Bei Gebrauchsmuster Eintragung und Bekanntmachung aussetzen

8. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
AlexanderPudewills
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Bei Gebrauchsmuster Eintragung und Bekanntmachung aussetzen

Beim Gebrauchsmuster kann die Eintragung und Bekanntmachung ausgesetzt werden.
Das scheint ein eleganter Weg für freie Erfinder zu sein, etwas unbemerkt anmelden und wieder zurückziehen zu können, um bei Lizenzverhandlungen/-Anbahnungen eine Sicherheit zu haben, die über die Geheimhaltungsvereinbarung hinaus geht. Ein Grund die Aussetzung von Eintragung und Bekanntmachung auszusetzen wäre, Zeit für eine Eintscheidung zu einer (Patent-)Ausarbeitung seitens eines Anwalts zu haben, bzw. diesen Aufwand erst bei positiven Rückmeldungen zu tätigen.
Was ich nicht verstehe, ist: Ist mit der Anmeldung alleine schon ein Schutz (Priorität) erreicht? Immerhin weiß ja zunächst "niemand" etwas von meinem Gebrauchsmuster, bewirkt es im unveröffentlichen Zustand einen neuen Stand der Technik und mir eine Priorität?
Und: Solange sich das Gebrauchmuster im unveröffentlichten Zustand befindet, wird es vom DPMA in Bezug auf die Recherche der Neuheit eines anderen Patens/Gebrauchmusters berücksichtigt? Das will ich ja nicht.

Danke und Gruß
Alexander

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Hans35
Status:
Schüler
(151 Beiträge, 33x hilfreich)

Du hast da wohl was verwechselt. Mit dem Patent geht alles langsam, mit dem Gebrauchsmuster geht es schnell.

Und Priorität hat nichts mit Schutz (gegen unerlaubte Benutzung der Erfindung) zu tun.

Das Patent bietet erst Schutz, wenn es geprüft und erteilt ist. Es kann mehrere Jahre dauern, bis dieser Schutz beginnt. Bis zu 7 Jahre kann der Anmelder selbst die Prüfung verzögern, wenn er keinen Prüfungsantrag stellt. Ab der Offenlegung (18 Monate nach Anmeldetag oder ggf. Prioritätstag) gibt es bis zur Erteilung nur einen sehr eingeschränkten Schutz, nämlich das Recht auf eine Entschädigung (in Geld), und das auch auch nur, wenn das Patent später wirklich erteilt wird.

Wer schnell Schutz benötigt und jemandem z.B. den Import patenverletzender Waren verbieten will, so dass er die Vernichtung dieser Waren veranlassen kann, der muss parallel für dieselbe Erfindung ein Gebrauchsmuster anmelden. Das Gebrauchsmuster wird innerhalb weniger Monate eingetragen und ist dann sofort wirksam. Es bietet dieselben Schutzrechte wie ein Patent (Unterlassung, Vernichtung, Auskunft, Schadenerstz u.v.m.).

Das Gebrauchmuster ist aber mit großen Risiken behaftet. Es wird nicht von Amts wegen geprüft, und insbesondere gibt es keine amtliche Recherche. Das muss man dann selbst machen. Und wenn jemand die Löschung des Gebrauchsmusters beantragt und damit erfolgreich ist (z.B. weil sich die Erfindung als nicht neu herausstellt), so sind damit idR sehr hohe Kosten verbunden, nämlich die Kosten der Gegenseite, insbes. Anwalt, ggf. Gutachten usw.). Die stehen in keinem Verhältnis zu den niedrigen Gebühren für ein Gebrauchsmuster und oft ist der Anmelder davon überrascht; typisch sind 5000 bis 10000 Euro. (Zum Vergleich: Beim Patent braucht man im Falle eines verlorenen Einspruchsverfahrens nur die eigenen Kosten zu tragen und nicht die des Einsprechenden.) Und erst recht wird ein gelöschtes Gebrauchsmuster teuer, wenn man bereits versucht hat, damit jemandem tatsächlich die Benutzung der vermeintlichen Erfindung zu verbieten.

Gegen eine Anmeldung derselben Erfindung durch einen Anderen (Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung) bieten Patent- und Gebrauchsmuster ähnlichen Schutz: Man muss jedenfalls Erster mit seiner Anmeldung sein, sonst wird es nichts. Patentanmeldungen bleiben dann jedenfalls 18 Monate (gerechnet ab ihrer Ersteinreichung in irgendeinem Land, d.h. "Priorität" ) geheim. Erst dann erscheint die Offenlegungsschrift, - falls man nicht selbst für eine schnellere Veröffentlichung sorgt. Innerhalb der 18 Monate wird die Anmeldung bei einer Recherche nicht genannt, sie kann aber vom Prüfer auch später noch als patenthindernd in das Verfahren des Anderen eingeführt werden, sofern sie nach den 18 Monaten veröffentlicht ( "offengelegt" ) wird. Wird die Anmeldung vorher zurückgenommen, so dass die Offenlegung nicht mehr erfolgt, so bleibt die Anmeldung auf Dauer geheim und der Andere ist mit seiner Anmeldung unabänderlich Erster. Deine zurückgenommene Anmeldung ist dann nur noch Schall und Rauch.

Im Vergleich zur Offenlegung einer Patentanmeldung werden Gebrauchsmuster wesentlich schneller eingetragen und sind damit der Öffentlichkeit zugänglich. Für eine möglichst lange Geheimhaltung taugt ein Gebrauchsmuster also nichts.

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