Freispruch / Revision Staatsanwaltschaft im Widerspruch

6. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
Quetsche2000
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Freispruch / Revision Staatsanwaltschaft im Widerspruch

Im November 2018 bin ich vom Vorwurf der Beleidigung und Herabwürdigung nach § 185 StGB freigesprochen worden. Selbst der Staatsanwalt hatte Freispruch gefordert. In einem öffentlichen Artikel hatte ich den MDK-Hessen kritisiert, und eine Pflegegutachterin als "adrett gekleidetes Kindchen" und "Püppchen" in einem sachbezogenem Artikel bezeichnet. Alles andere, als eine Beleidigung. Nachdem das Urteil schriftlich verfasst war, hat ein anderer Staatsanwalt der gleichen Behörde (Gießen) Revision eingelegt, und ist damit vor dem OLG Frankfurt durchgekommen. Laut OLG haben Gericht und Staatsanwaltskollege Rechtsfehler begangen, weil man diese Begriffe willkürlich aus dem Kontext reißen und bewerten dürfe. Meine Frage, ist das rechtlich überhaupt zulässig?

-- Editiert von Moderator am 27.01.2020 11:46

-- Thema wurde verschoben am 27.01.2020 11:46

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11 Antworten
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#1
 Von 
go496816-32
Status:
Beginner
(109 Beiträge, 20x hilfreich)

Zitat (von Quetsche2000):
In einem öffentlichen Artikel hatte ich den MDK-Hessen kritisiert, und eine Pflegegutachterin als "adrett gekleidetes Kindchen" und "Püppchen" in einem sachbezogenem Artikel bezeichnet. Alles andere, als eine Beleidigung.

Na da kann man durchaus geteilter Meinung sein.
Zitat (von Quetsche2000):
Meine Frage, ist das rechtlich überhaupt zulässig?

M.E. ja. Gibt es Gründe, die dagegen sprechen?

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

Zitat (von Quetsche2000):
Meine Frage, ist das rechtlich überhaupt zulässig?

Was denn genau?

Das ein Staatsanwalt die Meinung der Vorinstanz nicht teilt?
Das ein Staatsanwalt die Entscheidung der Vorinstanz überprüfen lässt?
Das das OLG die (merkwürdige) Auffassung des Angeklagten von "sachbezogen" nicht teilt?



Zitat (von Quetsche2000):
Laut OLG haben Gericht und Staatsanwaltskollege Rechtsfehler begangen, weil man diese Begriffe willkürlich aus dem Kontext reißen und bewerten dürfe.

Dann müsste man mal die Begründung im Wortlaut kennen, um darüber sinnvoll diskutieren zu können.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
Nachdem das Urteil schriftlich verfasst war, hat ein anderer Staatsanwalt der gleichen Behörde (Gießen) Revision eingelegt


Zwischen mündlicher Urteilsverkündung und Zustellung des schriftlichen Urteils haben weniger als sieben Tage gelegen? Kaum zu glauben...

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#4
 Von 
Quetsche2000
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich möchte schlicht und einfach wissen, ob ein Staatsanwalt der gleichen Behörde (hier Staatsanwaltschaft Gießen) seinem Kollegen, der Freispruch beantragt und bekommen hat, mit einer Revision in den Rücken fallen darf? Gibt es Lektüre oder Gesetze darüber? Was ich bisher herausgefunden habe, so ist das nur möglich, wenn ein Staatsanwaltskollege schweren Rechtsbruch (Rechtsbeugung) begangen hat. Dies ist hier aber nicht der Fall, sonst wäre der Kollege wegen Rechtsbeugung angezeigt worden.

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#5
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat:
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 296 Rechtsmittelberechtigte
(1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu.


Dort steht nicht "dem vor Gericht anwesenden Staatsanwalt", sondern "Staatsanwaltschaft". Diese ist per Definition eine staatliche Behörde. Also darf auch ein anderer Staatsanwalt die Revision beantragen.

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32869 Beiträge, 17264x hilfreich)

Also darf auch ein anderer Staatsanwalt die Revision beantragen. Z. B. sein Vorgesetzter - deshalb darf ein Staatsanwalts-Referendar problemlos Freispruch beantragen, weil der Fehler korrigierbar ist, wie Sie gerade merken. Hingegen dürfte er ohne Rücksprache mit seinem Chef nie einer Verfahrenseinstellung zustimmen - der Keks ist dann nämlich gegessen.
Was ich bisher herausgefunden habe, so ist das nur möglich, wenn ein Staatsanwaltskollege schweren Rechtsbruch (Rechtsbeugung) begangen hat. Nö - wo soll das denn stehen?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
Ich möchte schlicht und einfach wissen, ob ein Staatsanwalt der gleichen Behörde (hier Staatsanwaltschaft Gießen) seinem Kollegen, der Freispruch beantragt und bekommen hat, mit einer Revision in den Rücken fallen darf?


Schlicht und einfach: ja

Es sei denn, der Sitzungsvertreter der StA hätte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet, was er offensichtlich nicht getan hat.

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#8
 Von 
Quetsche2000
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Über einen Anwalt und Internetrecherchen habe ich nun eine Antwort erhalten, die nachvollziehbar ist. Unser Justizwesen ist politisch und hierachisch weisungsgebunden. Die Gewaltenteilung wird seit 150 Jahren in Deutschland ausgehebelt. Wenn ein Staatsanwalt Freispruch fordert und bekommt, dann braucht er natürlich nicht darauf hinweisen, dass er auf weitere Rechtsmittel verzichtet. Warum auch? Das wäre Blödsinn, weil er ansonsten nie den Freispruch gefordert hätte. Alles weitere kann im übrigen unter [editiert by Mod.] nachgelesen werden.

-- Editiert von Moderator am 26.01.2020 02:47

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

Zitat (von Quetsche2000):
Das wäre Blödsinn, weil er ansonsten nie den Freispruch gefordert hätte.

Diese Schlussfolgerung entbehrt jeder Logik.

Aber da man offenbar ins Lager der Verschwörunstheoretiker gewechselt ist, muss da nicht mehr wirklich diskutieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
Quetsche2000
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn einem selbst die Argumente ausgehen, weil die Fakten klar belegbar sind, und nachgewiesen werden können, dann schwadroniert man gerne verwirrt von Verschwörungstheoretiker. Wie meinte einst ein Prof. im Ruhestand? "Spätestens beim 2. Staatsexamen in Jura bekommt man beigebracht, wie man sich alles passend zurechtlegen kann". Wenn das die Auffassung von Recht und Gesetz ist, dann gute Nacht Deutschland.

Leserbrief, Frank Fahsel, Fellbach; Süddeutsche Zeitung, 9.4.2008

„Ich war von 1973 bis 2004 Richter am Landgericht Stuttgart, und habe in dieser Zeit ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war / ist, weil sie systemkonform sind. – Ich habe unzählige Richter-innen und Staatsanwäte-innen erleben müssen, die man schlicht „kriminell" nennen kann. Sie waren und sind unantastbar, weil sie auf Weisung von oben gehandelt haben, und vom System gedeckt wurden / werden, der Reputation willen. – In der Justiz gegen solche Kollegen vorzugehen, ist nicht möglich, denn das System schützt sich vor einem Outing selbst – durch konsequente Manipulation. Wenn ich an meinem Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich ein tiefer Ekel vor Meinesgleichen."

Bin gespannt, ob jetzt zensiert wird.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

Zitat (von Quetsche2000):
weil die Fakten klar belegbar sind, und nachgewiesen werden können

Die einzigen klar belegbaren Fakten die ich hier sehe: man hat gewisse Feinheiten nicht verstanden oder will sie nicht verstehen. Wie z.B. den Unterschied zwischen "Staatsanwalt" und "Staatsanwaltschaft".
Stattdessen fabuliert man lieber von einem Justizwesen politisch und hierarchisch weisungsgebunden sei.



Zitat (von Quetsche2000):
Über einen Anwalt und Internetrecherchen habe ich nun eine Antwort erhalten, die nachvollziehbar ist.

Wie schön das man - unabhängig von der Realität - doch noch seine Wunschantwort fand ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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