Wenn man eine nationale Patentanmeldung (deutsch) hat und international z.B in USA anmelden möchte, dann muss ja die Patentschrift in englischer Sprache in USA eingereicht werden. Wer ist verantwortlich für die Übersetzung, damit die deutsche Prorität erhalten bleibt? Und man hat ein weiteres Problem, denn durch die einfache Übersetzung ändert sich der Schutzbereich. Beispielsweise durch spezielle nationae Besonderheiten, beispielsweise im Zusammenhang mit "means plus function" oder "little patentable weight because the recitation occurs in the preamble" in USA. Oder gelten dann die nationale USA-Besonderheiten nicht, und der Schutzbereich ist der originale Schutzbereich in Europa? Oder darf der Anwalt in USA in einer Weise "manipulierend" übersetzt einreichen, dass der Schutzbereich erhalten bleibt?
Internationale Anmeldung
Patent anmelden oder verletzt?
Patent anmelden oder verletzt?

Da ist der Anmelder selbst verantwortlich. Er muss die Konsequenzen tragen, wenn die aus der deutschen Anmeldung entnommene Priorität nicht wirksam ist, d.h. wenn die im Ausland beanspruchte Erfindung wegen Übersetzungsfehlern aus den Anmeldungsunterlagen der deutschen Erstanmeldung gar nicht hervorgeht.ZitatWer ist verantwortlich für die Übersetzung, damit die deutsche Priorität erhalten bleibt? :
Untersucht wird das also "rückwärts", d.h. in der ausländischen Nachanmeldung wird geschaut, was was dort (in der entsprechenden Sprache) die Erfindung sein soll, und im zweiten Schritt wird nachgeschaut, ob genau das auch in der (deutschen) Prioritätsanmeldung am Anmeldetag offenbart wurde. Wenn das der Fall ist (und die sonstigen Bedingungen eingehalten sind), ist die Priorität wirksam.
Was dann in Deutschland aus der deutschen Anmeldung wird, welche Erfindung da patentiert wird und was für einen Schutzbereich das Patent schließlich in Deutschland bekommt, hat für die Priorität keine Bedeutung.
Ja darf man denn zusammen mit der Übersetzung auch den Aufbau eines Anspruchs ändern,so, dass sich der Offenbarungsgehalt nicht ändert? Ich meine, darf man beispielsweise die "Präambel" eines Anspruchs verkürzen und diesen verkürzenden Text NACH der Präambel einsetzen, damit dieses Textstück in USA kein "little patentable weight" mehr ausweist? Eine solche Änderung ist bei deutschen Patenten hat soviel ich weiß ohne EInfluß auf den Schutzbereich, in USA schon. Und die Priorität ist ja deutsch.
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In jedem Land reicht man Anmeldungsunterlagen ein, die nach den Gesetzen dieses Landes behandelt werden, und es kommt erst mal nicht darauf an, was man in anderen Ländern macht. Wenn man seine Unterlagen aber nicht überall am selben Tag einreicht, kann es Probleme mit der Neuheit geben, weil das, was man in einem anderen Land (zuerst) gemacht hat, in dem anderen Land neuheitsschädlich sein könnte. Dafür gibt es das Prioritätsrecht. Da gibt man an, in welchem Land man seine Erfindung zuerst angemeldet hat, und man wird für die als zweite angemeldete Erfindung so gestellt, als hätte man sie bereits am Tag der Erstanmeldung eingereicht. Das wirkt dann nicht nur gegenüber eigenen Anmeldungen, sondern gegenüber jedem Stand der Technik, der in der Zeitspanne zwischen den beiden Anmeldungen veröffentlicht wurde; all das bleibt dann bei der Neuheit unberücksichtigt.
Wenn das nun (auch infolge Übersetzungsfehlern) zwei verschiedene Erfindungen in Erst- und Nachanmeldung waren, dann wird die Priorität nicht anerkannt, aber die eigene Erstanmeldung wird auch nicht neuheitsschädlich sein. Ein Problem entsteht allerdings, wenn der Anmelder, vertrauend auf die Priorität seiner Erstanmeldung, die (in der Nachanmeldung zu patentierende) Erfindung bereits vor dem Einreichen der Nachanmeldung anderweitig, z.B. im Internet veröffentlicht hat.
Normalerweise kommt es für beide Fragen (Neuheit und Priorität) ganz genau auf jedes einzelne Merkmal an, das in den Patentansprüchen (der Nachanmeldung) steht.
Es sind drei Dinge, die miteinander zu vergleichen sind:ZitatJa darf man denn zusammen mit der Übersetzung auch den Aufbau eines Anspruchs ändern,so, dass sich der Offenbarungsgehalt nicht ändert? :
1. die Unterlagen vom Anmeldetag der Prioritätsanmeldung (im Beispiel: in DE),
2. die Unterlagen vom Anmeldetag in der Nachanmeldung (im Beispiel: in US),
3. die in der Nachanmeldung zu patentierende Erfindung (im Beispiel: die Patentansprüche in US).
Die Unterlagen 1 und 2 können mehrere Erfindungen enthalten, die sich stark oder auch nur in Nuancen unterscheiden.
Das Kriterium: Die zu patentierende Erfindung (3) muss aus beiden Unterlagen (1) und (2) hervorgehen. Geht sie aus (2) nicht hervor, handelt es sich um eine unzulässige Erweiterung, und es gibt kein Patent. Geht sie aus (1) nicht hervor, so ist nur die Priorität unwirksam, und ein Stand der Technik aus dem Zeitintervall zwischen (1) und (2) kann neuheitsschädlich sein.
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