Hallo,
Ich bin bei einer großen Beratungsfirma angestellt und entwickle in meiner Freizeit Spiele. Ich plane jetzt, eine Firma zu gründen und sie zu verkaufen, während ich vollzeit mit meinem Tagesjob beschäftigt bin.
Ich fragte mich, wie ich meinen Arbeitgeber um einen Verzicht auf geistiges Eigentum für diese Spiele bitten sollte. Wer hat insbesondere die rechtliche Befugnis, einen solchen Verzicht zu gewähren, damit er für das Unternehmen rechtsverbindlich ist? Mein Manager? Vielleicht HR?
Dieser Verzicht muss weltweit gehen, daher gilt meine Frage auch für andere Gerichtsbarkeiten.
Jede Hilfe wird sehr geschätzt. Vielen Dank im Voraus.
Verzicht auf geistiges Eigentum vom Arbeitgeber
9. Dezember 2019
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Frage vom 9. Dezember 2019 | 22:53
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
Verzicht auf geistiges Eigentum vom Arbeitgeber
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#1
Antwort vom 9. Dezember 2019 | 23:47
Von
Status: Unbeschreiblich (119463 Beiträge, 39731x hilfreich)
ZitatIch fragte mich, wie ich meinen Arbeitgeber um einen Verzicht auf geistiges Eigentum für diese Spiele bitten sollte. :
Ich frage mich weshalb der überhaupt geistiges Eigentum für diese Spiele erworben haben sollte. Und ich frage mich wie man die dafür erforderliche Entschädigung aufbringen will, denn das werden wohl mehr als 5 EUR sein.
ZitatDieser Verzicht muss weltweit gehen, daher gilt meine Frage auch für andere Gerichtsbarkeiten. :
Im Deutschland z.B. bleibt der Urheber der Urheber und kann das Recht gar nicht abtreten.
In den restlichen 193 staaten aussieht, keine Ahnung, da kenne ich mich nicht aus.
ZitatWer hat insbesondere die rechtliche Befugnis, einen solchen Verzicht zu gewähren, damit er für das Unternehmen rechtsverbindlich ist? :
Sofern de rüberhaupt gewähert werden kann, wird das die oberste Ebene regeln müssen. Unbedeutende Posten wie Dein Manager oder das HR sind da die falschen Ansprechpartner.
#2
Antwort vom 10. Dezember 2019 | 08:54
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1813x hilfreich)
Zitatentwickle in meiner Freizeit Spiele :
[...]
meinen Arbeitgeber um einen Verzicht auf geistiges Eigentum für diese Spiele bitten
Das hat ja erst mal keine Schnittmenge, oder hast du für das Spiel Dinge verwendet, an denen dein AG Urheberrechte besitzt?
Ansonsten würde das ja nur relevant, wenn du die Sachen während deiner Arbeitszeit mit Arbeitsmitteln entwickelt hättest.
Oder hast du eine so breite Regelung im Arbeitsvertrag, daß auch in der Freizeit entwickelte Dinge deinem Arbeitgeber "gehören"? Das wäre in 99,9% der Fälle wohl unwirksam.
-- Editiert von BigiBigiBigi am 10.12.2019 08:55
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#3
Antwort vom 10. Dezember 2019 | 20:01
Von
Status: Senior-Partner (6264 Beiträge, 1498x hilfreich)
Zitat:
Ich bin bei einer großen Beratungsfirma angestellt und entwickle in meiner Freizeit Spiele. Ich plane jetzt, eine Firma zu gründen und sie zu verkaufen, während ich vollzeit mit meinem Tagesjob beschäftigt bin.
Kein Problem.
Zitat:
Ich fragte mich, wie ich meinen Arbeitgeber um einen Verzicht auf geistiges Eigentum für diese Spiele bitten sollte.
Warum sollten Sie das tun?
Spiele sind in aller Regel urheberrechtlich geschützte Werke. (Es mag Ausnahmen geben, wo die Schöpfungshöhe so gering ist, daß kein urheberrechtlich geschütztes Werk gegeben ist, aber das dürfte die extreme Ausnahme sein.)
Urheber ist immer der Spieleentwickler. Das Urheberrecht entsteht automatisch mit der Erschaffung des Werkes.
Zitat:
Wer hat insbesondere die rechtliche Befugnis, einen solchen Verzicht zu gewähren, damit er für das Unternehmen rechtsverbindlich ist? Mein Manager? Vielleicht HR?
Der Arbeitgeber hat in diesem Fall keinerlei Rechte.
Selbst wenn der Angestellte im Auftrag des Arbeitgebers urheberrechtliche Werke erschafft, ist er trotzdem immer noch uneingeschränkt Urheber dieser Werke.
Für Werke, die im Auftrag in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis geschaffen werden, gelten die einschlägigen Vorschriften des UrhG, was mal stark vereinfacht bedeutet, daß der Dienstherr oder Arbeitgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht bekommt, für das er aber seinen Mitarbeiter eine angemessene Vergütung zahlen muss. Dies kann durch ein Gehalt geschehen, wenn das Gehalt denn angemessen dafür ist.
#4
Antwort vom 10. Dezember 2019 | 21:48
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatSofern de rüberhaupt gewähert werden kann, wird das die oberste Ebene regeln müssen. Unbedeutende Posten wie Dein Manager oder das HR sind da die falschen Ansprechpartner. :
Das Unternehmen beschäftigt mehr als 100.000 Mitarbeiter, daher glaube ich nicht, dass ich Menschen auf höchstem Niveau erreichen könnte. Vielleicht kann ein Partner / Direktor unserer Abteilung eine solche Freigabe erteilen?
Zumindest konnten sie schriftlich bestätigen, dass sie zustimmen, dass ich ein Unternehmen gründe.
#5
Antwort vom 10. Dezember 2019 | 21:53
Von
Status: Unbeschreiblich (119463 Beiträge, 39731x hilfreich)
ZitatVielleicht kann ein Partner / Direktor unserer Abteilung eine solche Freigabe erteilen? :
Die dürften wohl kaum derartige Freigaben erteilen.
ZitatZumindest konnten sie schriftlich bestätigen, dass sie zustimmen, dass ich ein Unternehmen gründe. :
Das die es können steht außer Frage. Viel relevanter ob die so was auch wirksam dürfen, dass hängt von der internen Hierarchie ab.
#6
Antwort vom 10. Dezember 2019 | 21:57
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDas hat ja erst mal keine Schnittmenge, oder hast du für das Spiel Dinge verwendet, an denen dein AG Urheberrechte besitzt? :
Ansonsten würde das ja nur relevant, wenn du die Sachen während deiner Arbeitszeit mit Arbeitsmitteln entwickelt hättest.
Oder hast du eine so breite Regelung im Arbeitsvertrag, daß auch in der Freizeit entwickelte Dinge deinem Arbeitgeber "gehören"? Das wäre in 99,9% der Fälle wohl unwirksam.
Mein Vertrag besagt, dass ich nicht mit dem Arbeitgeber konkurrieren kann und dass ich eine Genehmigung einholen muss.
Ich habe noch nichts entwickelt. Ich möchte meine rechtliche Stellung sichern, bevor ich an den Spielen arbeite. Ich werde während meiner Arbeitszeit nicht daran arbeiten oder die Ausrüstung des Arbeitgebers benutzen.
#7
Antwort vom 10. Dezember 2019 | 22:02
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDas die es können steht außer Frage. Viel relevanter ob die so was auch wirksam dürfen, dass hängt von der internen Hierarchie ab. :
Falls sie nicht erlaubt sind, können sie es vielleicht an jemanden weiterleiten, der es kann. Ich werde HR fragen, wer die richtige Person ist.
#8
Antwort vom 10. Dezember 2019 | 22:08
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDer Arbeitgeber hat in diesem Fall keinerlei Rechte. :
Selbst wenn der Angestellte im Auftrag des Arbeitgebers urheberrechtliche Werke erschafft, ist er trotzdem immer noch uneingeschränkt Urheber dieser Werke.
Für Werke, die im Auftrag in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis geschaffen werden, gelten die einschlägigen Vorschriften des UrhG, was mal stark vereinfacht bedeutet, daß der Dienstherr oder Arbeitgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht bekommt, für das er aber seinen Mitarbeiter eine angemessene Vergütung zahlen muss. Dies kann durch ein Gehalt geschehen, wenn das Gehalt denn angemessen dafür ist.
Dann bitte ich sie nur zu bestätigen, dass sie über mein Unternehmen Bescheid wissen und dass das, was ich mache, nicht gegen meinen Vertrag verstößt.
#9
Antwort vom 10. Dezember 2019 | 22:25
Von
Status: Unbeschreiblich (119463 Beiträge, 39731x hilfreich)
ZitatMein Vertrag besagt, dass ich nicht mit dem Arbeitgeber konkurrieren kann und dass ich eine Genehmigung einholen muss. :
Ok dann HR fragen wer da der richtige Zuständige ist.
#10
Antwort vom 11. Dezember 2019 | 23:06
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatOk dann HR fragen wer da der richtige Zuständige ist. :
Ich habe interne Dokumente zum Thema Nebentätigkeit gefunden. Es gibt einen mehrstufigen Prozess, der von der Personalabteilung kuratiert wird. Sie müssen untersuchen, ob dies tatsächlich unabhängig von der Tätigkeit meines Arbeitgebers ist.
#11
Antwort vom 11. Dezember 2019 | 23:19
Von
Status: Unbeschreiblich (119463 Beiträge, 39731x hilfreich)
ZitatEs gibt einen mehrstufigen Prozess, der von der Personalabteilung kuratiert wird. :
Es gibt also eine festgelegte Struktur, dann sollte man dieser folgen.
#12
Antwort vom 12. Dezember 2019 | 09:41
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1813x hilfreich)
ZitatSie müssen untersuchen, ob dies tatsächlich unabhängig von der Tätigkeit meines Arbeitgebers ist. :
Das hat aber dann doch genau gar nichts mit Urheberrecht zu tun, sondern nur mit Arbeitsrecht.
#13
Antwort vom 12. Dezember 2019 | 13:16
Von
Status: Senior-Partner (6264 Beiträge, 1498x hilfreich)
Zitat[ :
Mein Vertrag besagt, dass ich nicht mit dem Arbeitgeber konkurrieren kann und dass ich eine Genehmigung einholen muss.
Stellt der Arbeitgeber denn Spiele her und vermarktet sie?
Anderenfalls ist es keine Konkurrenz.
Bei einer "Beratungsfirma" ist das irgendwie schwer vorstellbar. Im übrigen kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überhaupt nicht verbieten, selbst geschaffene urheberrechtlich geschützte Werke zu verwerten. Das kann er immer nur dann, wenn die Erstellung solcher Werke Teil der geschuldeten Arbeitsleistung ist.
Was Nebentätigkeiten betrifft, müssen sie (Ausnahme: öffentlicher Dienst) noch nicht mal dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.
Wenn der Arbeits- oder Tarifvertrag vorsieht, daß Nebentätigkeiten eine Erlaubnis des Arbeitgebers brauchen, dann darf dieser die Erlaubnis nur aus einem "wichtigen Grund" verweigern.
Das ist völlig unabhängig von "Konkurrenzverboten", die beruhen auf der "Treuepflicht".
-- Editiert von eh1960 am 12.12.2019 13:20
#14
Antwort vom 16. Dezember 2019 | 20:12
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:Zitat[ :
Mein Vertrag besagt, dass ich nicht mit dem Arbeitgeber konkurrieren kann und dass ich eine Genehmigung einholen muss.
Stellt der Arbeitgeber denn Spiele her und vermarktet sie?
Anderenfalls ist es keine Konkurrenz.
Bei einer "Beratungsfirma" ist das irgendwie schwer vorstellbar. Im übrigen kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überhaupt nicht verbieten, selbst geschaffene urheberrechtlich geschützte Werke zu verwerten. Das kann er immer nur dann, wenn die Erstellung solcher Werke Teil der geschuldeten Arbeitsleistung ist.
Was Nebentätigkeiten betrifft, müssen sie (Ausnahme: öffentlicher Dienst) noch nicht mal dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.
Wenn der Arbeits- oder Tarifvertrag vorsieht, daß Nebentätigkeiten eine Erlaubnis des Arbeitgebers brauchen, dann darf dieser die Erlaubnis nur aus einem "wichtigen Grund" verweigern.
Das ist völlig unabhängig von "Konkurrenzverboten", die beruhen auf der "Treuepflicht".
-- Editiert von eh1960 am 12.12.2019 13:20
Vielen Dank. Ich warte auf weitere Informationen von HR. Hoffentlich gibt es kein Problem.
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