Übersetzungspflicht bei Europäischen Patenten

23. September 2021 Thema abonnieren
 Von 
SuperSonic123
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 0x hilfreich)
Übersetzungspflicht bei Europäischen Patenten

Hallo,
ein europäisches Patent kann ja in Deutsch, Englisch oder Französisch eingereicht werden. Muss dieses Patent dann anschließend noch in die Sprachen der einzelnen Länder übersetzt werden?

BG, Mike:)

-- Editiert von SuperSonic123 am 23.09.2021 12:14

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Hans35
Status:
Schüler
(151 Beiträge, 33x hilfreich)

Eine europäisches Patent, bei dem die Erteilung rechtskräftig geworden ist, "zerfällt" in ein "Bündel" von Patenten, die in den einzelnen Ländern gelten, sofern für dieses Land die jeweiligen Gebühren bezahlt wurden. Man sagt auch, das Patent muss in diesen Ländern "validiert" werden. Jedenfalls unterliegt das Patent dann in dem jeweiligen Land den gesetzlichen Bestimmungen dieses Landes.

Zu den Bestimmungen über das Validieren, die also jedes Land gesondert und anders geregelt hat, gehören auch die Bestimmungen, welche Übersetzungen vorliegen oder innerhalb welcher Fristen sie nachgereicht werden müssen. Wenn diese Bestimmungen nicht eingehalten werden, wird das Patent in dem betreffenden Land ungültig.

Die Kosten für gute, fachlich stimmige Übersetzungen können ganz erheblich sein. Aber die Anforderungen an die Qualität der Übersetzung sind durchaus unterschiedlich; mache Länder akzeptieren sogar billige Computer-Übersetzungen (die z.B. aus einer Computer-Festplatte ( "hard disk" ) eine "Hartplatte" machen). Allerdings können schlechte Übersetzungen später zu Problemen führen, wenn es nämlich darauf ankommt, was da wirklich steht.

-- Editiert von Hans35 am 23.09.2021 16:11

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#2
 Von 
SuperSonic123
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke dir. Welche Fristen gelten da in DE (meine mal was von 30 Monaten ab Anmeldung gelesen zu haben - finde aber die Quelle nicht mehr).

Zu den schlechten Übersetzungen: Gilt nicht die Sprach der Anmeldung als rechtlich verbindlich (oder gilt das nur für den EPA Anmeldeprozess)?

VG Mike :)

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#3
 Von 
Hans35
Status:
Schüler
(151 Beiträge, 33x hilfreich)

Seit 2008 ist das "Londoner Abkommen" in Kraft. Danach gilt in der Tat u.a., dass der Text in der Sprache, in der das Patent erteilt wurde, in Deutschland verbindlich ist; eine Übersetzung ist also nicht mehr erforderlich. Entsprechendes gilt für alle Länder, in denen die Amtssprache Deutsch, Englisch oder Französisch ist.

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#4
 Von 
SuperSonic123
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja genau, das hatte ich auch gelesen, war mir aber nicht sicher ob das wirklich sein kann.

Werden dann Patentklagen auf EU Ebene durchgeführt? Oder wird dann vor deutschen Gerichten auf englisch verhandelt?

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#5
 Von 
Hans35
Status:
Schüler
(151 Beiträge, 33x hilfreich)

Nach der Patenterteilung erfolgen Nichtigkeitsklagen und Patentverletzungsverfahren auf nationaler Ebene in jedem Land gesondert. Da kann schon mal das Patent in dem einen Land Bestand haben, und in dem anderen nicht. Oder dieselbe Handlung wird in dem einen Land als Patentverletzung erkannt und in dem anderen nicht. Aber solche unterschiedlichen Beurteilungen sind doch selten. In der Regel gibt der Unterliegende auf und verfolgt sie Sache in anderen Ländern nicht mehr weiter.

In Deutschland erfolgt die Verhandlung auf deutsch und auch das Urteil ist auf deutsch abgefasst. Die Richter ermitteln selbst den sachlichen Inhalt des englischsprachige (bzw. französischsprachigen) Textes des Patents, d.h. sie müssen diese Sprachen beherrschen.

Hier ein Beispiel eines BGH-Urteils (bitte Anklicken). Dass da der englischsprachige Wortlaut des Patents ausschlaggebend ist, geht z.B. aus Absatz 35 hervor.


-- Editiert von Hans35 am 24.09.2021 11:53

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