Ich habe eine Ordnungswidrigkeit wegen eines Drohnenflugs über ein Privatgrundstück erhalten, die mit einer Geldbuße von über 1.000 € geahndet werden soll. Allerdings erscheint mir das Strafrecht in meinem Fall günstiger, da eine Verurteilung nach § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) voraussichtlich nur zu einer geringen Geldstrafe mit wenigen Tagessätzen führen würde.
Während des Flugs habe ich über das Livebild meiner Drohne Personen auf dem Grundstück beobachtet, ohne ihr Wissen oder ihre Einwilligung. Eine Speicherung oder Verbreitung der Aufnahmen hat nicht stattgefunden, aber die Personen waren auf dem Monitor sichtbar. Ich war mir in diesem Moment nicht bewusst, dass bereits das Filmen selbst problematisch sein könnte.
Nun überlege ich, ob es sinnvoll ist, gegenüber der Behörde oder der Staatsanwaltschaft eine Einlassung abzugeben, in der ich zugebe, dass eine kurzzeitige Bildaufnahme durch das Drohnensystem stattgefunden hat. Mein Ziel wäre es, das Verfahren aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht ins Strafrecht zu lenken, um statt der hohen Geldbuße eine mildere Strafe mit Tagessätzen zu erhalten, die ich zur Not auch durch gemeinnützige Arbeit ableisten könnte. Denn nach § 21 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) darf eine Tat nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn sie eine Straftat darstellt.
Haltet ihr diesen Ansatz für erfolgversprechend? Wie hoch wäre in einem solchen Fall die zu erwartende Strafe bei einem Erstverstoß mit fahrlässigem Handeln? Gibt es andere Möglichkeiten, um eine Umwandlung in ein Strafverfahren zu erreichen?
meine Überlegungen:
Im Strafrecht werden Geldstrafen nach § 40 StGB anhand der persönlichen Einkommensverhältnisse bemessen. Sie bestehen aus einer bestimmten Anzahl von Tagessätzen, deren Höhe sich am Einkommen des Betroffenen orientiert. Und ja, ich habe einen sehr geringen monatlichen Verdienst. Daran wird auch die Höhe der Tagessätze bemessen.
Im Ordnungswidrigkeitenrecht hingegen gibt es häufig feste Bußgeldsätze, die nicht zwingend an das individuelle Einkommen angepasst sind. Beim Bußgeld hingegen kann es vorkommen, dass Bußgelder im Ordnungswidrigkeitenrecht sogar höher ausfallen als Geldstrafen im Strafrecht.
-- Editiert von Moderator topic am 13. Februar 2025 22:43
-- Thema wurde verschoben am 13. Februar 2025 22:43
Ordnungswidrigkeit oder Straftat? Wie kann ich eine Geldbuße in eine mildere Strafe umwandeln?
Notfall?
Notfall?



Wenn ich mich richtig erinnere, geht es bei den Ordnungswidrigkeiten um Verstöße gegen Regelungen im Luftverkehr, im Strafrecht aber um Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Das eine kann also ohne das andere geschehen.
wirdwerden
ZitatStrafrecht aber um Verletzung von Persönlichkeitsrechten :
wäre das ein Antragsdelikt oder kommt da kostenfrei und wunschgemäß das "echte" Strafverfahren noch hinterher geschlittert?
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Es würde aber Tateinheit vorliegen. Also keine Doppelbestrafung möglich.
In der Tat eine interessante Konstellation.
Mir ist ein Fall bekannt, wo es ebenfalls um die Frage "OWi oder Straftat" ging (allerdings kein Bezug zu Drohnen). Da hat der Staatsanwalt extra Erkundigungen eingezogen, wie hoch das realistische Bußgeld im Fall eine Ahnndung als OWi wäre, damit er bei einer Einstellung nach §153a StPO die Geldauflage an der Höhe des sonst fälligen Bußgeldes ausrichten kann.
Will sagen: Die Staatsanwaltschaft wird schon darauf achten, dass Sie bei einer Bestrafung nach §201a StGB nicht "billiger" wegkommen als mit dem Bußgeld.
Interessante Idee. Möglicherweise ist man danach vorbestraft, es kann das Tatmittel eingezogen werden, oder die Strafsache wird eingestellt und die Geldbuße wegen der Ordnungswidrigkeit kommt trotzdem, siehe § 21 OWiG. Gegebenenfalls trotzdem mit Einzug der Drohne.
Kommt auch drauf an, ob die Geschädigten dann davon erfahren. Das könnte zu weiteren, zivilrechtlichen, Unannehmlichkeiten und Kosten führen.
Ich würd's dabei belassen und keine schlafenden Hunde wecken...
Edit:
Achja, du hast ja offenbar bis vor rund 1,5 Jahren bereits eine Haftstrafe abgesessen. Da könnte eine weitere Verurteilung kontraproduktiv sein...
-- Editiert von User am 13. Februar 2025 09:29
Wir haben hier doch zwei ganz verschiedene Problemkreise. Einmal muss eine Drohne inzwischen angemeldet sein. Dann darf eine Drohne Privatgrundstücke nur mir Genehmigung des Eigentümers/Nutzers überfliegen. So, da bewegen wir uns im OWI-Bereich. Völlig unabhängig davon sind hier dann noch Persönlichkeitsrechte verletzt worden. Indem man Fotos machte. Da kann also strafrechtlich durchaus noch was hinterher kommen.
Jedenfalls hat der Täter hier nicht die "freie Auswahl." Wir sind nicht auf dem Rummel an einer Losbude. Ein gängigeres Fallbeispiel. Jemand fährt einen PKW ohne TUV. Das ist eine OWI. Wenn man dann schuldhaft noch einen Unfall baut, kommt noch der Straftatbestand der Körperverletzung dazu. Beides wird unabhängig geahndet werden.
wirdwerden
ZitatDas ist eine OWI. Wenn man dann schuldhaft noch einen Unfall baut, kommt noch der Straftatbestand der Körperverletzung dazu. Beides wird unabhängig geahndet werden. :
Nicht zwingend. Nach § 21 OWiG wird ja nur die Straftat verfolgt; es könnte ja auch nur Tateinheit sein und daher würde nach § 52 StGB auch nur eine Strafe fällig.
Ohne inneren Zusammenhang könnte auch beides geahndet werden.
In deinem Beispiel: Wenn der Fahrer den Unfall wegen Alkoholeinfluss baut, wäre das wohl eine Straftat, das Fahren ohne TÜV eine davon unabhängige Ordnungswidrigkeit. Wenn wegen dem fehlenden TÜV der Unfall gebaut wird, dann ist das effektiv nur eine Straftat.
Siehe z.B. https://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht-blog/bgh-zum-verhaeltnis-von-straftat-und-ordnungswidrigkeit/.
ZitatWenn ich mich richtig erinnere, geht es bei den Ordnungswidrigkeiten um Verstöße gegen Regelungen im Luftverkehr, im Strafrecht aber um Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Das eine kann also ohne das andere geschehen. :
Das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) regelt primär Sicherheits- und Betriebsaspekte des Luftverkehrs, während das Strafrecht, insbesondere § 201a StGB, den Schutz der Persönlichkeitsrechte im Fokus hat. Wenn mein Drohnenflug und das Filmen als eine einheitliche Tat gewertet werden (z. B. weil der Zweck des Fluges das Filmen war), könnte § 21 OWiG greifen: Danach darf eine Ordnungswidrigkeit nicht zusätzlich geahndet werden, wenn bereits eine Straftat aus derselben Handlung resultiert.
Das bedeutet: Falls mein Drohnenflug eine Ordnungswidrigkeit nach der LuftVO darstellt, aber gleichzeitig eine Straftat nach § 201a StGB vorliegt, müsste das Ordnungswidrigkeitsverfahren eingestellt und der Fall ausschließlich strafrechtlich verfolgt werden.
Zudem trifft das Luftfahrtrecht Regelungen, die nicht zwingend sicherheitsrelevant sind. Ein Beispiel ist die unterschiedliche Behandlung von Drohnen unter 250 g – ohne Kamera weitgehend unproblematisch, mit Kamera jedoch strengeren Vorschriften unterworfen, obwohl die Kamera keinen Einfluss auf die Flugsicherheit hat. Diese Differenzierung scheint eher rechtspolitisch als sachlich motiviert.
Daher stellt sich die Frage, ob eine Sanktionierung nach dem Luftrecht überhaupt gerechtfertigt ist, wenn es eigentlich um einen ganz anderen Aspekt, nämlich Datenschutz oder Persönlichkeitsrechte, geht. Hier geht es nicht um Luftsicherheit, sondern um Datenschutz oder Persönlichkeitsrechte – ein völlig anderes Rechtsgebiet. Das bedeutet auch, dass eine Sanktion auf Grundlage des Luftrechts fragwürdig sein kann, wenn es eigentlich nicht um die Flugsicherheit, sondern um einen ganz anderen Aspekt geht.
ZitatWir haben hier doch zwei ganz verschiedene Problemkreise. Einmal muss eine Drohne inzwischen angemeldet sein. Dann darf eine Drohne Privatgrundstücke nur mir Genehmigung des Eigentümers/Nutzers überfliegen. So, da bewegen wir uns im OWI-Bereich. Völlig unabhängig davon sind hier dann noch Persönlichkeitsrechte verletzt worden. Indem man Fotos machte. Da kann also strafrechtlich durchaus noch was hinterher kommen. :
Jedenfalls hat der Täter hier nicht die "freie Auswahl." Wir sind nicht auf dem Rummel an einer Losbude. Ein gängigeres Fallbeispiel. Jemand fährt einen PKW ohne TUV. Das ist eine OWI. Wenn man dann schuldhaft noch einen Unfall baut, kommt noch der Straftatbestand der Körperverletzung dazu. Beides wird unabhängig geahndet werden.
Ich verstehe den Vergleich, aber es gibt dennoch einen wichtigen Unterschied: Bei einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat aus derselben Handlung sollte § 21 OWiG greifen. Das bedeutet, wenn mein Drohnenflug an sich eine Ordnungswidrigkeit darstellt, aber das Filmen gleichzeitig eine Straftat nach § 201a StGB ist, müsste die Ordnungswidrigkeit eigentlich zurücktreten und nur die Straftat verfolgt werden.
Der Vergleich mit dem TÜV passt nicht ganz, da hier zwei völlig unterschiedliche Aspekte vorliegen: Ein Unfall betrifft die Verletzung anderer Personen, während der fehlende TÜV ein technischer Mangel ist. Im Fall der Drohne geht es jedoch nur um eine Handlung – das Filmen während des Flugs. Hier wäre entscheidend, ob sich das Luftrecht auf reine Flugsicherheitsaspekte beschränkt oder ob es sich tatsächlich um eine eigenständige Rechtsverletzung handelt.
ZitatEs würde aber Tateinheit vorliegen. Also keine Doppelbestrafung möglich. :
In der Tat eine interessante Konstellation.
Mir ist ein Fall bekannt, wo es ebenfalls um die Frage "OWi oder Straftat" ging (allerdings kein Bezug zu Drohnen). Da hat der Staatsanwalt extra Erkundigungen eingezogen, wie hoch das realistische Bußgeld im Fall eine Ahnndung als OWi wäre, damit er bei einer Einstellung nach §153a StPO die Geldauflage an der Höhe des sonst fälligen Bußgeldes ausrichten kann.
Will sagen: Die Staatsanwaltschaft wird schon darauf achten, dass Sie bei einer Bestrafung nach §201a StGB nicht "billiger" wegkommen als mit dem Bußgeld.
Dass die Geldauflage sich am potenziellen Bußgeld orientieren könnte, macht Sinn – allerdings müsste dann erst einmal feststehen, welches Bußgeld in meinem Fall realistisch wäre, weil ja nicht nur die Anzahl der Tagessätze, sondern auch die Höhe welche sich nach dem Verdienst richtet eine rolle spielt. Zudem bleibt fraglich, ob das Luftfahrtrecht hier überhaupt noch eine Rolle spielt, wenn es primär um den strafrechtlichen Aspekt geht, weil keine luftfahrtrelevanten Sicherheitsaspekte verletzt wurden.
ZitatAchja, du hast ja offenbar bis vor rund 1,5 Jahren bereits eine Haftstrafe abgesessen. Da könnte eine weitere Verurteilung kontraproduktiv sein... :
Ob sie es glauben oder nicht. Es hat sich sehr viel später herausgestellt, das ich zu unrecht verurteilt wurde und aktuell streite ich um eine Entschädigung wegen der zu unrecht erlittenen Haftzeit. Ich habe zwar in meinem Beitrag damals geschrieben das ich die Tat begangen habe, aber das war nicht so ganz richtig. Denn hätte ich direkt am Anfang an geschrieben ich wäre unschuldig, dann hätte mir das eh keiner hier im Forum geglaubt und hätte ich den Sachverhalt zur Tat geschildert, wäre mein Ursprüngliches Anliegen, nämlich die "Haftsache" unter gegangen. Aber das ist eine ganz andere Baustelle und gehört hier eigentlich nicht zum Thema.
ZitatOb sie es glauben oder nicht. Es hat sich sehr viel später herausgestellt, das ich zu unrecht verurteilt wurde und aktuell streite ich um eine Entschädigung wegen der zu unrecht erlittenen Haftzeit. I :
Was gibt es denn da zu streiten? Geht es allgemein um die Entschädigung oder um die Höhe? Ehrlich gesagt wäre das dann doch ein guter Ansatz zu schauen wie es da aussieht. Dann kann man ein Teil davon nutzen um die Strafe zu zahlen.
Ich würde im Zweifelsfall immer die OWI wählen, selbst wenn sie finanziell etwas heftiger ist als die Straftat. Erstens besteht immer die Chance dass hier vor Gericht dann der Schuss nach hinten los und man am Ende doch mehr zahlen muss.
Außerdem kommen Ordnungswidrigkeiten nicht ins Bundeszentralregister. Selbst wenn man sich selbst vornimmt immer alle Gesetze zu befolgen, du hast ja selbst gemerkt wie schnell man eines übertritt und plötzlich steht man wieder vor Gericht. Selbst wenn man nicht als vorbestraft gilt, Auszüge aus dem Bundeszentralregister werden trotzdem beachtet.
Aber, man hat nun mal keine freie Auswahl. Die einzige Frage ist, ob neben dem OWI-Verfahren noch ein Strafverfahren kommt.
wirdwerden
ZitatWas gibt es denn da zu streiten? Geht es allgemein um die Entschädigung oder um die Höhe? Ehrlich gesagt wäre das dann doch ein guter Ansatz zu schauen wie es da aussieht. Dann kann man ein Teil davon nutzen um die Strafe zu zahlen. :
Ich würde im Zweifelsfall immer die OWI wählen, selbst wenn sie finanziell etwas heftiger ist als die Straftat. Erstens besteht immer die Chance dass hier vor Gericht dann der Schuss nach hinten los und man am Ende doch mehr zahlen muss.
Außerdem kommen Ordnungswidrigkeiten nicht ins Bundeszentralregister. Selbst wenn man sich selbst vornimmt immer alle Gesetze zu befolgen, du hast ja selbst gemerkt wie schnell man eines übertritt und plötzlich steht man wieder vor Gericht. Selbst wenn man nicht als vorbestraft gilt, Auszüge aus dem Bundeszentralregister werden trotzdem beachtet.
Im Ordnungsrecht und Strafrecht bestehen signifikante Unterschiede in der Bemessung von Geldstrafen, die m.E. zu sehr großen Ungleichheiten führen können. Im Strafrecht werden Geldstrafen oft in Form von Tagessätzen verhängt, die sich am Einkommen des Täters orientieren. Dadurch wird gewährleistet, dass die wirtschaftliche Belastung proportional zur finanziellen Situation des Täters ist, was soziale Gerechtigkeit fördert.
Im Gegensatz dazu werden Bußgelder im Ordnungsrecht sehr oft unabhängig vom Einkommen festgelegt. Diese Festlegung führt dazu, dass die finanzielle Belastung für einkommensschwächere Personen deutlich höher ausfällt als für Wohlhabendere. Diese Ungleichheit kann dazu führen, dass das Ordnungsrecht von sehr vielen als härter empfunden wird, da es weniger Rücksicht auf die individuelle finanzielle Situation nimmt, wodurch die Belastung ungleich verteilt wird.
Im Strafrecht gibt es zusätzlich die Möglichkeit, Geldstrafen durch gemeinnützige Arbeit abzuarbeiten, was eine flexible und sozialverträgliche Alternative bietet. Im Gegensatz zum Ordnungsrecht, gibt es diese Möglichkeiten nicht. Besonders für Personen mit niedrigen Einkommen oder viel Freizeit, wie z.B. bei mir als EU-Rentner, ist dies das geringere Übel, da auch die tägliche Stundenzahl an die gesundheitliche Situation angepasst werden kann. Ich müsste pro Tagessatz ca. 3 bis 4 Stunden gemeinützige Arbeit ableisten. Eine Einrichtungen wie das Tierheim welches sich direkt nebenan bei mir befindet, bietet „Schwitzen statt Sitzen" an. Hatte mich da schon erkundigt. Es ermöglichen eine sinnvolle Tätigkeit, die nicht nur die Strafe tilgt, sondern auch der Gesellschaft zugutekommt. Deshalb empfinde ich das Ordnungsrecht deutlich härter als das Strafrecht.
ZitatAber, man hat nun mal keine freie Auswahl. Die einzige Frage ist, ob neben dem OWI-Verfahren noch ein Strafverfahren kommt. :
Da gebe ich Ihnen absolut recht, das entscheidet nicht der Betroffene, sondern die Behörden. Wenn Tateinheit vorliegt, müsste das OWi-Verfahren eingestellt werden und nur das Strafverfahren weiterlaufen. Falls keine Tateinheit angenommen wird, können beide Verfahren nebeneinander existieren. Das ist letztlich eine rechtliche Frage, die von der konkreten Auslegung abhängt. Ich tätige damit keine freie Auswahl. Die Auswahl tätigt der Richter.
Das mag alles sein, ich habe dir nur zwei Sachen mitgeteteilt
1.) Was streitest du noch wegen der Haftentschädigung. Die kannst du doch dafür nutzen. Da mal zu schauen wie der Stand ist wäre für dich vorteilhaft.
2.) Meine Gründe wieso ich im Zweifelsfall "zur OWI greifen" würde. Was du machst ist deine Sache bzw. dann das des Staatsanwalts
ZitatDas mag alles sein, ich habe dir nur zwei Sachen mitgeteteilt :
1.) Was streitest du noch wegen der Haftentschädigung. Die kannst du doch dafür nutzen. Da mal zu schauen wie der Stand ist wäre für dich vorteilhaft.
2.) Meine Gründe wieso ich im Zweifelsfall "zur OWI greifen" würde. Was du machst ist deine Sache bzw. dann das des Staatsanwalts
Natürlich versucht jeder Angeklagte, das für ihn bestmögliche Ergebnis zu erzielen – das ist schließlich der Sinn einer Verteidigung. Woher das Geld für eine Strafe kommt, spielt dabei juristisch keine Rolle.
Zur OWi-Frage: Wenn Tateinheit vorliegt, wird ohnehin nur das Strafverfahren geführt. Falls aber tatsächlich eine Wahl bestünde, wäre es eine taktische Überlegung, welche Konsequenz langfristig weniger problematisch ist.
ZitatZur OWi-Frage: Wenn Tateinheit vorliegt, wird ohnehin nur das Strafverfahren geführt. Falls aber tatsächlich eine Wahl bestünde, wäre es eine taktische Überlegung, welche Konsequenz langfristig weniger problematisch ist. :
Das mag sein, aber als ich zum letzten Mal nachgesehen habe, war es noch kein "Wünsch dir was" Daher verstehe ich nicht ganz was du willst. Die einzige Möglichkeit wäre eine Selbstanzeige, aber im Zweifelsfall hat man dann eben beides am Hals.
Ich finde deine *Einschätzung* mehr als lächerlich. Die soziale Gerechtigkeit ist ein Themengebiet, welches ganz sicher nicht im Strafrecht oder OwiG verwurstet werden sollte.ZitatDadurch wird gewährleistet, dass die wirtschaftliche Belastung proportional zur finanziellen Situation des Täters ist, was soziale Gerechtigkeit fördert. :
Was ein *Entscheider* entscheidet, weiß hier keiner.
Solche mit montäglicher Lustlosigkeit oder mit permanenter Magenverstimmung oder gar Dauerkopfschmerzen kann keiner mit keinem noch so sozialen Gerechtigkeitsdusel --wegdiskutieren--.

ZitatIch finde deine *Einschätzung* mehr als lächerlich. Die soziale Gerechtigkeit ist ein Themengebiet, welches ganz sicher nicht im Strafrecht oder OwiG verwurstet werden sollte. :
Was ein *Entscheider* entscheidet, weiß hier keiner.
Solche mit montäglicher Lustlosigkeit oder mit permanenter Magenverstimmung oder gar Dauerkopfschmerzen kann keiner mit keinem noch so sozialen Gerechtigkeitsdusel --wegdiskutieren--.
Soziale Gerechtigkeit mag kein primäres Thema im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht sein, aber es wäre naiv zu glauben, dass sie in Entscheidungen keine Rolle spielt. Gerade bei der Bemessung von Tagessätzen oder Geldstrafen fließen soziale und wirtschaftliche Faktoren ein – sonst gäbe es ja keine Abstufungen nach Einkommen.
Dass niemand genau vorhersagen kann, wie ein Entscheider urteilt, ist offensichtlich. Aber wenn man gar nicht erst argumentiert, überlässt man das Ergebnis reiner Willkür – und das wäre wohl das Gegenteil von Gerechtigkeit.
Meld dich doch mal, wenn du eine Entscheidung für dich hast.Zitataber es wäre naiv zu glauben, dass sie in Entscheidungen keine Rolle spielt. :
NÖ. Ich setzte ja voraus, dass du ggüber einem *Entscheider* so wie hier argumentierst.ZitatAber wenn man gar nicht erst argumentiert, überlässt man das Ergebnis reiner Willkür :
Es kommt also auf das Gegenüber an... ist nichts mit Willkür.
ZitatNÖ. Ich setzte ja voraus, dass du ggüber einem *Entscheider* so wie hier argumentierst. :
Es kommt also auf das Gegenüber an... ist nichts mit Willkür.
Natürlich werde ich dem Richter nicht auf die Nase binden, dass ich das Strafrecht für günstiger halte, weil ich die Geldstrafe in gemeinnütziger Arbeit ableisten könnte. Ein Richter merkt natürlich sofort, wenn jemand versucht, das System zu seinem Vorteil auszunutzen – und das kommt nicht gut an. Stattdessen ist es klüger, schlicht darauf hinzuweisen, dass das Strafrecht zum Fall rein juristisch „besser passt". Das erzeugt den Eindruck, dass man eine härtere Strafe in Kauf nimmt, weil man eben ehrlich ist, was wiederum positiv aufgenommen wird.
Die Tatsache, dass das Ordnungsrecht in manchen Fällen härter als das Strafrecht sein kann, wird der Richter in dem Moment gar nicht hinterfragen, weil er das in diesem Moment gar nicht auf dem Schirm haben wird, solange man ihn nicht direkt darauf hinweist. Denn formaljuristisch gilt das Strafrecht als schwerwiegender. Und das wird der Richter in diesem Moment im Kopf haben. Und was die Ableistung von Sozialstunden betrifft – das läuft ohnehin erst nach dem Verfahren über die Strafvollstreckungskammer, also völlig unabhängig von der Gerichtsentscheidung selbst. Von dem Plan die Geldstrafe in gemeinnütziger Arbeit abzuleisten wird der Richter im Strafprozess nicht erfahren.
Meld dich doch mal, wenn du eine Entscheidung für dich hast. Was soll dein *** hier?
Es ist alles geschrieben, bewertet, eingeschätzt, verargumentiert.
Du meinst auch, ein Richter wäre doof ...ZitatStattdessen ist es klüger, schlicht darauf hinzuweisen, dass das Strafrecht zum Fall rein juristisch „besser passt". Das erzeugt den Eindruck, dass man eine härtere Strafe in Kauf nimmt, weil man eben ehrlich ist, was wiederum positiv aufgenommen wird. :
In jedem Fall rumfliegen auf fremdem Grundstücken unterlassen
ZitatDu meinst auch, ein Richter wäre doof ... :
Nein, das meine ich nicht. Ein Richter entscheidet auf Grundlage der vorgetragenen Argumente und der rechtlichen Rahmenbedingungen. Dabei spielen sowohl die eigene Darstellung als auch die Wahrnehmung durch das Gericht eine Rolle. Es geht nicht darum, den Richter für „doof" zu halten, sondern darum, die beste Strategie für die eigene Verteidigung zu wählen – so, wie es jeder gute Anwalt tun würde.
ZitatIn jedem Fall rumfliegen auf fremdem Grundstücken unterlassen :
Das habe ich auch nicht vor.
-- Editiert von User am 13. Februar 2025 14:20
Freudscher Fehler...?ZitatDas habe ich auch nicht vor. :
Also lass das Gericht wahrnehmen, bewerten, abwägen... und entscheiden.

Die freie Auswahl tätigt auch nicht der Richter. Der Richter überprüft lediglich, ob die OWI gegeben ist. Und wenn ein Verstoß gegen die Drohnenverordnung/Luftverkehrsgesetz vorliegt. Da der Verstoß gegen Strafbestimmungen hier nicht Gegenstand des Verfahrens ist, wird der das auch nicht überprüfen. Er kann aber von Amts wegen die Akte an die Staatsanwaltschaft als Ermittlungsbehörde weiterleiten, so dass die dann ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einleitet.
wirdwerden
ZitatEr kann aber von Amts wegen die Akte an die Staatsanwaltschaft als Ermittlungsbehörde weiterleiten, so dass die dann ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einleitet. :
Und wenn dann die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis kommt, das die EIN UND DIE SELBE TAT eher einen Straftatbestand darstellt, hätte die Straftat gegenüber der OWI Vorrang.
Zitathätte die Straftat gegenüber der OWI Vorrang. :
Ich würde mal vermuten, ja.
Und wenn dann die Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis kommt, das die EIN UND DIE SELBE TAT eher einen Straftatbestand darstellt, hätte die Straftat gegenüber der OWI Vorrang. Da gibt es nur ein kleines Problem - das ist ein relatives Antragsdelikt, d. h., es muss ein Strafantrag vorliegen oder die Staatsanwaltschaft muss ein "besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung" bei sich entdecken. Fehlt beides, kann die Tat nicht strafrechtlich verfolgt werden (§ 205(1) StGB).
-- Editiert von User am 13. Februar 2025 18:00
ZitatNatürlich werde ich dem Richter nicht auf die Nase binden, dass ich das Strafrecht für günstiger halte, weil ich die Geldstrafe in gemeinnütziger Arbeit ableisten könnte. Ein Richter merkt natürlich sofort, wenn jemand versucht, das System zu seinem Vorteil auszunutzen – und das kommt nicht gut an. Stattdessen ist es klüger, schlicht darauf hinzuweisen, dass das Strafrecht zum Fall rein juristisch „besser passt". Das erzeugt den Eindruck, dass man eine härtere Strafe in Kauf nimmt, weil man eben ehrlich ist, was wiederum positiv aufgenommen wird. :
Und du denkst echt der Richter denkt dann "Oh, da will jemand nicht nur gestehen sondern auch ein höhere Strafe. Das ist aber positiv!" Es ist soweit korrekt, dass Geständnisse oder Einlassungen oft strafmildernd betrachtet werden (sogar müssen bis zu einem gewissen Grad). Es ist aber ein Irrglaube, dass hier dann die Reue besondere Beachtung findet, sondern den Rabatt gibt es eher weil man lange Ermittlungen erspart.
Kurz gesagt, der Richter wird sich zunächst fragen was da für den Angeklagten drin ist und nicht denken, dass hier ein besonders aufrichtiger Mensch vor einen steht dem es nach gerechter Strafe für sein Vergehen gelüstet.
ZitatSie bestehen aus einer bestimmten Anzahl von Tagessätzen, deren Höhe sich am Einkommen des Betroffenen orientiert. Und ja, ich habe einen sehr geringen monatlichen Verdienst. Daran wird auch die Höhe der Tagessätze bemessen. :
Die Höhe orientiert sich nur am Einkommen des Betroffenen, neben diversen anderen Faktoren.
Selbst Bürgergeld Empfänger erhalten regelmäßig Tagessatzhöhen um die 20 EUR und auch dann nicht nur 5 Tagessätze, sondern es geht in der Regel ab 30 Tagessätzen los. Im Anschluss werden dann Ratenzahlung genehmigt oder mit sehr viel Glück Sozialstunden verhängt. Und wenn das alles nicht klappt, gibt es dann halt Ersatzfreiheitsstrafe.
Der Plan mit Strafverfahren und Tagessätzen geht in der Regel nach hinten los, weshalb ist das als eine schlechte Alternative sehe.
Aber eventuell ist man ja die berühmte Ausnahme von der Regel.
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