Zusatzanmeldung in einem anderen Land mit Prio schützen lassen

19. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
iakregnif
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 11x hilfreich)
Zusatzanmeldung in einem anderen Land mit Prio schützen lassen

Jetzt wirds "trickiiiie"

bin soeben auf einen interessanten Fall - Uni - gestoßen.

Erfinder E meldet ein Patent P1 in einem Land L1 an. Innerhalb der 12 Monatsfrist zur Beanspruchung der Prio. legt er eine Zusatzanmeldung P2 nach.

Und jetzt wird die Uni gemein;)

Nach Verstreichen der 12 Monate will der E (unter Beanspruchung der Prio) die Zusatzanmeldung P2 in Land L2 (ungleich L1) überführen respektive dort eine Prio-Anmeldung vornehmen.

a) Könnte ein Erfinger E überhaupt eine "Zusatzanmeldung" in einem Land L2 vornehmen, wenn die Anmeldung von P1 lediglich in Land L1 erfolgt wäre?

b) Könnte ein Erfinder E eine neue Prio.-Frist für die Anmeldung in L2 beanspruchen?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Hans35
Status:
Schüler
(151 Beiträge, 33x hilfreich)

Zusatzanmeldungen sind vor ein paar Jahren abgeschafft worden. Und den Begriff "Priorität" verwendest du offensichtlich falsch, so dass man nicht weiß, was du willst. Deshalb hast du wohl bisher keine Antwort bekommen.

Bitte unterscheide klar, welche Anmeldung die Prioritätsanmeldung ist (das ist jeweils die ältere, in der die Erfindung zuerst beschrieben wird) und in welcher Anmeldung diese Priorität in Anspruch genommen wird (das ist die jüngere Anmeldung, in der dieselbe Erfindung in einem anderen Land später auch angemeldet wird, ohne dass die Prioritätsanmeldung oder auch eine andere Veröffentlichung in der Zwischenzeit ihr neuheitsschädlich entgegensteht).
In Deutschland gibt es außerdem eine "innere Priorität", bei der die Priorität einer anderen _deutschen_ Anmeldung in Anspruch genommen wird. (So etwas gibt es nicht in allen Ländern.) Ist das mit L2 gemeint?
Zu deinen Fragen nur ganz allgemein: Eine "Kettenpriorität" unzulässig, d.h. es kann in einer Anmeldung (P3) nicht die Priorität einer (älteren) Anmeldung (P2) in Anspruch genommen werden, wenn diese (P2) selbst die Priorität einer noch älteren Anmeldung (P1) bereits in Anspruch genommen hatte. Für die letzte Anmeldung (P3) gilt daher die Erfindung als bekannt, wenn diese Erfindung mit der ältesten der Anmeldungen (P1) offengelegt oder sonstwo bereits veröffentlicht wurde, egal in welchem Land und in welcher Sprache. Für die jüngste Anmeldung (P3) gib es dann kein Patent mehr, weil die Erfindung am Anmeldetag von P3 bekannt und die Inanspruchnahme der Priorität von P2 nicht wirksam war. In dieser Anmeldung (P3) könnte aber die Priorität der ersten Anmeldung (P1) in Anspruch genommen werden, falls da die 12-Monats-Frist noch nocht abgelaufen ist.

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