Öffentliche Nutzung meiner Berichte entziehen

22. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Goofie
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Öffentliche Nutzung meiner Berichte entziehen

Hallo zusammen,

ich weiß nicht genau ob ich bei "Patentrecht" genau richtig bin, doch ich denke es kommt meinem Anliegen am nächsten.

Folgender Sachverhalt: Für einen Verein habe ich Kraft Amtes Berichte verfasst und Fotos geschossen. Diese habe ich dann selbst auf der Homepage des Vereins veröffentlicht. Nun aber will ich, dass sämtliche Berichte und Fotos (die ich erstellt habe) von der Homepage genommen werden. Der zuständige Vorsitzende macht aber keine Anstalten Berichte und Fotos von der Homepage zu nehmen.
Folgende Fragen: Wer ist hier im Recht? Ich als Urheber oder der Vorsitzende? Kann ich dem Vorsitzenden die Nutzung einfach entziehen?

Schon mal danke für Eure Antworten
Goofie

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120279 Beiträge, 39864x hilfreich)

quote:
Kann ich dem Vorsitzenden die Nutzung einfach entziehen?

Sind Einräumung der Nutzungsrechte und/oder die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem Gesetz sowie nach dem von den Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Gleiches gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.


Gibt es eine vertragliche Regelung diesbezüglich?


Ansonsten wurde dem Verein ein räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, insbesondere da hier Kraft Amtes gehandelt wurde. (§ 31 UrhG)

Zwar kann man das Nutzungsrecht unter bestimmten Bedingunen wegen gewandelter Überzeugung entziehen, wäre dann dem Inhaber des Nutzungsrechtes in jedem Fall zum Schadensersatz verpflichtet. (§ 42 UrhG)


Ein Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft (=Namensnennung) unmittelbar am Werk und jedes einzelnen Vervielfältigungsstückes. Es steht dem Urheber das Recht zu, darüber zu entscheiden, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist und wie diese Urheberbezeichnung auszusehen hat. (§ 13 UrhG)




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