Was ist bei einem Patent wichtig?

28. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
Hans35
Status:
Schüler
(151 Beiträge, 33x hilfreich)
Was ist bei einem Patent wichtig?

Wer sich für das Patentrecht interessiert, mag sich einmal die Entscheidung des Bundesgerichtshofs <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=X%20ZR%2046/17" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 07.05.2019 - X ZR 46/17: Patentfähigkeit des Streitpatents mit der Bezeichnung "Maschine z...">X ZR 46/17</a> auschauen. Darin geht es um eine Maschine, die Papier mit einer Polsterung versieht (z.B. für Verpackungsmaterial.) Bei einer Nichtigkeitsklage durch einen Konkurrenten des Patentinhabers hat das Bundespatentgericht (BPatG) das Patent für nichtig erklärt. Im Verfahren der Berufung gegen diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Klage aber abgewiesen; das Patent bleibt also doch in Kraft.

Was man daraus lernen kann:

1. Sowohl beim Widerruf durch das BPatG als auch bei der Aufrechterhaltung durch den BGH spielt der Patentanspruch 1 die entscheidende Rolle. Alles Übrige in der Patentschrift ist von untergeordneter Bedeutung.

2. Alles was im Patentanspruch 1 steht ist wichtig. Merkmal für Merkmal und Wort für Wort wird mit dem verglichen, was der Nichtigkeitskläger mit seinen Schriften als bekannt vorbringt.

3. Es kommt auf jedes Wort im Patentanspruch 1 an. BPatG und BGH sind in ihrer Beurteilung nur in einem einzigen Merkmal, genauer: in einem einzigen Wort uneins, nämlich bei dem Wort "das Entfernen" im Merkmal 6.3.1. Da geht es um einen Sensor, der _das_Entfernen_ eines Polsterprodukts aus dem Maschinengang detektiert. Mit der Frage, ob es bekannt ist, genau einen solchen Sensor an dieser Stelle zu verwenden, steht und fällt das Patent.

4. Niemand braucht die Patentfähigkeit seiner Erfindung zu beweisen. Vielmehr ist der Nichtigkeitskläger für sein Vorbringen beweispflichtig, genau wie bereits zuvor der Prüfer im Prüfungsverfahren. Aber wenn der Kläger keine Beweise vorlegt, obwohl er Hinweise darauf hat, dass irgendetwas "schon immer" gemacht wurde, dann hilft ihm das nicht.

Die Konsequenz:
Wer nicht Fachmann im Patentrecht ist, sollte vom Formulieren von Patentansprüchen die Finger lassen. Es gibt viel zu viele Möglichkeiten, etwas falsch zu machen.


-- Editiert von Hans35 am 29.08.2019 08:20

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Kann es sein, daß dein Beitrag ein wenig polemisch ist?

Zitat (von Hans35):
Mit der Frage, ob es bekannt ist, genau einen solchen Sensor an dieser Stelle zu verwenden, steht und fällt das Patent.


Nö. Das Anbringen eines Sensors generell wurde vom Gericht hier als "neu" und "für den Fachmann nicht naheliegend" angesehen. Die exakte Stelle ist gerade irrelevant.

Zitat (von Hans35):
Niemand braucht die Patentfähigkeit seiner Erfindung zu beweisen. Vielmehr ist der Nichtigkeitskläger für sein Vorbringen beweispflichtig


Das hätte man ja wissen können, wenn man sich mit der Rechtslage ein wenig befaßt hätte. In praktisch jedem Klageverfahren muß der Kläger die für ihn günstigen Aspekte beweisen, hier also die mangelnde Patentfähigkeit. (Ausnahme ist die negative Feststellungsklage, die sehr engen Voraussetzungen unterliegt.)

Zitat (von Hans35):
Wer nicht Fachmann im Patentrecht ist, sollte vom Formulieren von Patentansprüchen die Finger lassen.


In weiteren Nachrichten: Wasser ist nass.

-- Editiert von BigiBigiBigi am 29.08.2019 10:39

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#2
 Von 
Hans35
Status:
Schüler
(151 Beiträge, 33x hilfreich)

Kann es sein, dass deine Antwort ein wenig polemisch ist?

Zitat (von BigiBigiBigi):
In weiteren Nachrichten: Wasser ist nass.


Leider verbreiten sich nicht alle Wahrheiten gleichmäßig effektiv. Für manches braucht der eine oder andere regelmäßig neue Beweise oder Beispiele - und zum Schluss handelt er vielleicht trotzdem wider besseres Wissen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von Hans35):
Kann es sein, dass deine Antwort ein wenig polemisch ist?


Wieso? Du hast doch geschrieben "Niemand braucht die Patentfähigkeit seiner Erfindung zu beweisen", ohne das auch nur im geringsten zu hinterfragen. Wie soll das denn gehen, daß man beweist, daß es nirgendwo auf der Welt je etwas Vergleichbares gegeben hat? Das wäre so als müßtest du beweisen, daß du noch nie jemanden umgebracht hast. Wie genau würdest du das tun? (Tip: ein "ich wurde noch nie verurteilt" reicht nicht aus.)

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#4
 Von 
Hans35
Status:
Schüler
(151 Beiträge, 33x hilfreich)

Leider ist das mit der Beweislast nicht so einfach.

In der Regel muss derjenige etwas beweisen, der dadurch zusätzlich etwas haben will, was er ohne den Prozess nicht bekommen kann, im Zivilprozess also der Kläger. In manchen Fällen wird die Beweislast aber gesetzlich umgekehrt, z.B. wenn das Gesetz eine Vermutung für bestimmte Tatsachen enthält. Dann muss gegen diese gesetzliche Vermutung Beweis geführt werden. Z.B. brauche ich nicht zu beweisen, dass die Möbel in meinem Haushalt mir gehören, wenn diese Frage in einem Prozess eine Rolle spielt, egal, ob ich in dem Prozess der Kläger oder der Beklagte bin; da ist dann immer der Gegner dran. Ich brauche also nicht vorsorglich für alles die Kaufbelege aufheben.

Dass für die Frage der Patentfähigkeit immer der Angreifer gegen das Patent beweispflichtig ist, ist also keineswegs selbstverständlich, wohl aber recht vernünftig geregelt. In der eingangs zitierten BGH-Entscheidung ist der Kläger u.a. auch daran gescheitert (vgl. Absatz 52).

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