Hallo zusammen
es gibt diese Fälle ja nun ohne Ende.
Meine Frage dazu ist eher allgemein gehalten.
Beispiel: Flug nach Italien im Mai zb mit Eurowings. Eurowings annulliert, teilt dies schriftlich mit und bietet Gutschein oder Umbuchung.
Wenn nun aber schon 4 Wochen nach Annullierung vergangen sind ohne dass der Kunde reagiert hat, hat er bestimmte Fristen verpasst oder kann er jetzt auch noch (wenn überhaupt) auch eine Erstattung verlangen?
Allgemein: Flug storniert, Angebot Gutschein oder Umbuchung, gelten Fristen für Cashback?
Reise mit Hindernissen?
Reise mit Hindernissen?
Der Anspruch auf eine Cash-Erstattung verjährt nach 3 Jahren zum Jahresende. Grundsätzlich gibt es damit keine Fristen.
Cashback -> Sie meinen Chargeback. Dort läuft die Frist etwa nach 540 Tagen ab Transaktion ab.
Also ich habe nun gelesen, dass gerade Flüge nach Italien, die annulliert werden, als außergewöhnlicher Umstand gewertet werden, da Italien nicht angeflogen werden kann.
Dies sagt mir, dass der Fluggast eben nicht den Anspruch hat, eine Erstattung des Flugpreises zu fordern?!
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ZitatDies sagt mir, dass der Fluggast eben nicht den Anspruch hat, eine Erstattung des Flugpreises zu fordern?! :
Zum Glück stehts in den Gesetzen anders.
Doch! Selbst bei außergewöhnlichen Umständen muss der gesamte Flugpreis in Form von Geld innerhalb von 7 Tagen erstattet werden.
Wo haben Sie das gelesen?
ZitatDoch! Selbst bei außergewöhnlichen Umständen muss der gesamte Flugpreis in Form von Geld innerhalb von 7 Tagen erstattet werden. :
Wo haben Sie das gelesen?
Das klingt gut. Also gelesen habe ich das hier:
Zitat:
"Gilt der Annullierungsgrund "Coronavirus" als außergewöhnlicher Umstand?
Gemäß EU-Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor, wenn der Grund für die Verspätung oder Annullierung außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft liegt. Die EU-Kommission teilte am 18. März 2020 mit, dass die Covid-19-Pandemie bzw. die Maßnahmen zu deren Eindämmung als außergewöhnlicher Umstand zu bewerten seien."
https://www.flightright.de/flugausfall-wegen-coronavirus
Es ist völlig richtig, was auf flightright steht.
Außergewöhnliche Umstände sind aber nur für Ausgleichszahlungen (die obendrein zur Erstattung geleistet werden müsste) relevant, nicht für die Pflicht zu einer Erstattung.
Aha, Unterschied zwischen Ausgleichszahlung und Erstattung habe ich demnach gar nicht berücksichtigt.
So habe ich eine Frist bis zum 01.05. gesetzt (ich finde 7 Tage ist jetzt sicher extrem aufgrund der Situation). Ich hoffe damit keinen Fehler gemacht zu haben. Sollte die Zahlung bis dahin nicht eingegangen sein, würde ich das Mahngericht Hagen einschalten. Das ist ja noch alles kostengünstig, wenn man keine RSV hat.
Vielen Dank bis hierhin auf jeden Fall für den Tipp mit Ausgleichszahlung/Erstattung.
-- Editiert von Dopavin am 17.04.2020 08:33
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