
Zumal dieser zugewachsen und von der anderen Seite durch die Hecke nicht einsehbar war.

Nun ja, Hecken pflegen ja eine gewisse Flexibilität aufweisen, man kann Zweige beiseite schieben und dann üblicherweise hindurch sehen.

Will man "gerade erst gesehen" vor Gericht also wirksam verargumentieren, wird man durchaus nachweisen müssen, dass man tatsächlich nichts sehen konnte.
Das man aufgrund irriger Vorstellungen nur glaubte man hätte es nicht können, ist da nicht relevant.

Beim freundlichen Gespräch mit dem Nachbarn muss man den Nachweis nicht führen, da kann man dann durchaus mit "gerade erst gesehen" argumentieren.



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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Hennes0503
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nun ja, Hecken pflegen ja eine gewisse Flexibilität aufweisen, man kann Zweige beiseite schieben und dann üblicherweise hindurch sehen.

Die Hecke ist über 8 Meter lang, ungefähr 2 Meter tief und komplett zugewachsen. Da kann man nichts sehen, nichts beseite biegen. Der Pfosten befindet sich ungefähr in der Mitte. Man kann ihn jetzt nur sehen, weil von einer Seite ein Teil weggeschnitten wurde, damit man an den Zaun herankommt. Die andere Seite grenzt an den nachbarschaftlichen "Dschungel" nebenan, da ist gar kein Durchkommen.

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#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17023 Beiträge, 5898x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich wüsste nicht was die Entfernung verbieten sollte, außer eventuell eine Satzung der Gemeinde vor Ort.
Dann informier dich einfach mal. In allen Bundesländern ist dies nämlich in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September nicht gestattet,

Zitat (von Hennes0503):
Die andere Seite grenzt an den nachbarschaftlichen "Dschungel" nebenan, da ist gar kein Durchkommen.
!Achtung! Diese Hecke könnte bereits eine Grenzeinrichtung geworden sein! Der Entfernung müssten dann beide Parteien zustimmen!

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
In allen Bundesländern ist dies nämlich in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September nicht gestattet,

Dann kannst Du ja bestimmt mal eine valide Rechtsgrundlage für das Gerücht nennen?

Und jetzt bitte nicht mit dem § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) kommen ...


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#7
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17023 Beiträge, 5898x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und jetzt bitte nicht mit dem § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) kommen ...
Was hast du daran auszusetzen? Du glaubst doch nicht wirklich, dass dieser Teil keine Wirkung entfalten würde?
Um genau zu sein geht es um diesen Satz daraus:
Zitat:
".....nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,"

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Was hast du daran auszusetzen?

Nichts.

Nur das er immer wieder gerne von diversen Behörden und anderem (absichtlich) fehlinterpretiert wird - aber dafür kann der Paragraf ja nichts ...



Zitat (von -Laie-):
Du glaubst doch nicht wirklich, dass dieser Teil keine Wirkung entfalten würde?

Selbstverständlich glaube ich das dieser Teil Wirkung entfaltet, gerade deswegen ja meine Aussage.



Nur ergibt der ja eben gerade nicht
Zitat (von -Laie-):
In allen Bundesländern ist dies nämlich in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September nicht gestattet,



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