Anspruch auf Umbuchung von Prämienflugtickets bei Annullierung wg. Corona?

31. August 2021 Thema abonnieren
 Von 
pal415568-69
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Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Anspruch auf Umbuchung von Prämienflugtickets bei Annullierung wg. Corona?

Drei Familienmitglieder und ich buchten im Januar 2020 auf der Website von Qatar Airways Prämienflüge für die Strecke Warschau-Doha-Warschau. Dazu sammelten wir zuvor entsprechende Bonuspunkte im Kundenbindungsprogramm der Airline, welche für die Buchung der Prämientickets verwendet wurden, außerdem wurden Steuern und Gebühren mit Kreditkarte bezahlt. Voraussetzung für die Ausstellung von Prämientickets ist übrignes neben dem Vorhandensein von ausreichend Prämienpunkten, dass die Airline zuvor auch Prämienplätze auf einem Flug freigegeben hat ("Verfügbarkeiten"). Das wird über eigens dafür vorgesehene Buchungsklassen abgebildet - in unserem Fall die Buchungsklasse U (=Prämienflug Business Class). Der Hinflug sollte am 20. März 2020 stattfinden, der Rückflug am 25. März 2020.

Zu erwähnen ist noch, dass die Prämientickets auf Grund einer Promotion für die Hälfte der sonst üblichen Bonuspunkte gebucht werden konnten. Daher möchten wir diese Tickets unbedingt noch abfliegen.

Etwa eine Woche vor Abflug stellte die Airline den Flugbetrieb auf der gebuchten Relation ein und stornierte unsere Tickets. Das Emirat Katar untersagte außerdem touristische Einreisen in das Land bis auf weiteres.

Seit etwa Anfang August ist das Emirat Katar wieder für touristische Einreisen geöffnet. Wir wandten uns vor kurzem mit der Bitte an die Airline, uns nach ihrem Ermessen auf beliebige Prämienflüge der ursprünglichen Route umzubuchen. Vorgegeben haben wir lediglich den Reisezeitraum November und einen Aufenthalt von 5 Nächten.

Heute hat die Airline dies abgelehnt - es stünden keine Verfügbarkeiten in der Buchungsklasse (U) zur Verfügung. Man bot uns die Erstattung der Punkte und der Steuern und Gebühren an. Dies lehnen wir ab.

Die Neubuchung der Flüge gegen Geld würde uns insgesamt 8.200 Euro kosten.

Meine Fragen:

1) Können wir dennoch Erfüllung der mit uns ja bereits abgeschlossenen Luftbeförderungsverträge verlangen? Ist es nicht vielmehr so, dass - da bereits Tickets (Luftbeförderungsverträge) ausgestellt waren - wir uns fehlende Prämienplätze nicht mehr entgegenhalten lassen müssen, dies umso mehr, als die Airline ja unmittelbar selbst die Anzahl der Prämienplätze auf einem Flug bestimmt? Abstrakt ausgedrückt: Kann die Leistungsschuldnerin die Leistung verweigern, weil sie betriebsintern keine relevante Buchungsmöglichkeit dafür findet - oder brauchen wir als Gläubiger auf solche Betriebsinterna keine Rücksicht zu nehmen? Denn wenn wir eine Ticketerstattung akzeptieren würden, könnten wir diese Tickets mit den erstattetetn Bonuspunkten nicht erneut buchen - die Promotion ist ja bereits beendet, wir würden die doppelte Anzahl an Bonuspunkten benötigen.

2) Können wir alternativ Schadenersatz in Höhe von insgesamt 8.200 Euro fordern, etwa wenn die Umbuchung fortgesetzt verweigert wird? Bis wann müssten wir dazu zunächst abwarten, ob die Airline in Zukunft vielleicht doch noch Plätze in der Buchungsklasse U freigibt? Die Gültigkeit der (offenen) Tickets endet am 20.01.2022.

Vielen Dank für Anregungen zu diesem Thema.

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28 Antworten
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#1
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Viele Fragen, kurze Antwort: Man lese erstmal die - meist besonderen - Bedingungen für diese Prämienflüge bei Qatar Airways.

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#2
 Von 
pal415568-69
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Viele Fragen, kurze Antwort: Man lese erstmal die - meist besonderen - Bedingungen für diese Prämienflüge bei Qatar Airways.


Vielen Dank erstmal für die Antwort. Das habe ich natürlich getan. In den AGB des Privilege Clubs (das ist das Kundenbindungsprogramm von QR) tauchen aber einerseits keine Regelungen für den Fall auf, dass die Airline selbst einen Prämienflug storniert (dort steht nur dass der Passagier Prämien-Promo-Tickets u.U. nicht ändern darf), andererseits steht die Frage ob die Passagierrechte-VO der EU nicht ohnehin höheres Recht wäre. Letztere ist m.E. mindest hinsichtlich des Hinfluges anwendbar, da der Flug in der EU startet.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12328.11.2022 15:56:08
Status:
Schüler
(381 Beiträge, 163x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Viele Fragen, kurze Antwort: Man lese erstmal die - meist besonderen - Bedingungen für diese Prämienflüge bei Qatar Airways.


Unsinn die Bedingungen interessieren niemanden.

Da sich der Abflugort WAW in der EU befindet kommen die Regelungen der EU-Fluggastrechte Verordnung 261/2004 zum tragen.
Die gilt ebenso für Prämientickets.

War das Ticket ursprüngliche Ticket korrekt ausgestellt worden, so besteht Anspruch auf Ersatzbeförderung.

Beim Rückflug ist das fall nicht so klar, da dieser Flug ja nicht von der EU-Verordnung gedeckt wird auf der anderen Seite wurde ja bereits der Hinflug annulliert und ohne Hinflug findet auch kein Rückflug statt, daher ist die Buchung im gesamten zu betrachten.

Das Kernproblem besteht darin, dass wenn die Ersatzbeförderung verweigert wird am Ort des Abflugs hier Warschau geltend gemacht werden.

Wie wurde denn konkret auf die Benachtrichtung der Annullierung reagiert?
Problematisch wäre es wenn der Anspruch auf Ersatzbeförderung aufgegeben wurde.

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#4
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Ja genau! Die Bestimmungen von QR sind absolut nebensächlich. Es gilt die EU-Fluggastrechteverordnung -> hier Artikel 8. QR hat den Flug annulliert, demnach darf der Fluggast auf einen Ersatzflug zu seinem Wunschdatum bestehen.

Die Frage ist jetzt, wie schwierig es ist, den Anspruch gegenüber QR vor einem polnischen Gericht durchzusetzen.

Eine Fristsetzung + Ersatzbuchung (bzw. das Einklagen der Kosten für das neue Flugticket) sind in Deutschland regelmäßig durchsetzbar.

Aber Polen hadert da eher mit der Umsetzung von EU-Recht.

-- Editiert von vundaal76 am 31.08.2021 17:43

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#5
 Von 
pal415568-69
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Die Frage ist jetzt, wie schwierig es ist, den Anspruch gegenüber QR vor einem polnischen Gericht durchzusetzen.


Ich habe ggf. vor, dies in Frankfurt zu tun. Die Tickets wurden nämlich auf der QR-Website gebucht, wo eine deutsche Niederlassung im Impressum angegeben ist.

Zur Buchung eines Fluges bei einer ausländischen Fluglinie hat der BGH (Urteil vom 16.03.2021 - X ZR 9/20 ) folgende Ent-scheidung getroffen: Bucht ein Kunde auf der deutschsprachigen Webseite einer ausländischen Fluglinie einen Flug und gibt diese im Impressum eine Niederlassung im Inland an, darf der Kunde in der Regel davon ausgehen, dass die Filiale unabhängig Geschäfte tätigt .... (und kann dann an deren Standort verklagt werden - Anm.)

-- Editiert von pal415568-69 am 31.08.2021 16:49

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#6
 Von 
guest-12328.11.2022 15:56:08
Status:
Schüler
(381 Beiträge, 163x hilfreich)

Zitat (von pal415568-69):
Ich habe ggf. vor, dies in Frankfurt zu tun. Die Tickets wurden nämlich auf der QR-Website gebucht, wo eine deutsche Niederlassung im Impressum angegeben ist.


Das unbedingt einen Anwalt mit entsprechender Erfahrung in dem Bereich machen lassen.

Ob das funktioniert oder nicht hängt von vielen Details ab, im BGH Fall war ja es Airfrance die aber eben auch eine deutsche de Domain ihre Buchungen anbieten.
QR macht das eben nicht sondern über eine com Domain.

Je nachdem wie man die äußeren Umstände interpretiert kann es reichen oder eben auch nicht.

Ist bekannt wo das Ticket ausgestellt wurde? bei Airfrance Buchungen standen bei mir oft der Hinweis dass das Ticketing in Frankfurt erfolgt ist, wenn das bei QR genauso ist dann sind die Chancen deutlich größer.

Aber wie beschrieben unbedingt einen RA aus dem Bereich nehmen der eben alle Details erkennen und bewerten kann.

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#7
 Von 
pal415568-69
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

QR hat ein .com/de-de/ - Website. Das ist bei vielen Unternehmen die "deutsche" Website-Version. Zum Beispiel https://www.hp.com/de-de/ - ist die deutsche Website von Hewlett Packard.

Zitat (von AlinaKl):
Ist bekannt wo das Ticket ausgestellt wurde? bei Airfrance Buchungen standen bei mir oft der Hinweis dass das Ticketing in Frankfurt erfolgt ist, wenn das bei QR genauso ist dann sind die Chancen deutlich größer.


Habe ich auch schon drüber nachgedacht.... Ticketnummer beginnt mit 157 (das ist QR Ticket Stock, also direkt bei QR gebucht), aber ein Ausstellungsort steht nicht drauf. Das Ticket ist in englischer Sprache ausgestellt. Das kann aber m.E. deshalb ja gar keine Rolle spielen, weil der BGH maßgeblich darauf abstellt, welchen Eindruck der Kunde zum Zeitpunkt des Buchens haben muss, wer sein Vertragspartner ist. Und das Ticket erhält man ja erst NACH der Buchung - so dass dessen Inhalt keinen Einfluss auf den Eindruck zum Zeitpunkt der Buchung haben konnte. Oder?

"Die Angabe einer vom Hauptsitz abweichenden Betriebsstätte im Impressum einer Website darf eine Kunde, der über diese Website ein Vertragsangebot abgibt, in der Regel dahin verstehen, dass die angegebene Stelle im Namen des Stammhauses die Leistung anbietet, Vertragsangebote entgegen nimmt und gegebenenfalls deren Annahme erklärt."

Vielleicht sollte ich noch darüber nachdenken, ob QR auf Grund der ihr vom BGH zugedachten "selbstständig handelnden deutschen Niederlassung" dann folglich auch - ebenso wie eine deutsche Airline - auch für den Rückflug die EU-Fluggastrechte-VO anwenden muss? Wie seht Ihr alle das?

-- Editiert von pal415568-69 am 31.08.2021 19:01

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#8
 Von 
guest-12328.11.2022 15:56:08
Status:
Schüler
(381 Beiträge, 163x hilfreich)

Zitat (von pal415568-69):
QR hat ein .com/de-de/ - Website. Das ist bei vielen Unternehmen die "deutsche" Website-Version.


völlig richtig es bleibt aber erst einmal einen Com Domain beim BGH Fall war es eine de-Domain von Airfrance.

Das könnte (muss aber nicht) dazu führen dass in dem Fall das Ergebnis lautet dass der Kunde wusste dass eben keine "Deutsche-Transaktion" ist.
Das BGH Urteil ist das eben nicht so ganz deutlich was alles dazu wichtig ist.
Fakt ist je mehr Punkte es gibt die dafür sprechen eine com-Domain auch wenn dahinter ein de kommt würde ich als negativ-Merkmal sehen.

Nein für Anwendung der EU-Verordnung kommt es nicht auf den Sitz von Zweigniederlassungen der Airline an sondern ob es sich um eine EU Airline im Sinne der VO handelt. Hier muss es sich um ein „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft" handeln das ist bei QR eindeutig nicht der Fall.

Wie gesagt es gibt Argumente die dafür aber auch die dagegen sprechen, das muss ein versierter RA vorab klären.

-- Editiert von AlinaKl am 31.08.2021 19:32

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120055 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von pal415568-69):
Die Gültigkeit der (offenen) Tickets endet am 20.01.2022.

Ganz offensichtlich nicht
Zitat (von pal415568-69):
und stornierte unsere Tickets.




Zitat (von pal415568-69):
Können wir dennoch Erfüllung der mit uns ja bereits abgeschlossenen Luftbeförderungsverträge verlangen?

Gibt es hier denn überhaupt noch Luftbeförderungsverträge? Oder haben die sich durch die Stornierung in Luft auf gelöst?



Zitat (von pal415568-69):
2) Können wir alternativ Schadenersatz in Höhe von insgesamt 8.200 Euro fordern, etwa wenn die Umbuchung fortgesetzt verweigert wird?

Ja, kann man.
Fordern kann man, denn fordern kann man ja fast alles. Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", denn da spielen eine Vielzahl von Faktoren (kann er, will er, darf er, ist er vertraglich verpflichtet) mit.

Als erstes müsste dieser Schaden überhaupt erst mal entstehen und den gibt es derzeit ja nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Die Zuständigkeit eines Deutschen Gerichts würde ich hier trotzdem verneinen.
Wo besteht hier der Bezug zu Deutschland? Es wird ja wohl einen Grund gehabt haben, warum man WAW-DOH-WAW und nicht FRA-DOH-WAW gebucht hat.

Zu den Punkten von Harry von Sell. Die Frage, ob hier ein Luftbeförderungsvertrag besteht oder nicht, ist nebensächlich. Der Sachverhalt wird von Artikel 8 der EU-Fluggastverordnung eindeutig beantwortet.

Wenn eine Airline die kostenfreie Umbuchung zum Wunschdatum auf das eigene Metal ablehnt, dann macht Sie sich für die Kosten eines selbst-gebuchten Ersatztickets (auf der gleichen Airlines) schadensersatzpflichtig.

In Deutschland ansässige Anwälte würden im Regelfall aber dazu raten, die Sache ruhen zu lassen, da der Anspruch in vielen anderen EU-Länder praktisch nicht durchsetzbar ist. Auch die Gerichts- und eigenen Anwaltskosten sind selbst bei einem Sieg oftmals nicht rûckzahlbar durch die Gegenseite.

Man kann ja gerne mal prüfen, ob man auf EC261/2004-spezialisierte Anwälte im Raum
Warschau überhaupt findet. Falls nicht -> Abschreiben!

Die Airlines kennen die Rechts- und Durchsetzungslage sehr gut. Es ist gut möglich, dass QR bei einem FRA-DOH-FRA Prämienticket wesentlich zuvorkommender gegenüber dem Fluggast bzgl. einer Umbuchung reagiert hätte, als eben bei einem WAW-DOH-WAW Ticket.

Jetzt mal ehrlich: WAW-DOH sind in gut 4,5h machbar. So viel Zeit hat man da nicht, um die Business Class voll auskosten zu können.
Dafür jetzt über EUR 8000 ins Risiko gehen, das wäre es mir nicht Wert.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
pal415568-69
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Die Zuständigkeit eines Deutschen Gerichts würde ich hier trotzdem verneinen.
Wo besteht hier der Bezug zu Deutschland? Es wird ja wohl einen Grund gehabt haben, warum man WAW-DOH-WAW und nicht FRA-DOH-WAW gebucht hat.


Bitte zur Zuständigkeit von Frankfurt weiter oben lesen, das wurde dort ausgeführt. Es gibt ein BGH-Urteil, welches ich hier für zutreffend halte.

Zitat (von Harry van Sell):
Gibt es hier denn überhaupt noch Luftbeförderungsverträge? Oder haben die sich durch die Stornierung in Luft auf gelöst?


Du hast recht,ich habe mich falsch ausgedrückt. Die Airline hat nur die Buchungen storniert, welche mit den Tickets verbunden waren. Nicht die Tickets selbst. Sie erkennt zu Zeit selbst an, dass noch Tickets existieren - indem sie gestern z.B. die Stornierung und Rückzahlung derselben angeboten hat

Mein derzeitiger Stand:

Ich erwäge, den Prozess selbst zu führen (ich habe soetwas schon mehrmals gemacht und kenne mich damit recht gut aus). Dann muss ich mit der Klage zum Amtsgericht (Landgericht hat bereits Anwaltszwang). Der max Streitwert ist beim AG 5.000 Euro, d.h. ich kann im Falll, dass die Beklagte die Umbuchung fortgesetzt verweigert, nur Schadenersatz nur bis 5.000 Euro fordern und zugesprochen bekommen. Ich reiche die Klageschrift für uns alle vier als "Sammelklage" nach §59 ZPO ein. Ich beantrage, die Beklagte zu verurtellen, die Tickets nach den Passagierwünschen umzubuchen, ersatzweise je 1.250 Euro Schadenersatz zu zahlen, sowie zur Tragung der Prozesskosten, sowie den Sreitwert auf 5.000 Euro festzusetzen.

Auf Antrag ordnet der Richter das schriftliche Vorverfahren an, d.h. ich muss erstmal nicht nach Frankfurt reisen.

Die Gerichtskosten betragen 483 Euro (und in dieser Höhe auch nur, wenn ausgeurteilt werden muss) - auf welchen ich nur im Unterliegensfall sitzen bleibe. Die Beklagte wird sich vermutlich durch einen Mitarbeiter der Rechtsabteilung vertreten lassen (darf nicht wie Anwaltskosten berechnet werden). Wenn das Gericht sich wider Erwarten als nicht zuständig erklärt, fallen übrigens gar keine Gerichtskosten an.

Ansonsten denke ich wird die Airline wird nach Klagezustellung sofort anerkennen. Zumindest für den Hinflug ist sie dazu eindeutig verpflichtet (EU-VO 261/2004 sowie Auslegungsleitlinien 2020 C 89 I/01 vom 18.03.2020) . D.h. der halbe Sieg ist mir so gut wie sicher. Hinichtlich des Rückfluges gibt es leider keine zwingende Verpflichtung für die Airline. Hier muss ich den Richter argumentativ überzeugen, dass es sich hier um eine Regelungslücke handelt: Wenn das Gericht nämlich eine Umbuchungspflicht des Rückfluges verneint, wäre es der Beklagten möglich, sich regelmäßig auch ihrer Verpflichtung zur Umbuchung des HInfluges zu entziehen - denn im Normalfall sind Tickets als Hin- und Rückflug gebucht und nur als wirtschaftliche Einheit sinnvoll für den Passagier. Damit wären die oben genannten Rechtsvorschriften für die Praxis ad absurdum geführt. Das kann nicht der Wille des Gesetzgebers dieser Rechtsvorschriften sein.

Als wahrscheinlich sehe ich auch einen (außergerichtlichen) Vergleich an. Denn die Airline hat sicher kein Interesse, mit einem Urteil einen Prezedenzfall zu diesem Thema zu schaffen - worauf sich dann Hunderte andere Passagiere stürzen.

Das ist mein derzeitiger Kenntnis- und Meinungsstand. Für Inputs bin ich euch weiterhin sehr dankbar.



-- Editiert von pal415568-69 am 01.09.2021 09:21

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#12
 Von 
guest-12328.11.2022 15:56:08
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Schüler
(381 Beiträge, 163x hilfreich)

Die Sichtweise dass sofort ein Anerkenntnis erfolgt ist etwas sehr optimisch.

LH z.B. schickt gerne ein paar Tage vor der Hauptverhandlung eine Mitteilung an das Gericht, dass die Forderung angekannt wird.
Aber das Vorverfahren wird ganz normal durchgeführt. (Über Sinn oder Unsinn kann man natürlich streiten)

Mir scheint der Weg über 59 ZPO unnötig Komplex mit eventuellen Komplikationsmöglichkeiten.
Der deutliche einfachere Weg ist, der Hauptreisende der die Buchung durhgeführt hat und somit auch Vertragspartner macht den Anspruch im gesamten auch für die Mitreisenden geltend dazu genügt eine kurze Bevollmächtigung und man hat so einen klassisch einfachen Zivilfall mit einem Kläger und einer Beklagten.

Bleibt der Punkt dass es sich bei QR um eine Com und damit nicht deutsche Domain handelt, auch wenn dahinter mit DE im Nachgang die deutsche Übersetzung folgt.

Wie ist denn die Antwort wenn QR das Argument bringt, der Kunde hätte schon anhand der com Domain erkennen müssen dass es sich eben nicht um einen "deutschen Buchungsvorgang" handelt?
Der BGH hat im Fall von Airfrance ja explizit auf die DE Domain abgestellt.

QR wird übrigens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einfach eine Kanzlei beauftragen, ich war bisher an drei QR 261/2004 Fällen mit Abflug ab FRA beteiligt und soweit ich mich erinnere wurde immer die selbe Kanzlei beauftragt.
Alle diese Fälle sind übrigens bis zum Urteil durchgefochten worden, weil in zwei Fällen die Ursache der Annullierung als außergewöhnliche Umstände dargestellt werden sollten, die Richter sind dem aber nicht gefolgt.

Man sollte sich also schon auf das komplette Verfahren einstellen und eine entsprechend vollständig stichhaltige und rechtssichere Argumentationskette haben.

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
pal415568-69
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zunächst vielen Dank, dass du mit mir diskutierst und deine Erfahrungen teilst! Ich schätze den Input sehr. Bist du vlt Jurist:in?

Zitat (von AlinaKl):
Mir scheint der Weg über 59 ZPO unnötig Komplex mit eventuellen Komplikationsmöglichkeiten.
Der deutliche einfachere Weg ist, der Hauptreisende der die Buchung durhgeführt hat und somit auch Vertragspartner macht den Anspruch im gesamten auch für die Mitreisenden geltend dazu genügt eine kurze Bevollmächtigung und man hat so einen klassisch einfachen Zivilfall mit einem Kläger und einer Beklagten.


Es sind leider 4 völlig unabhängige, getrennte Buchungen mit unterschiedlichem Buchungscode, da vier Prämienkonten im Spiel waren. Somit geht es um 4 gleichartige Ansprüche durch 4 Parteien. Einzelklagen hätten ein höheres Prozesskostenrisiko - und könnten überdies auch noch unterschiedlich entscheiden werden..

Zum Gerichtsstand: QR führt im Impressum überhaupt nur an:

Impressum
Qatar Airways Deutschland
Qatar Airways
Zweigniederlassung Frankfurt
Postadresse:
Schillerstrasse 20
60313 Frankfurt
Deutschland
Amtsgericht Frankfurt HRB 58004
Ständiger Vertreter Hannes Steinacker
Umsatzsteuer ID Nr: DE 220 410 446
Telefon: +49 69 - 260 904 400
Fax: +49 69 - 50 50 57 110
E-Mail: tell-us@qatarairways.com.qa

Da steht nix von Doha! Wie soll den der Websitenutzer darauf kommen, dass die Niederlassung nicht der Vertragspartner wird? Und der BGH hat ausgeführt, dass es auf den "Eindruck" ankommt. *de ist sicher ein Indiz, aber nicht allein entscheidend.

Zitat aus dem Urteil:

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu der mit Art. 7 Abs. 5
Brüssel-Ia-VO wortgleichen Regelung in Art. 5 Nr. 5 E***Ü muss sich eine
rechtlich selbständige Gesellschaft, die Geschäfte so abschließt, dass sie als
Außenstelle einer anderen Gesellschaft auftritt, an dem so erweckten Anschein
festhalten lassen, selbst wenn beide Gesellschaften gesellschaftsrechtlich von-
einander unabhängig sind (EuGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - Rs. 218/86,
NJW 1988, 625 Rn. 14 f. - Schotte; Urteil vom 18. Mai 2017 - C-617/15

Übrigens sehe ich hinsichtlich des Gerichtsstandes kein Prozessrisiko. Denn wenn das Gericht den Antrag nicht zur Entscheidung annimmt, entstehen mir ja keine (Gerichts-)kosten. Und es ergeht magels Hauptsachenetscheidung auch keine Kostenentscheidung bezüglich der fremden Anwaltskosten - denke ich. Oder?


Außergewöhnliche Umstände (Corona) gestehe ich der Airline ja gerne zu. Diese haben nur Bedeutung bei Verspätungen/Schadenpauschale. Ich kopiere aber einfach mal einen Ausschnitt aus den "Auslegungsleitlinien zu den EU-Verordnungen über Passagierrechte vor dem Hintergrund der sich entwickelnden Situation im Zusammenhang mit Covid-19 2020/C 89 I/01 vom 18.03.2020"

3.2. Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

Bei einer Annullierung eines Flugs durch die Luftfahrtunternehmen (unabhängig von der Ursache) ist das ausführende Luftfahrtunternehmen nach Artikel 5 verpflichtet, den Fluggästen die Wahl zwischen folgenden Möglichkeiten zu bieten:

a) Erstattung (Rückzahlung),
b) anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitige Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.


Da steht es doch ganz eindeutig- oder?

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#14
 Von 
guest-12328.11.2022 15:56:08
Status:
Schüler
(381 Beiträge, 163x hilfreich)

Ich habe die erste und zweite Juristische Staatsprüfung gemacht bin dann aber zuerst bei einer Behörde und dann doch ganz woanders gelandet.
(etwas was zumindest bis 03/2020 sehr viel fliegen und passenden "Spass" mit Fluggesellschaften bedeutet hat)

Ja bei getrennten Buchungen ist der Weg nach 59 dann eindeutig zweckmäßiger.

Ich sehe eher das Problem im Restrisiko, dass eben das Frankfurter Gericht zum Ergebnis kommt die Voraussetzungen aus dem BGH Urteil sind nicht erfüllt und daher dann das ganze negativ ausgeht.
Gerade weil der BGH bei Airfrance so sehr auf die de-Domain abgestellt hat, braucht man auf jeden Fall eine gute Argumentation falls nötig.

besteht eigentlich in der Sache Zeitdruck?
Dann wäre ein Antrag bei der SÖP interessant, denn die müssen sich dann ja auch mit der Argumentation auseinander setzen ob es eine Zuständigkeit in Deutschland gibt.
Ich hatte schon ein paar SÖP Fälle in denen die Schlichtung zwar erfolglos war, aber sehr hilfreiche Informationen und Argumente für das spätere Verfahren selbst geliefert hatten.

Bis auf den Punkt, dass das Verfahren eine gewisse Zeit dauert entsteht aber kein Nachteil und kein Kostenrisiko.

Da fällt mir ein es gibt ja diese Entscheidung des OLG Köln dass im Fall gegen LH entschieden hat dass Umbuchungsgebühren in Fällen von Annullierungen verlangt werden kann.
Man muss aufpassen dass man das nicht vorschnell generalisiert, aber im jenem Fall wollte der Reisende einfach in der nächsten Reisesaison die deutlich teurer gewesen wäre, vereinfacht ausgedrückt kam das OLG zum Ergebnis dass ein solches Verlangen die Grenzen des Artikel 8 Abs. 1c der EU-VO 261/2004 sprengt.
Man muss bedenken dass es sich hier um eine Eilentscheidung handelt und noch nicht die Hauptsacheentscheidung aber es könnte zum Problem werden da die Flüge im März 2020 hätten statt finden sollen, auch wenn man natürlich das Argument anbringen kann dass ja wohl bisher keine Flüge möglich waren, falls dem so ist.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
pal415568-69
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AlinaKl):
Dann wäre ein Antrag bei der SÖP interessant,


Das ist eine Überlegung wert. Allerdings endet meine Ticketgültigkeit am 20.01.2022. Vermutlich bedeutet das eine automatische Rückerstattung. Die will ich ja nicht. Daher muss ich wohl dann vorher Klage einreichen...

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12328.11.2022 15:56:08
Status:
Schüler
(381 Beiträge, 163x hilfreich)

Zitat (von pal415568-69):
Allerdings endet meine Ticketgültigkeit am 20.01.2022. Vermutlich bedeutet das eine automatische Rückerstattung. Die will ich ja nicht.


Das würde ich eher weniger als Problem sehen nur weil das Ticket erstattet wird löst sich ja der Anspruch nicht einfach auf.

Bestes Beispiel ist Ryanair, bei den gehört es zum Standardprogramm das Ticket einfach zu erstatten wenn keine eigenen Alternativen angeboten werden können und daher dann teure Fremdairlinetickets nötig werden.
Aber natürlich ist es für die eine Kasse besser 20 Euro zu erstatten statt 500 an die Konkurrenz zu bezahlen.

Das hat aber bisher vor keinem Gericht stand gehalten, das Problem war vielmehr unwissende Reisende die sich so haben abspeisen lassen.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Noch einmal: Das BGH-Urteil ist mir bekannt.
Allerdings ist dieses Urteil für Deine Situation nicht anwendbar. Es existiert schlichtweg keine Verbindung nach Frankfurt.

Du wirst mit einer Klage in Frankfurt einfach nur viel Geld verbrennen.

Sinnvoller wäre die Suche einem für Polen spezialisierten EC261/2004 Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12328.11.2022 15:56:08
Status:
Schüler
(381 Beiträge, 163x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Noch einmal: Das BGH-Urteil ist mir bekannt.


Nun den Anschein nach eben doch nicht.

Zitat (von vundaal76):
Allerdings ist dieses Urteil für Deine Situation nicht anwendbar. Es existiert schlichtweg keine Verbindung nach Frankfurt.


Eben doch QR gibt im Impressung ausdrücklich die Deutsche Zweigniederlassung an.

Zitat (von vundaal76):
Du wirst mit einer Klage in Frankfurt einfach nur viel Geld verbrennen.


Das Risiko besteht auf jeden Fall und die Chancen nicht so ganz einfach zu bewerten zum einen was die Anwendbarkeit der BGH Entscheidung angeht.
Wir hatten dort zum Beispiel eine deutsche de-Domain hier haben wir eine nicht deutsche com-Domain.
Zum anderen ob der Artikel 8 Abs. 1c der EU-Verordnung 261/2004 vernünftiger Weise nicht einen zeitlichen Rahmen setzt.

Es gibt sicher Problemfelder aber sich hin zu stellen und zu sagen der Fall wäre total aussichtslos ist definitiv falsch.

Zitat (von vundaal76):
Sinnvoller wäre die Suche einem für Polen spezialisierten EC261/2004 Anwalt.


Das könnte in der Tat ein möglicher Lösungsweg sein, aber auch hier haben wir wieder die Frage des Zeitrahmens des Art. 8 Abs. 1c.
Man müsste auch generell prüfen wie denn polnische Gerichte in solchen Fällen urteilen.

-- Editiert von AlinaKl am 02.09.2021 10:54

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#19
 Von 
pal415568-69
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AlinaKl):
Zum anderen ob der Artikel 8 Abs. 1c der EU-Verordnung 261/2004 vernünftiger Weise nicht einen zeitlichen Rahmen setzt.


Anspruchsbegründung:
Ich denke, eher die Auslegungsleitlinien 2020 C 89 I/01 vom 18.03.2020 für die Corona-Situation sind die Lösung https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52020XC0318%2804%29. Darauf baue ich zur Zeit meine Argumentation auf. Da steht ausdrücklich unter 3.2., dass "unabhängig vom Annuierungsgrund" der Passagier zwischen Erstattung, zeitnaher Ersatzbeförderung oder eben nach späterer Beförderung "nach Wahl des Passagiers" wählen kann. Über außergewöhnliche Umstände ja/nein braucht da nicht verhandlet werden.

Gerichtsort:
Der Tenor ist des BGH - auf der Titelseite des Urteils - ist ja gerade: "Die Angabe einer vom Hauptsitz abweichenden Betriebsstätte im Impressum einer Website darf ein Kunde ....in der Regel dahin verstehen, dass die angegebene Stelle im Namen des Stammhauses die Leistungen anbietet..." Siehe: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=X%20ZR%209/20&nr=118384

Dann gibt es weitere Indizien: die Domain, die Sprache, der Ausstellungsort des Tickets.

Ich verstehe das so, dass vor allem das Impressum die Hauptbedeutung hat. Erst recht, als QR im Impressum gar nicht den Hauptsitz nennt, sonder NUR die D/A/CH-NIederlassungen

Aber ich werde das Urteil noch einmal in Ruhe komplett lesen.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
pal415568-69
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Es existiert schlichtweg keine Verbindung nach Frankfurt.


Ich würde gerne verstehen, warum du das denkst. Kannst du es bitte begründen? Denn der BGH gesteht in seinem Urteil ja dem Passagier gerade dann einen deutschen Gerichtsstand zu, wenn im Impressum der Airline eine deutsche NIederlassung angegeben ist. Das ist bei QR ja der Fall - eine Niederlassung in Frankfurt ist dort genannt, mehr noch: Der eigentliche Hauptsitz ist im Impressum von QR erst gar nicht angegeben.

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=X%20ZR%209/20&nr=118384

Tenor: "Die Angabe einer vom Hauptsitz abweichenden Betriebsstätte im Impressum ei-
ner Website darf ein Kunde, der über diese Website ein Vertragsangebot abgibt,
in der Regel dahin verstehen, dass die angegebene Stelle im Namen des Stamm-
hauses die Leistungen anbietet, Vertragsangebote entgegennimmt und gegebe-
nenfalls deren Annahme erklärt."


Im Fall des BGH wurde der Gerichtsstand von Airfrance verhandelt, nachdem ein Kunde über die Website ein Errorfare-Ticket SFO-CDG-LHR gekauft hatte. Airfrance gab eine deutsche Niederlassung in Frankfurt sowie den Pariser Hauptsitz im Impressum an. Der BGH hat hier entschieden, dass der Fall in Frankfurt verhandelt werden kann.

Kannst du bitte erläutern, wo du die wesentlichen Unterschiede zu meinem Fall siehst? Warum gibt es nach deiner Meinung in meinem Fall keinen Bezug zu Frankfurt, obwohl QR eine Frankfurter Niederlassung im Impressum angibt?

Ich freue mich über sachliche, idealerweise unterlegte Argumente.

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#21
 Von 
guest-12328.11.2022 15:56:08
Status:
Schüler
(381 Beiträge, 163x hilfreich)

Zitat (von pal415568-69):
Kannst du bitte erläutern, wo du die wesentlichen Unterschiede zu meinem Fall siehst?

Am besten ignorieren, von demjenigen kommen sehr oft solche Schwarz/weiss Aussagen die dem jeweiligen Fall gerecht werden.

Zitat (von pal415568-69):
dass "unabhängig vom Annuierungsgrund" der Passagier zwischen Erstattung, zeitnaher Ersatzbeförderung oder eben nach späterer Beförderung "nach Wahl des Passagiers" wählen kann.

Richtig nur haben wir in Deutschland da vielleicht ein Problem.

Und zwar hatte ja die Verbraucherzentrale gegen LH geklagt weil diese für Umbuchungen nach Annullierung Umbuchungsgebühren haben wollen (wobei man hier auch schärfer trennen müsste ob es sich wirklich um eine Umbuchungsgebühr handelt oder die Faredifference).
Im OLG Urteil ging es darum das der Reisende einen Flug gebucht hatte der annulliert wurde und dann wollte der Reisende eben nicht zeitnah einen neuen Flug (wobei zeitnah hier ein dehnbarer Begriff ist) sondern in der nächsten (deutlich teuerern) Hauptsaison.
Das OLG hat in dem Fall entschieden dass in solchen Fällen Umbuchungsgebühren zulässig sein können.

Hier muss man natürlich bedenken dass es nur eine Eilentscheidung war und die Hauptsache noch läuft, aber die Frage ist trotzdem ob es eine zeitliche Begrenzung gibt in der die Ersatzbeförderung verlangt werden muss.

Das macht in einem gewissen Rahmen durchaus Sinn sonst könnte man ja in der Hoffnung der Flug wird annulliert buchen und dann die annullierten Flüge "auf Halde" legen um diese dann einsetzen zu können wenn sonst das Preisniveau hoch ist.

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#22
 Von 
pal415568-69
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AlinaKl):
Das OLG hat in dem Fall entschieden dass in solchen Fällen Umbuchungsgebühren zulässig sein können.


Guter Hinweis.

ABER: Wir haben uns gleich nach Grenzöffnung von Katar an QR gewandt und um Buchung gebeten - ein Zeitfenster (November) vorgeschlagen - nicht mal nur einen Termin. Würde QR uns wieder in den März (2022) buchen - also genau 2 Jahre später - wäre das auch in Ordnung. Aber das bieten sie halt auch nicht an. Nur die Erstattung wurde bislang angeboten.

Angenommen, Frankfurt nimmt die Klage zur Entscheidung an - wie siehst du denn die Chance für den Rückflug? Die VO trifft ja ausdrücklich nur für den Hinflug zu. Nun kann man aber argumentieren, dass zwar bei Ausgleichszahlungen, um die es ja bei vielen Passagieren geht, es durchaus sinnhaft ist, für den Hinflug einen Ausgleich, für den Rückflug jedoch nicht, zu gewähren. Der Passagier konnte ja trotzdem reisen. Aber bei der Umbuchung ist das anders. Gesteht man der Airline zu, den Rückflug nicht umbuchen zu müssen, kann der Passagier nicht mehr reisen. Die Airline könnte dies als Druckmittel verwenden, den Passagier zum Reiseverzicht zu zwingen - und müsst dann ja auch den Hinflug nicht umbuchen. Damit wäre 261/2004 ad absurdum geführt - das kann nicht der Wille des Gesetzgebers sein. Es liegt eine also Regelungslücke vor, die vom Gericht auszulegen ist.

Was hältst du von dieser Argumentation.

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#23
 Von 
guest-12328.11.2022 15:56:08
Status:
Schüler
(381 Beiträge, 163x hilfreich)

Zitat (von pal415568-69):
ABER: Wir haben uns gleich nach Grenzöffnung von Katar an QR gewandt und um Buchung gebeten - ein Zeitfenster (November) vorgeschlagen - nicht mal nur einen Termin.


Das ist natürlich ein guter Punkt, aber wie oben schon beschrieben es ist eben ein Punkt der strittig sein wird und dann eben der Bewertung des Gerichts unterliegt die in beiden Richtungen ausgehen kann.
Postiv in diesem Fall ist natürlich das Argument dass man anführen kann man hätte ja bereits zum frühstmöglichen Zeitpunkt die Reise beginnen wollen, das schließt zumindest die "Missbrauchsmethode" billig kaufen auf Halde legen und teuer einsetzen widerlegen.

Auf der anderen Seite erinnert mich das ein wenig an mein Ticket aus dem letzten Jahr:
gebucht war auf der LH Website ein LX/AUA Ticket STR-ZRH-SKG-AUA-STR für April 2020 gebucht irgendwann im Januar 2020, der Fl***erkehr wurde dann bis mitte Juni für Internationale Verbindung am SKG eingestellt.
Nachdem die erste Annullierung des Flugs im März 2020 wollte ich auch zuerst auf 2021 umbuchen, dies wurde von der LH Hotline abgelehnt mit dem Hinweis der Flugplan für 2021 wäre noch nicht da und daher eine Umbuchung so nicht möglich.
Dann hatte der Spaß eben angefangen.


Zitat (von pal415568-69):
Angenommen, Frankfurt nimmt die Klage zur Entscheidung an - wie siehst du denn die Chance für den Rückflug?


Nun ich würde zunächst das Argument bringen dass es ohne einen Hinflug auch keinen Rückflug geben kann, und man den Beförderungsvertrag in einer Einheit betrachten muss.
Nach deutschem Recht dürfte das bereits ausreichend, ich kann mir auch schwer vorstellen dass hier die Gegenseite Argumente bringt die dagegen sprechen.

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#24
 Von 
pal415568-69
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AlinaKl):
Nach deutschem Recht dürfte das bereits ausreichend, ich kann mir auch schwer vorstellen dass hier die Gegenseite Argumente bringt die dagegen sprechen.


Jetzt wurde ich gerade von einem Anruf aus Doha eiskalt überrascht.... Ein Agent von QR rief an und fragte mich, wann wir denn neu fliegen wollen. Nachdem ich meinen Wunsch durchgegeben hatte, meinte er, er wird seinen Vorgesetzten um Genehmigung dazu bitten und sich wieder melden.

Übrigens - ich hatte vorher an QR gemailt, geschrieben, per Einschreiben - keine Reaktion. Vor wenigen Tagen hatte ich nochmals ein Anspruchsschreiben verfasst und es der QR-Niederlassung Frankfurt per Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Seitdem ist offenbar Leben in den Vorgang eingekehrt - ich bekam eine Claim-Nummer und man hat offenbar auch meinen Einwand aufgegriffen, dass ich zur Umbuchung berechtigt bin. Der Gerichtsvollzieher hat offenbar Eindruck hinterlassen :-) Kosten: 16,25 Euro. Kein Vergleich mit einem Prozess.

Nun bin ich mal gespannt, was da kommt...

-- Editiert von pal415568-69 am 02.09.2021 15:10

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#25
 Von 
guest-12328.11.2022 15:56:08
Status:
Schüler
(381 Beiträge, 163x hilfreich)

Das klingt spannend passt aber dazu, dass QR eben reagiert wenn Druck entsteht.
Die Idee mit dem GV ist ich Schicke darum Dinge immer per Postzustellungsauftrag (die Post hast meinen Account dafür nie deaktiviert) aber theoretisch könnten das auch Privatpersonen aber in dem Fall dürften die paar Euro Aufpreis egal sein.

Die Sache mit Vorgesetzten ist übrigens durchaus bei Airlines querbeet ähnlich in sobald der Sachverhalt den Standardfall übersteigt braucht einen Supervisor der entscheidet.

Aber hoffen wir nun dass die Umbuchung genehmigt wird und sich der Fall damit erledigt hat, spart auf jeden Fall einen Fall vor Gericht zu bringen der grundsätzlich gute Aussichten hat aber eben auch einige Stolpersteine bietet.

Übrigens QR regelt solche Fälle in der Regel sehr zügig eigentlich sollte spätestens morgen die Antwort da sein.

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#26
 Von 
pal415568-69
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AlinaKl):
Übrigens QR regelt solche Fälle in der Regel sehr zügig eigentlich sollte spätestens morgen die Antwort da sein.


Eine Woche hat es noch gedauert (ich hatte die Klageschrift schon zu 95% fertig) - aber am vergangenen Donnerstag wurden unsere Tickets dann von QR plötzlich ganz nach unseren Wünschen umgebucht.

Man tue dies aus reinem Entgegenkommen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, hieß es dabei noch, und außerdem nur ein einziges Mal - solten wir erneut von einem Cancelling betroffen sein, gäbe es nur die ursprünglichen QMiles und die Steuern und Gebühren zurück, da es sich um einen Promotion-Fare handele. Das ist ja gerade nicht korrekt - aber egal: Wir haben bekommen, was wir wollen.

Danke nochmals an alle, die Anregungen und Meinungen gepostet haben!

Letztlich hat also ein "Anspruchsschreiben" an die Airline mit Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher bewirkt, dass wir zu unserem Recht kamen. Ich habe dieses Mittel schon mehrere Male eingesetzt - diese Schrifttstücke machen Eindruck, lassen Rechtskunde vermuten - und sie landen vor allem immer bei der Geschäftsleitung. Außerdem kann man mit einer solchen Zustellung gerichtsfest beweisen, dass ein Schreiben (z.B. eine Mahnung) der Gegenseite zugegangen ist - das kann später für die Prozesskosten von Bedeutung sein.

Übrigens - jede Privatperson (man muss kein Anwalt sein!) kann ganz einfach Schriftstücke durch einen Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Das kostet etwa 10-15 Euro - und es hilft vielleicht auch bei anderen Airlines. Ich will niemanden langweilen - aber ich gebe gerne etwas zurück für eure Hilfe. Also wenn ich es ausführlicher erklären soll, einfach hier posten.

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#27
 Von 
guest-12328.11.2022 15:56:08
Status:
Schüler
(381 Beiträge, 163x hilfreich)

Glückwunsch dann hoffen wir, dass die Flüge auch so statt finden.
Enfach mal Daumen drücken.

Zitat (von pal415568-69):
Letztlich hat also ein "Anspruchsschreiben" an die Airline mit Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher bewirkt, dass wir zu unserem Recht kamen. Ich habe dieses Mittel schon mehrere Male eingesetzt - diese Schrifttstücke machen Eindruck, lassen Rechtskunde vermuten - und sie landen vor allem immer bei der Geschäftsleitung. Außerdem kann man mit einer solchen Zustellung gerichtsfest beweisen, dass ein Schreiben (z.B. eine Mahnung) der Gegenseite zugegangen ist - das kann später für die Prozesskosten von Bedeutung sein.


Den Effekt kenne ich auch, wenn ich Schreiben per PZA (Postzustellungsauftrag) zustellen lassen, das ist das was der GV eben auch nutzt.

Grundsätzlich können auch Privatpersonen den PZA verwenden (auch wenn die Post anders darstellt) allerdings, besteht dort das Problem darin die nötigen Materialien zu bekommen.

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