eingriffsmöglichkeit von miteigentümern bei nicht genehmigten baulichen veränderungen

2. Mai 2002 Thema abonnieren
 Von 
bert
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
eingriffsmöglichkeit von miteigentümern bei nicht genehmigten baulichen veränderungen

wir sind eine kleine weg. ein miteigentümer nimmt ohne genehmigung bauliche veränderungen am haus vor. welche möglichkeiten gibt es, das zu verhindern?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hube
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 9x hilfreich)

wir haben das gleiche problem. vieleicht wissen sie jetzt schon mehr , und koennen uns weiterhelfen. vielen dank.

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#2
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Sehr geehrte Damen und Herren,

um Ihnen eine spezifiziertere Antwort geben zu können, müsste ich wissen, ob es sich bei dem Handeln des besagten Miteigentümers um individuelle, eigenständige bauliche Veränderungen handelt, oder ob es sich um eine Mängelbeseitigung handelt.

Mit freundlichen Grüßen

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#3
 Von 
hube
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 9x hilfreich)

hallo bobo
in unseren fall handelt es sich um ein gestaenge ca. 3m hoch inkl. satanlage. auf dem dach hat er ,schon eine satanlage .danke . mit freundlichen grüssen hube

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#4
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Hube,

Mir ist nicht ganz klar, was Sie mit einem "3 m großen Gestänge mit Satanlage" meinen. Wenn bereits eine Sat-Anlage auf dem Dach vorhanden ist, warum installierte dann der besagte Miteigentümer eine zweite Anlage? Und wo hat er diese installiert? Auf seinem Balkon?

(!) Wichtig: Beeinträchtigt diese Installation das Eigentum anderer Miteigentümer?

Aber lassen Sie mich Ihnen hier einige gesetzliche Regelungen zum Wohnungseigentum erläutern. Diese können Sie dann auf Ihren jeweiligen Einzelfall anwenden, da mir dessen genaue Umstände nicht bekannt sind:

(1)

Wird das Wohnungseigentum beeinträchtigt, so ist der Wohnungseigentümer durch die Ansprüche aus §§ 823ff. (Deliktsrecht), 985 - 1004 (Ansprüche aus dem Eigentum) geschützt, da es sich beim Wohnungseigentum um echtes Eigentum im Sinne des § 903 handelt, vgl. § 13 WEG .

(2)

Auf das Verhältnis der Miteigentümer untereinander sind subsidiär die Vorschriften über die Gemeinschaft anzuwenden, §§ 741 - 758, doch gehen ihnen die Sonderregelungen der §§ 10 - 29 WEG vor, vgl. § 10 I 1 WEG . Die Pflichten der Wohnungseigentümer regelt § 14 WEG , gemäß § 15 WEG können Pflichten durch Mehrheitsbeschluß begründet werden. Verletzt ein Miteigentümer in grober Weise seine Pflichten, so dass den anderen die Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann, so können sie von ihm verlangen, dass er sein Wohnungseigentum veräußert, §§ 18f. WEG .

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums geschieht z.T. durch die Eigentümerversammlung, z.T. durch den zu bestellenden Verwalter. Der Verwalter wird auf fünf Jahre bestellt, er führt die laufenden Geschäfte, §§ 26 -29 WEG . Die wesentlichen Entscheidungen werden durch die Wohnungseigentümerversammlung getroffen, §§ 21ff. WEG . Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit beschlossen, § 21 III WEG , jedoch bedürfen Beschlüsse über bauliche Veränderungen oder über außerordentliche Aufwendungen der Einstimmigkeit, § 22 WEG .

Über Streitigkeiten der Miteigentümer untereinander entscheidet gemäß §§ 43ff. WEG das Amtsgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3)

Mir sind Wohnungseigentumsstreitigkeiten durchaus bekannt. Auch mit welcher Emotionalität diese vor Gericht ausgetragen werden. Seien Sie sich jedoch bitte der daraus entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten bewusst.

Vielleicht konnte ich Ihnen ein wenig weiterhelfen. Bei weiteren Fragen posten Sie diese einfach hier und wir tun unser Bestes Ihnen diese bestmöglich zu beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hube
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 9x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Bodo
die eisenstange für die satantenne ist im gemeinschaftsbeet ums haus eingegraben,und mit zwei halterrungen am haus befestigt . die aussenansicht des hauses ist dadurch verändert.die zweite satanlage ,benötigt er wegen mehrer fehrnseher. wir sind zwei besitzer, und haben keinen verwalter. leider lässt unser nachbar nicht mit sich reden ,sondern wird sofort agressiv. das ist leider nicht das erste mal das er so eigenmächtig handelt.zB. hat er einfach fenster einbauen lassen ,in einer ganz anderen farbe als besprochen. Gruß Hube

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