100% Stornokosten für Flugtickets ohne Vorabinfo

13. Dezember 2009 Thema abonnieren
 Von 
guest-12325.01.2010 19:45:14
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
100% Stornokosten für Flugtickets ohne Vorabinfo

Liebe Teilnehmer des Forums,

es wäre schön wenn Sie zu meinem Sachverhalt etwas sagen könnten.
Er stellt sich wie folgt dar : Buchung von 2 Linienflugtickets im November 09 für Abflug Januar 2010. Im Buchungsverlauf musste man ein Häkchen bei AGBs des Anbieters gelesen und akzeptiert setzen. Wurden vorab auch gelesen, keine genauen Angaben über Stornierungs- oder Umbuchungsmodalitäten und keine Angaben über die Tarifbestimmungen oder Tariftyp der gebuchten Tickets. Nur diese Information : Es gelten die Bedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft. Weiter nur die Information : Wir weisen darauf hin, dass in vielen Fällen eine Umbuchung oder Stornierung kostenpflichtig oder evtl. sogar überhaupt nicht möglich ist. In der Buchungsmaske war nur vermerkt Sondertarif. Auch auf der per e Mail zugesandten Rechnung/Bestätigung wieder keinerlei Angaben über Stornierungs- oder Umbuchungsmodalitäten sowie Tarifbestimmungen oder Tariftyp. Niergens und zu keinem Zeitpunkt konnte man die speziellen Angaben über den eigenen gebuchten Flug bzw. den Tarif ersehen.
Erst bei Stornierungsanfrage unsererseits wurde uns mitgeteilt, dass der Tarif nicht erstattbar ist, also 100% Stornokosten zu zahlen sind. Für uns ein Schock, da wir wissentlich nie solch einen Tarif gebucht hätten, sondern eher einen teureren, flexibleren. Man stellt uns nun den Tarifpreis und sogenannte YQ Tax sowie XF Tax ( Passenger Facility Charge) in Rechnung. Alle 3 Posten wären nicht erstattbar. Man erklärt sogar das die YQ Tax von den Airlines eingeführt wurde um variabel auf die Kerosinpreise reagieren zu können, Die YQ Tax würde daher bei der Fluggesellschaft nicht zum Bereich Steuern / Gebühren zählen, sondern wären angeblich auf den Flugpreis anzurechnen.
Sie sind übrigens fast doppelt so hoch wie der Flugpreis selbst ! Wir haben den reinen Flugpreis an den Vermittler überwiesen und den bereits vorab geleisteten Restbetrag zurückgeholt. Nun droht man uns mit gerichtlicher Durchsetzung der angeblichen Ansprüche. Wie ist die Rechtslage?
Vielen Dank für Ihre Meinungen.

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3 Antworten
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#1
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

grundsaetzlich sind weder der Vermittler noch die Fluggesellschaft hinsichtlich von Storno- und/oder Umbuchungsgebuehren verpflichtet in den AGB explizit darauf hinzuweisen. Denn der Vertrag wurde nach § 631 BGB geschlossen. Danach ist das Befoerderungsunternehmen verpflichtet Sie von "A" nach "B" zu befoerdern und Sie sind verpflichtet, fuer diese Dienstleistung einen vorher vereinbarten Preis zu zahlen.

Wenn Sie stornieren werden Sie also vertragsbruechig. Die Stornierung entbindet Sie aber nicht von der Verpflichtung das vereinbarte Befoerderungsentgelt zu zahlen.

Viele Fluggesellschaften (eigentlich alle?) haben aber flexibel gestaltete Tarife. Innerhalb dieser Tarife kann man je nach Tarif entweder weder umbuchen noch stornieren, oder andere Tarifarten lassen Umbuchungen gegen eine geringfuegige Gebuehr zu, wieder andere sind voll flexibel - es kann ohne Kosten storniert oder umgebucht werden. Die Tarife fuer die einzelnen Arten variieren ganz erheblich.

Ich habe bisher nicht erlebt, dass nicht irgendwo auf der Website, entweder der Fluggesellschaft oder des Vermittlers, auf die Tarifvarianten mit den spezifischen Bedingungen hingewiesen und auch erlaeutert wurde.

Im Falle der Stornierung darf die Fluggesellschaft aber nur den Teil des Gesamtreisepreises einbehalten, der tatsaechlich Befoerderungsentgelt ist. Nebenkosten wie Steuern, Sicherheitsgebuehren darf sie nicht einbehalten, denn diese Nebenkosten muss sie ja nicht abfuehren, da Sie ja nicht fliegen.

Hinsichtlich der Kerosinzuschlaege, oder YQ-Tax, wie man es jetzt nennt, glaube ich gibt es immer noch keine endgueltige Gerichtsentscheidung, ob dieser Zuschlag als Bestandteil des Befoerderungsentgeltes bewertet wird oder nicht. Ich persoenlich bin der Auffassung, dass die YQ-Tax zu erstatten ist, da sie kein Befoerderungsentgelt, sondern ein variabler Zuschlag ist.


Viele Gruesse
bernardoselva

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"Touristiker"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12325.01.2010 19:45:14
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo bernardoselva,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Ihre Aussage : Ich habe bisher nicht erlebt, dass nicht irgendwo auf der Website, entweder der Fluggesellschaft oder des Vermittlers, auf die Tarifvarianten mit den spezifischen Bedingungen hingewiesen und auch erlaeutert wurde.[/ i][color=red][/color] teile ich voll und ganz. Doch in diesem Fall ist es so, keinerlei Informationen, nur die Deklarierung des Tarifes als Sondertarif ! Auch dieser Begriff wird nirgendwo erläutert. Es handelt sich um die Buchungsplattform eines Internetreisebüros. Das vereinbarte Befoerderungsentgelt haben wir bereits gezahlt, wenn sie damit den den reinen Farepreis ohne den Taxbetrag meinen. Den vollen Rg. Betrag hatten wir vorab geleistet und wieder zurückgeholt, dann haben wir den Betrag für den reinen Flugpreis überwiesen. Das Steuern und Sicherheitsgebuehren nicht einbehalten werden dürfen wußte ich, es ging speziell um die Problematik der YQ Tax sowie der XF Tax ( Passenger Facility Charge) auf die Sie ja ebenfalls eingegangen sind. Ich bin der gleichen auffassung wie Sie das ich denke, dass die YQ Tax die zur Anpassung und Regulierung der Kerosinzuschläge dient erstattet werden muss, denn ich nehme den Flug schliesslich nicht wahr und Zeit genug die Flüge erneut zu verkaufen, haben das Internetreisebüro und die Airline ebenfalls darüberhinaus, gute 1,5 Monate ! Nur was soll man als Kunde ohne endgültige Gerichtsentscheidung im Falle der YQ Tax machen ?
Man droht uns ja ohne eine einzige Mahnung bereits innerhalt nur eines Schreibens mit gerichtlichen Geltendmachung der angeblichen finanziellen Ansprüche von YQ Tax, XF Tax und darüberhinaus von € 50,- Bearbeitungsgebühr p.Person ! Eine rechtliche Vertretung und eine gerichtliche Auseinandersetzung werden das finanzielle Ausmass und ggf. unseren finanziellen Verlust gegenüber des aktuellen Betrages weit übersteigen.
Wir sind wirklich ratlos, nur sind wir eigentlich nicht gewillt solch einem unseriösen Unternehmen unser sauer verdientes Geld ( übrigens ebenfalls im Dienstleistungssektor verdient) ungerechtvertigerweise hinterher zu werfen.
Dieses Geschäftsgebahren gleicht einem über den Tisch ziehen, einer bewußten Täuschung des Kunden, durch Nichtangabe von wichtigen buchungsrelevanten Details. Wie bereits erwähnt wurden uns erst die Details zu einer Stornierung/Umbuchung bei dem von uns geäußerten Stonierungsvorhaben bekanntgegeben.
Das kann in meinen Augen nicht statthaft sein, denn ich bin der Kunde und in diesem Fall der Laie und wende mich an einen vermeindlichen Dienstleister und Fachmann von dem ich eine seriöse Dienstleistung verbunden mit einer Informationspflicht zu meinem erworbenen Produkt erwarte. Ich gehe ja auch nicht in einen Supermarkt, wo plötzlich alle Lichter ausgehen und ich in absoluter Dunkelheit Produkte kaufen muss, von denen ich annehme sie wären die benötigten, und ich darf diese auch nach Begutachtung im Hellen nicht zurückgeben...nach dem Motto, ich hätte ja nicht in diesem Supermarkt kaufen müssen. Übrigens habe ich mittlerweile auch erfahren, dass eine Fluggesellschaft oder ein Reisevermittler wie z.B. ein Reisebüro rechtlich verpflichtet ist die in Rechnung gestellten Taxes genau aufzuschlüsseln, dies ist bei uns nicht geschehen, nur ein Betrag deklariert mit Tax wurde auf der Rechnung/Bestätigung ausgewiesen. Vielleicht lässt sich dieser Umstand positiv verwenden ?

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#3
 Von 
cathy2
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Herr smily1971,

sie unterliegen hier einem Irrtum, der Ihnen teuer zu stehen kommen kann.
Die sog. YQ Tax ist nicht erstattbar, da es keine vom Staat verlangte Steuer ist.
Sie müssen die YQ Tax in jedem Fall bezahlen, wenn der Tarif nicht erstattbar war.
Die EUR 50,- Rücklastschriftprovision würde ich hingegen nicht bezahlen, allenfalls viell. EUR 10,-.

Erläuterung:
Die Gesamtpreise für Fernflüge in der billigsten Buchungsklasse sind über die Jahre relativ stabil geblieben.
Die Fluggesellschaften haben den reinen Flugpreis (sog. base fare) stetig gesenkt, dabei aber im Gegenzug die YQ Tax erhöht. Die YQ Tax steht nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit gestiegenen Kerosinpreisen. Das war ein Nullsummenspiel.
Die YQ Tax fliesst vollständig der Airline zu. Und wenn laut Tarifbestimmungen der Tarif nicht erstattbar ist, dann ist die YQ Tax natürlich auch nicht erstattbar.

quote:

Dieses Geschäftsgebahren gleicht einem über den Tisch ziehen, einer bewußten Täuschung des Kunden, durch Nichtangabe von wichtigen buchungsrelevanten Details. [..]
Es gelten die Bedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft. Weiter nur die Information : Wir weisen darauf hin, dass in vielen Fällen eine Umbuchung oder Stornierung kostenpflichtig oder evtl. sogar überhaupt nicht möglich ist.


Ja, das ist doch eindeutig. Ihr wurdet vor der Buchung darauf hingewiesen, dass die Stornierung nicht möglich ist. Von welchen Geschäftsgebahren sprechen Sie hier.
Wieso wälzen Sie das Risiko, dass Sie privat Ihre Termine nicht in Griff bekommen, auf die Airline ab? Das ist ein unseriöses Geschäftsgebahren Ihrerseits.

quote:
denn ich nehme den Flug schliesslich nicht wahr und Zeit genug die Flüge erneut zu verkaufen, haben das Internetreisebüro und die Airline ebenfalls darüberhinaus, gute 1,5 Monate !


Gerade jetzt in der Wirtschaftskrise ist es für die Airline nicht so einfach, Ihren Platz neu zu verkaufen. Der Flieger verbraucht auch Kerosin, egal, ob der Platz besetzt ist oder nicht.
Vertrag ist Vertrag. Sie haben gebucht und die Airline ist davon ausgegangen, von Ihnen die Base Fare und YQ Tax (Kerosin) bezahlt zu bekommen, um die Kosten für den Flug zu decken. Im Gegenzug für die Zahlungsgarantie hat Ihnen die Airline einen sehr günstigen Tarif verkauft.

quote:
Das vereinbarte Befoerderungsentgelt haben wir bereits gezahlt, wenn sie damit den den reinen Farepreis ohne den Taxbetrag meinen.

Die YQ-Tax ist Teil des Beförderungsentgelts. Ohne Kerosin kann kein Flieger fliegen. Viel Spass vor Gericht!

quote:

Nur was soll man als Kunde ohne endgültige Gerichtsentscheidung im Falle der YQ Tax machen ?


Ich würde an Ihrer Stelle die YQ-Tax, die XF-Tax und EUR 10,- für Rücklastschriftgebühren/Verzugsschaden zeitnah bezahlen.
Wenn ein externes Inkassobüro oder ein Mahnbescheid kommt, wird die Sache für Sie nur noch teurer.

quote:

Übrigens habe ich mittlerweile auch erfahren, dass eine Fluggesellschaft oder ein Reisevermittler wie z.B. ein Reisebüro rechtlich verpflichtet ist die in Rechnung gestellten Taxes genau aufzuschlüsseln, dies ist bei uns nicht geschehen, nur ein Betrag deklariert mit Tax wurde auf der Rechnung/Bestätigung ausgewiesen. Vielleicht lässt sich dieser Umstand positiv verwenden ?


Ach mein Gott! Wo haben Sie das denn gelesen? Hat der deutsche Gesetzgeber oder ein deutsches Gericht tatsächlich entschieden, dass die Tax aufgeschlüsselt werden muss?
Kleiner Denkanstoss: Tax kann man nicht 1:1 in staatliche erstattbare Abgabe/Steuer übersetzen.


-- Editiert am 15.12.2009 10:01

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