Guten Tag,
ich hoffe, dass ich hier richtig bin. Ich habe vor ein neues Projekt zu starten.
Ich möchte auf meiner eigenen Webseite ein Ratingsystem einbauen und die Namen der Bars in einer Tabelle auflisten.
Die Besucher meiner Webseite sollen die Bars bewerten/kommentieren können.
Kürzlich habe ich beim DPMA-Register geprüft, dass einige Barnamen als Wortmarke eingetragen sind.
Es geht hierbei nur um die Barnamen. Ich werde kein Logo oder kein Bild verwenden.
Ich werde keine Produkte verkaufen. Geld verdienen werde ich durch die Webseite im Bereich Marketing.
Meine Frage: Darf ich die Barnamen in meiner eigenen Webseite verwenden auflisten? Verstoße ich dabei gegen das Markenrecht?
Wortmarken auf eigener Webseite?
Patent anmelden oder verletzt?
Patent anmelden oder verletzt?
Unzulässig wäre nur, wenn man selbst Waren/Dienstleistungen unter registrierten Markennamen Dritter (in denselben Warenklassen) anbietet.
Die Erwähnung einer Marke als beschreibendes Element der zugehörigen Waren/Dienstleistungen ist grundsätzlich zulässig, §23 Abs. 1 Alt. 3 MarkenG.
Unzulässig:
- Die selbstgebaute Spielekonsole als "Playstation 6" zu verkaufen.
- Die nur in Japan veröffentlichte Sony Playstation 6 in die EU zu importieren und als "Playstation 6" zu verkaufen.
Zulässig:
+ Die Sony Playstation 4 als Sony Playstation 4 zu verkaufen (egal ob privat oder gewerblich).
+ Auf einer Website (oder in einer Zeitschrift oder ...) Spielekonsolen unter Erwähnung ihrer Markennamen zu bewerten (dito).
Bei den Logos könnte es urheberrechtlich (nicht markenrechtlich) problematisch werden, daher sollte man die weglassen.
ZitatDie Erwähnung einer Marke als beschreibendes Element der zugehörigen Waren/Dienstleistungen ist grundsätzlich zulässig, §23 Abs. 1 Alt. 3 MarkenG. :
Die Benutzung einer Marke "als Marke", d.h. um Waren von Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden, ist deshalb nicht auch eine beschreibende Benutzung "als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung" im Sinne von § 23 Absatz 1 Nr. 2 MarkenG, sondern eine Benutzung zu Identifizierungszwecken, die - im Rahmen der "anständigen Gepflogenheiten in Handel und Gewerbe" - vom Markeninhaber nicht untersagt werden kann.
ZitatBei den Logos könnte es urheberrechtlich (nicht markenrechtlich) problematisch werden, :
Markenrechtliche Grenzen und Erschöpfung soll urheberrechtliche Verbotsansprüche ausschließen.
RK
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