nachbar zeigt angeblichen lärm an

25. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
blazey
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
nachbar zeigt angeblichen lärm an

guten tag,

ich stelle mir folgende fragen zu folgendem szenario:

2 mietparteien streiten sich aufgrund einer angeblichen lärmbelästigung. es soll sich um M1 (mietpartei aus dem 1. stock) und um M3 handeln (mieter aus dem 3. stock). beschwerden anderer mietparteien (also ausdrücklich auch nicht von direkt angrenzenden mietparteien) gibt es nicht.

M3 fühlt sich durch lärm aus schallgeräten des M1 belästigt. M1 musiziert ausserhalb der ruhezeiten. genauer hat er sich aus rücksichtnahme selbstverpflichtend zur regel gemacht, ausschließlich freitags für 120 minuten von 19-21 uhr zu musizieren.

M1 jedoch fühlt sich erheblich belästigt, ruft die polizei und erstattet anzeige. die polizei klingelt also bei M1 und bittet, das musizieren einzustellen/leiser zu machen.

bis dahin klingt das also nach einem szenario, das wohl ständig in mietshäusern auftreten kann. im imschg fand ich dazu mal ansatzweise etwas, als ich es überflogen habe.

mich interessiert nun, welche handhabe der M1 bei einem derart gelagerten sachverhalt hätte. die problematik bei solchen fällen ist ja, dass der M3 subjektiv äussert,sich erheblich gestört zu fühlen. obgleich interessanterweise der mieter direkt darüber sich nicht gestört fühlt. es ist also ein begründeter zweifel vorhanden, dass sich der M3 erheblich gestört fühlen kann. derart, dass es auch objektiv belegbar wäre.

da aber die polizei vor ort um reduzierung des pegels bat, könnte man annehmen, dass ein objektiv zu hoher lärmpegel vorhanden war? meiner auffassung nach, könnte dies nur der fall sein, wenn sie die wohnung des M3 betreten hätten. unterstellt in diesem szenario sei, dass sie es nicht taten.

anzumerken ist, dass M1 die tür zum musikzimmer schloss im beisein der beamten, die dann zufriedengestellt waren. es hat also keine reduzierung des eigtl. lärmpegels gegeben.
somit liegt also ein konflikt vor, derart, dass die beamten bei gleichem musikpegel zufriedengestellt waren, es "objektiv" also keine lärmbelästigung vorliegt.

zusammenfassende fragen:

1. sollte M1 zb. die ordnungswidrigkeit abstreiten, da er erhebliche zweifel an der "erheblichen störung" des M3 hat?

2. wie verhält es sich, wenn M1 keinerlei aussagen trifft? da nach fakten entschieden würde, würde ich das M1 tendentiell nicht raten.

3. M1 bestreitet erhebliche störungen verusacht zu haben - soll er eine pegelmessung verlangen?

4. M3 übertreibt bei seinem lärmprotokoll und fügt zb. einfach eine stunde zur tatsächlichen musizierzeit hinzu. soll M1 daraufhin zb. "trickreich" schildern, dass die _genannten_ anschuldigungen frei erfunden sind, da die genannte zeitspanne zb. von 18-21 uhr nicht zutrifft (unterstellt sei, dass M1 hierfür auch zeugen hat, nicht um 18 uhr mit dem musizieren begonne zu haben) ?

5. das ganze trägt sich im land berlin zu.

vielen dank für eure diskussion

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2927x hilfreich)

Lärm ist subjektiv und im Normalfall regelt die Hausordnung, dass bis 18.00/20.00 Uhr musziert werden darf.
Ich finde, der Musiker sollte seine 2 Übungsstunden vorziehen.
Ich würde mich auch gestört fühlen, wenn nach 20.00 Uhr noch jemand Hausmusik macht.
Ich selber übe (Querflöte) von 19-19.30 Uhr oder morgens (10.00 Uhr). Da gab es noch nie Probleme, aber weiß, wenn ein neuer Nachbar kommt.

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#2
 Von 
Leon6
Status:
Schüler
(348 Beiträge, 187x hilfreich)

Jeder Mensch empfindet anders, auch die Polizei. Wenn die Polizei sie aber bittet, die Musik leiser zu stellen, war sie nach deren Empfinden bis zu diesem Zeitpunkt also zu laut.
Bei der Bewertung geht man von einem durchschnittlich verständigen Menschen aus, die Hinweise auf die Pegel-Grenzwerte in der TA-Lärm / Immissionsschutzgesetze sind keine absoluten Grenzwerte, sie haben nur den Charakter von Anhaltswerten. Es kommt in besonderem Maße auf den störenden Charakter des betreffenden Geräusches an. So sind bestimmte Bässe kaum meßbar aber extrem störend. Es hängt also auch von der Art ihres Musikinstrumentes ab, dass sie hier nicht benannt haben. Mit elektronisch verstärkten Instrumenten (E-Gitarre) haben sie keine Chance, die sonst nach allgemeiner Rechtssprechung üblichen zwei Stunden zugesprochen zu bekommen.

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