Markenschutz für Verfahren + Name

11. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
sonja_jacobi
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Markenschutz für Verfahren + Name

Sonja betreibt ein Unternehmen, dass Hotels Köche zur Verfügung stellt.

Jetzt hat Sonja eine Möglichkeit (rechtliches Verfahren) entdeckt, Köche schneller und mit geringerem Verwaltungsaufwand direkt aus dem Ausland bei Kunden in Deutschland zu platzieren. Und das aufgrund eines Gesetzes, welches erst seit kurzer Zeit in Kraft ist. Für Sonja und Sonjas Kunden bedeutet dies eine enorme Verbesserung.

Sonja möchte nun dieses Verfahren (marken/patent-)rechtlich schützen lassen. Die Dienstleistung will Sonja ab sofort unter dem Namen "Professional School" vertreiben und diesen Namen als Wortmarke ebenfalls schützen.

Sind Verfahren und Wortmarke schutzwürdig?

Patent anmelden oder verletzt?

Patent anmelden oder verletzt?

Ein erfahrener Anwalt im Patentrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Patentrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bostonxl
Status:
Master
(4150 Beiträge, 668x hilfreich)

Meiner Meinung nach: weder noch! Die Bezeichnung ist viel zu allgemein und profan, als das sie als Marke anerkannt wird. Und ein Verfahren patentieren lassen, das nur auf irgendeiner Gesetzesänderung beruht, ist auch nicht möglich.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5236 Beiträge, 1768x hilfreich)

Zitat (von sonja_jacobi):
Sind Verfahren und Wortmarke schutzwürdig?


Die Wortmarke ist glatt beschreibend und daher nicht schutzfaehig.

Das Verfahren ist keine "Erfindung" im patentrechtlichen Sinne, sondern eher eine Geschaeftsidee und daher ebenfalls nicht schutzfaehig. Ein rein rechtlicher Prozess ("wenn man Formular X auf die Weise Y ausfuellt, bekommt man eine Genehmigung fuer etwas, das allgemein als rechtlich nicht moeglich gilt") ist nicht patentierbar.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1314 Beiträge, 644x hilfreich)

Zitat (von sonja_jacobi):
Sonja platziert Köche aus dem Ausland bei Kunden in Deutschland.


§ 1 Patentgesetz
"Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind."

Die Auslandskochplatzierung ist keine technische Erfindung, kann also nicht patentiert werden.

Zitat (von sonja_jacobi):
Die Dienstleistung will Sonja ab sofort unter dem Namen "Professional School" vertreiben und diesen Namen als Wortmarke ebenfalls schützen.


Gegen identische Identische Dienstleistungen mit identischer Kochplazierungsmethode kann Sonja markenrechtlich nicht vorgehen, solange die Kochplazierungs-Plagiatoren keine verwechselbar ähnlichen Kennzeichen benutzen.

"Sonja will den Namen "Professional School" ... als Wortmarke schützen"

Beim DPMA ist die Wortmarke "German Professional School" angemeldet, sowie ein Marke mit dem Wortbestandteil "Ooen Professional School", außerdem eine mit dem Wortbestandteil "Professional School" für u.a. die Dienstleistungen "Ausbildung von Personen".

Zitat (von sonja_jacobi):
Sind Verfahren und Wortmarke schutzwürdig?


Patentrechtlich nein, markenrechtlich kaum, wettbewerbsrechtlich schon: ein nachahmender Auslandskochvermittler dürfte jedenfalls keinerlei Erwähnung des "Original-Erfinders" in seiner Werbung vornehmen, ohne eine Beanstandung wegen wettbewerbsrechtlich unzulässigem Werben mit unlauteren Vergleichen zu riskieren.

RK

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 244.430 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
99.741 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. Zzgl. 2€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen