Wie viel Ähnlichkeit zu patent. Produkt darf sein?

12. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Braun K.
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 3x hilfreich)
Wie viel Ähnlichkeit zu patent. Produkt darf sein?

Hallo zusammen,

nehmen wir an Person A möchte ein Produkt aus Amerika nach Deutschland bringen.

Frage 1:
Es gibt bereits ein Patent in USA. Ab wann kann der Patentinhaber kein Patent mehr in Deutschland anmelden? Es könnte ja durchaus sein, dass Person A bereits in Deutschland das Produkt repliziert hat und vertreibt.
Ist es zudem möglich, dass Person A das Produkt 1zu1 kopiert (selber Name, selbes Produkt), sofern er die Ware nur in D anbietet?

Frage 2:
Es gibt ein europaweites Patent. Wie sehr muss das Produkt abgeändert werden, damit Patentrechte nicht verletzt werden (Design, Textilstoffe)? Gehen wir von fiktiven Beispielprodukten aus, wie ein Göffel (Gabel+Löffel) oder eine schwarze Baumwollmütze für Glasflaschen, welche vor dem Zerbrechen und Abkühlen im Outdoorbereich schützen sollen. Reicht es lediglich die Farbe etwas anzupassen oder die Proportionen zu verändern?

ARD hat eine Statistik rausgebracht, die besagt, dass 79 von 100 Nichtigkeitsklagen stattgegeben wird. Dies würde bedeuten, dass Person A sich an eine minimal-veränderte Version heranwagt und bei einer Abmahnung eine Nichtigkeitsklage mit hoher Erfolgswahrscheinlichkeit eröffnen kann. Hiermit entfällt zudem jeglicher Sinn einer Patentanmeldung :/.

Ich hoffe, ich bin hier richtig!
Karsten.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Snuggles
Status:
Praktikant
(905 Beiträge, 252x hilfreich)

Hallo,

zu 1: Wenn es wirklich nur ein einem Land patentiert ist, dann darf man es letztendlich im Rest der Welt selbst machen. Drum "muss" man eigentlich auch immer weltweit patentieren (bzw. in den relevanten Ländern, wo die Abnehmer / Hersteller sitzen) - wenn es Sinn haben soll.

zu 2: Letztendlich muss die technische Lösung hinreichend anders ausgeführt sein. Im Patent stehen auch sog. "Ansprüche" des Patents. Deshalb sollte man als Patentanmelder immer so weitgreifend + allgemein wie möglich formulieren und so detailliert wie nötig.

Beispiel, etwas überzogen: "... hierbei wird ein runder Gummischlauch in eine rechteckige Box aus Metall geführt..." => Schlecht. Es kann also jemand hingehen und z.B. das Ding mit einem "Metallrohr und einer Kuststoffkiste" bauen.

Eine bessere Formulierung (das machen idR. dann eben Patentanwälte) wäre "... es wird eine Fluidleitung mit einem geschlossenen Volumen verbunden..."

Fazit:
Kann man nicht so pauschal beantworten. Die umgesetzte Lösung darf einfach nicht von der beschriebenen Lösung des Patent erfasst werden. Nur die Farbe oder Abmaße zu ändern wird idR. nicht reichen, es sei denn dies ist Teil der Funktion (also "mein gelber Textmarker ist rot" oder "mein Fenster ist mattschwarz und undurchsichtig"). Einen lila Göffel zu verkaufen, weil das Original blau ist, und 1cm kürzer, wird ggf. in die Hose gehen...

Alles qualitativ und relativ...!

Gruß

SN

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

quote:
Es gibt bereits ein Patent in USA. Ab wann kann der Patentinhaber kein Patent mehr in Deutschland anmelden?

Er muss binnen eines Jahres nachmelden. Wenn es in den USA schon ein Patent gibt, dann ist angesichts der üblichen Bearbeitungsdauer das Jahr wohl bereits um. Allerdings wird eine Patentanmeldung erst 18 Monate nach Einreichung veröffentlicht. Zweienhalb Jahre nach Einreichung (! - nicht Erteilung) sollte dann aber klar sein, ob in Deutschland angemeldet wurde.

quote:
Es gibt ein europaweites Patent.

Es gibt kein europaweites Patent, nur eine europaweite Anmeldung. Die Patenterteilung erfolgt dann in den Einzelstaaten und auch nur in denen, die man angegeben hat.

Zu den Umgehungsmöglichkeiten hat Snuggles ja schon etwas geschrieben. Ich würde das noch darum ergänzen, dass ich eine "knappe" Umgehung niemals ohne Konsulation eines Patentanwalts riskieren würde.

quote:
ARD hat eine Statistik rausgebracht, die besagt, dass 79 von 100 Nichtigkeitsklagen stattgegeben wird. Dies würde bedeuten, dass Person A sich an eine minimal-veränderte Version heranwagt und bei einer Abmahnung eine Nichtigkeitsklage mit hoher Erfolgswahrscheinlichkeit eröffnen kann.

Nein, das bedeutet es mitnichten, nicht mal ansatzweise.
Dass 79% der Nichtigkeitsklagen Erfolg haben ist nicht gleichbedeutend mit "79% der Patente sind nichtig". Letztendlich macht das gar keine Aussage darüber, welcher Anteil der erteilten Patente nichtig ist - wie die Verteilung bei den Patenten aussieht, gegen die nicht geklagt wird (was der weit überwiegende Anteil sein dürfte), kann man daraus nicht herauslesen.

Das einzige was es aussagt ist, dass wohl nur geklagt wird, wenn eine ausreichende Erfolgschance besteht. Und das ist jetzt wirklich nicht verwunderlich, da die meisten Patentinhaber (zumindest mal die, die auch das Geld für eine Klage haben) wohl Unternehmen sind, die auch intensiv von einem Patentanwalt betreut werden. Und letzterer weiß, dass man ein gegnerisches Patent stärkt, wenn man mit der Nichtigkeitsklage scheitert.

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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1226x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn es wirklich nur ein einem Land patentiert ist, dann darf man es letztendlich im Rest der Welt selbst machen. <hr size=1 noshade>


Das sieht §3 I PatG aber nicht so pauschal:

"Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. "

Wenn das Produkt in den USA also schon auf dem Markt ist (und nicht bloß ein Patent dort angemeldet), dann gilt es als Stand der Technik, was eine Patentierung in DE (durch einen anderen) ausschließt.

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5x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Braun K.
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 3x hilfreich)

Vielen Dank für die sehr ausführlichen Antworten!



quote:
Er muss binnen eines Jahres nachmelden. Wenn es in den USA schon ein Patent gibt, dann ist angesichts der üblichen Bearbeitungsdauer das Jahr wohl bereits um. Allerdings wird eine Patentanmeldung erst 18 Monate nach Einreichung veröffentlicht. Zweienhalb Jahre nach Einreichung (! - nicht Erteilung) sollte dann aber klar sein, ob in Deutschland angemeldet wurde.


D.h. Falls jemand vor 17 Monaten einen Patentantrag gestellt hat, könnte es passieren, dass Person A zu der selben Innovation ein Patent "einreicht", wobei es sich eben im Nachhinein herausstellt, dass das Patent zuvor jemand anderes beansprucht hat?

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-- Editiert Braun K. am 13.01.2015 17:32

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Genau. Dürfte gerade in Bereichen, wo sich viele innovative Firmen tummeln, gar nicht mal so selten passieren.

@NinaONina: Ich denke mit "selbst machen" war nicht "selbst patentieren" sondern "selbst herstellen" gemeint. Und das ist völlig korrekt.

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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1226x hilfreich)

quote:
@NinaONina: Ich denke mit "selbst machen" war nicht "selbst patentieren" sondern "selbst herstellen" gemeint. Und das ist völlig korrekt.


In der Tat. Aber gut, daß wir das geklärt haben, dann unterliegt der TE keinem Mißverständnis, weil er vielleicht doch "selbst patentieren" gemeint hat. ;)

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4x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Patentee360
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat:

Beispiel, etwas überzogen: "... hierbei wird ein runder Gummischlauch in eine rechteckige Box aus Metall geführt..." => Schlecht. Es kann also jemand hingehen und z.B. das Ding mit einem "Metallrohr und einer Kuststoffkiste" bauen.


Das würde ich so nicht sagen. Du sprichst hier nur von der Wortsinngemäßen Patentverletzung. Falls das Metallrohr und der Gummischlauch im Sinne der Patentbeschreibung äquivalente darstellen, ist auch hier eine Patentverletzung gegeben. Dies ist der Fall, wenn es keine "Verbesserungen" dadurch gibt, es also ein gleichwertiges Mittel ist.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Dies ist der Fall, wenn es keine "Verbesserungen" dadurch gibt, es also ein gleichwertiges Mittel ist.


Das ist so viel zu pauschal.
Selbstverständlich kann man Teile eines Patentes (oder sogar das ganze Patent) - je nach Umständen - durch gleichwertige *völlig andere* ersetzen (ist natürlich eine Einzelfallbetrachtung).
Denn ein Patent schützt eine bestimmte Art, ein Problem zu lösen, aber nicht das Abstraktum "Lösung des Problems".
Wenn also ein Patent mit Überdruck in einem Zylinder arbeitet und man selbst erreicht denselben Effekt durch Unterdruck in einem System von kommunizierenden Röhren, dann ist das zwar "gleichwertig" (weil es dasselbe Problem gleich effektiv löst), aber keine Patentverletzung.
(Du verwechselst das vermutlich mit Arzneimitteln, die nur dann eine Zulassung erhalten, wenn sie besser wirken als bereits existierende.)

1x Hilfreiche Antwort

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