Verzicht auf geistiges Eigentum vom Arbeitgeber

9. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
DarrinMarriusKrubbius
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Verzicht auf geistiges Eigentum vom Arbeitgeber

Hallo,

Ich bin bei einer großen Beratungsfirma angestellt und entwickle in meiner Freizeit Spiele. Ich plane jetzt, eine Firma zu gründen und sie zu verkaufen, während ich vollzeit mit meinem Tagesjob beschäftigt bin.

Ich fragte mich, wie ich meinen Arbeitgeber um einen Verzicht auf geistiges Eigentum für diese Spiele bitten sollte. Wer hat insbesondere die rechtliche Befugnis, einen solchen Verzicht zu gewähren, damit er für das Unternehmen rechtsverbindlich ist? Mein Manager? Vielleicht HR?

Dieser Verzicht muss weltweit gehen, daher gilt meine Frage auch für andere Gerichtsbarkeiten.

Jede Hilfe wird sehr geschätzt. Vielen Dank im Voraus.

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119043 Beiträge, 39677x hilfreich)

Zitat (von DarrinMarriusKrubbius):
Ich fragte mich, wie ich meinen Arbeitgeber um einen Verzicht auf geistiges Eigentum für diese Spiele bitten sollte.

Ich frage mich weshalb der überhaupt geistiges Eigentum für diese Spiele erworben haben sollte. Und ich frage mich wie man die dafür erforderliche Entschädigung aufbringen will, denn das werden wohl mehr als 5 EUR sein.



Zitat (von DarrinMarriusKrubbius):
Dieser Verzicht muss weltweit gehen, daher gilt meine Frage auch für andere Gerichtsbarkeiten.

Im Deutschland z.B. bleibt der Urheber der Urheber und kann das Recht gar nicht abtreten.
In den restlichen 193 staaten aussieht, keine Ahnung, da kenne ich mich nicht aus.



Zitat (von DarrinMarriusKrubbius):
Wer hat insbesondere die rechtliche Befugnis, einen solchen Verzicht zu gewähren, damit er für das Unternehmen rechtsverbindlich ist?

Sofern de rüberhaupt gewähert werden kann, wird das die oberste Ebene regeln müssen. Unbedeutende Posten wie Dein Manager oder das HR sind da die falschen Ansprechpartner.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von DarrinMarriusKrubbius):
entwickle in meiner Freizeit Spiele
[...]
meinen Arbeitgeber um einen Verzicht auf geistiges Eigentum für diese Spiele bitten


Das hat ja erst mal keine Schnittmenge, oder hast du für das Spiel Dinge verwendet, an denen dein AG Urheberrechte besitzt?
Ansonsten würde das ja nur relevant, wenn du die Sachen während deiner Arbeitszeit mit Arbeitsmitteln entwickelt hättest.
Oder hast du eine so breite Regelung im Arbeitsvertrag, daß auch in der Freizeit entwickelte Dinge deinem Arbeitgeber "gehören"? Das wäre in 99,9% der Fälle wohl unwirksam.

-- Editiert von BigiBigiBigi am 10.12.2019 08:55

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#3
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6239 Beiträge, 1494x hilfreich)

Zitat (von DarrinMarriusKrubbius):

Ich bin bei einer großen Beratungsfirma angestellt und entwickle in meiner Freizeit Spiele. Ich plane jetzt, eine Firma zu gründen und sie zu verkaufen, während ich vollzeit mit meinem Tagesjob beschäftigt bin.

Kein Problem.
Zitat:

Ich fragte mich, wie ich meinen Arbeitgeber um einen Verzicht auf geistiges Eigentum für diese Spiele bitten sollte.

Warum sollten Sie das tun?

Spiele sind in aller Regel urheberrechtlich geschützte Werke. (Es mag Ausnahmen geben, wo die Schöpfungshöhe so gering ist, daß kein urheberrechtlich geschütztes Werk gegeben ist, aber das dürfte die extreme Ausnahme sein.)

Urheber ist immer der Spieleentwickler. Das Urheberrecht entsteht automatisch mit der Erschaffung des Werkes.

Zitat:

Wer hat insbesondere die rechtliche Befugnis, einen solchen Verzicht zu gewähren, damit er für das Unternehmen rechtsverbindlich ist? Mein Manager? Vielleicht HR?

Der Arbeitgeber hat in diesem Fall keinerlei Rechte.

Selbst wenn der Angestellte im Auftrag des Arbeitgebers urheberrechtliche Werke erschafft, ist er trotzdem immer noch uneingeschränkt Urheber dieser Werke.
Für Werke, die im Auftrag in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis geschaffen werden, gelten die einschlägigen Vorschriften des UrhG, was mal stark vereinfacht bedeutet, daß der Dienstherr oder Arbeitgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht bekommt, für das er aber seinen Mitarbeiter eine angemessene Vergütung zahlen muss. Dies kann durch ein Gehalt geschehen, wenn das Gehalt denn angemessen dafür ist.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#4
 Von 
DarrinMarriusKrubbius
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Sofern de rüberhaupt gewähert werden kann, wird das die oberste Ebene regeln müssen. Unbedeutende Posten wie Dein Manager oder das HR sind da die falschen Ansprechpartner.

Das Unternehmen beschäftigt mehr als 100.000 Mitarbeiter, daher glaube ich nicht, dass ich Menschen auf höchstem Niveau erreichen könnte. Vielleicht kann ein Partner / Direktor unserer Abteilung eine solche Freigabe erteilen?
Zumindest konnten sie schriftlich bestätigen, dass sie zustimmen, dass ich ein Unternehmen gründe.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119043 Beiträge, 39677x hilfreich)

Zitat (von DarrinMarriusKrubbius):
Vielleicht kann ein Partner / Direktor unserer Abteilung eine solche Freigabe erteilen?

Die dürften wohl kaum derartige Freigaben erteilen.



Zitat (von DarrinMarriusKrubbius):
Zumindest konnten sie schriftlich bestätigen, dass sie zustimmen, dass ich ein Unternehmen gründe.

Das die es können steht außer Frage. Viel relevanter ob die so was auch wirksam dürfen, dass hängt von der internen Hierarchie ab.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
DarrinMarriusKrubbius
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Das hat ja erst mal keine Schnittmenge, oder hast du für das Spiel Dinge verwendet, an denen dein AG Urheberrechte besitzt?
Ansonsten würde das ja nur relevant, wenn du die Sachen während deiner Arbeitszeit mit Arbeitsmitteln entwickelt hättest.
Oder hast du eine so breite Regelung im Arbeitsvertrag, daß auch in der Freizeit entwickelte Dinge deinem Arbeitgeber "gehören"? Das wäre in 99,9% der Fälle wohl unwirksam.

Mein Vertrag besagt, dass ich nicht mit dem Arbeitgeber konkurrieren kann und dass ich eine Genehmigung einholen muss.
Ich habe noch nichts entwickelt. Ich möchte meine rechtliche Stellung sichern, bevor ich an den Spielen arbeite. Ich werde während meiner Arbeitszeit nicht daran arbeiten oder die Ausrüstung des Arbeitgebers benutzen.

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#7
 Von 
DarrinMarriusKrubbius
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das die es können steht außer Frage. Viel relevanter ob die so was auch wirksam dürfen, dass hängt von der internen Hierarchie ab.

Falls sie nicht erlaubt sind, können sie es vielleicht an jemanden weiterleiten, der es kann. Ich werde HR fragen, wer die richtige Person ist.

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#8
 Von 
DarrinMarriusKrubbius
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Der Arbeitgeber hat in diesem Fall keinerlei Rechte.
Selbst wenn der Angestellte im Auftrag des Arbeitgebers urheberrechtliche Werke erschafft, ist er trotzdem immer noch uneingeschränkt Urheber dieser Werke.
Für Werke, die im Auftrag in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis geschaffen werden, gelten die einschlägigen Vorschriften des UrhG, was mal stark vereinfacht bedeutet, daß der Dienstherr oder Arbeitgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht bekommt, für das er aber seinen Mitarbeiter eine angemessene Vergütung zahlen muss. Dies kann durch ein Gehalt geschehen, wenn das Gehalt denn angemessen dafür ist.

Dann bitte ich sie nur zu bestätigen, dass sie über mein Unternehmen Bescheid wissen und dass das, was ich mache, nicht gegen meinen Vertrag verstößt.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119043 Beiträge, 39677x hilfreich)

Zitat (von DarrinMarriusKrubbius):
Mein Vertrag besagt, dass ich nicht mit dem Arbeitgeber konkurrieren kann und dass ich eine Genehmigung einholen muss.

Ok dann HR fragen wer da der richtige Zuständige ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
DarrinMarriusKrubbius
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ok dann HR fragen wer da der richtige Zuständige ist.

Ich habe interne Dokumente zum Thema Nebentätigkeit gefunden. Es gibt einen mehrstufigen Prozess, der von der Personalabteilung kuratiert wird. Sie müssen untersuchen, ob dies tatsächlich unabhängig von der Tätigkeit meines Arbeitgebers ist.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119043 Beiträge, 39677x hilfreich)

Zitat (von DarrinMarriusKrubbius):
Es gibt einen mehrstufigen Prozess, der von der Personalabteilung kuratiert wird.

Es gibt also eine festgelegte Struktur, dann sollte man dieser folgen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von DarrinMarriusKrubbius):
Sie müssen untersuchen, ob dies tatsächlich unabhängig von der Tätigkeit meines Arbeitgebers ist.


Das hat aber dann doch genau gar nichts mit Urheberrecht zu tun, sondern nur mit Arbeitsrecht.

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#13
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6239 Beiträge, 1494x hilfreich)

Zitat (von DarrinMarriusKrubbius):
[
Mein Vertrag besagt, dass ich nicht mit dem Arbeitgeber konkurrieren kann und dass ich eine Genehmigung einholen muss.

Stellt der Arbeitgeber denn Spiele her und vermarktet sie?
Anderenfalls ist es keine Konkurrenz.

Bei einer "Beratungsfirma" ist das irgendwie schwer vorstellbar. Im übrigen kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überhaupt nicht verbieten, selbst geschaffene urheberrechtlich geschützte Werke zu verwerten. Das kann er immer nur dann, wenn die Erstellung solcher Werke Teil der geschuldeten Arbeitsleistung ist.

Was Nebentätigkeiten betrifft, müssen sie (Ausnahme: öffentlicher Dienst) noch nicht mal dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.
Wenn der Arbeits- oder Tarifvertrag vorsieht, daß Nebentätigkeiten eine Erlaubnis des Arbeitgebers brauchen, dann darf dieser die Erlaubnis nur aus einem "wichtigen Grund" verweigern.

Das ist völlig unabhängig von "Konkurrenzverboten", die beruhen auf der "Treuepflicht".

-- Editiert von eh1960 am 12.12.2019 13:20

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
DarrinMarriusKrubbius
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Zitat (von DarrinMarriusKrubbius):
[
Mein Vertrag besagt, dass ich nicht mit dem Arbeitgeber konkurrieren kann und dass ich eine Genehmigung einholen muss.

Stellt der Arbeitgeber denn Spiele her und vermarktet sie?
Anderenfalls ist es keine Konkurrenz.

Bei einer "Beratungsfirma" ist das irgendwie schwer vorstellbar. Im übrigen kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer überhaupt nicht verbieten, selbst geschaffene urheberrechtlich geschützte Werke zu verwerten. Das kann er immer nur dann, wenn die Erstellung solcher Werke Teil der geschuldeten Arbeitsleistung ist.

Was Nebentätigkeiten betrifft, müssen sie (Ausnahme: öffentlicher Dienst) noch nicht mal dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.
Wenn der Arbeits- oder Tarifvertrag vorsieht, daß Nebentätigkeiten eine Erlaubnis des Arbeitgebers brauchen, dann darf dieser die Erlaubnis nur aus einem "wichtigen Grund" verweigern.

Das ist völlig unabhängig von "Konkurrenzverboten", die beruhen auf der "Treuepflicht".

-- Editiert von eh1960 am 12.12.2019 13:20


Vielen Dank. Ich warte auf weitere Informationen von HR. Hoffentlich gibt es kein Problem.

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