Anstehender Mallorca Urlaub Mitte September - Restzahlung offen - kostenlose Umbuchung nicht möglich

30. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
abiab2012
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Anstehender Mallorca Urlaub Mitte September - Restzahlung offen - kostenlose Umbuchung nicht möglich

Hallo,
Ich habe am 23.07.20 über das Portal CHECK24 bei dem Reiseveranstalter Aurumtours eine Mallorca Pauschalreise für den Zeitraum 13.09-20.09 gebucht (2 Personen).
Zum damaligen Zeitpunkt lag noch keine Reisewarnung vor und somit habe ich auch die 25% Anzahlung (ca. 250€) Ende Juli überwiesen.
Nach Bekanntmachung der Reisewarnung für die Balearen habe ich sowohl mit Check 24 als auch mit Aurumtours mehrmals Kontakt aufgenommen zwecks Stornierung bzw Umbuchung wegen der Reisewarnung (mittlerweile wurde die Reisewarnung bis zum 14.09 verlängert)

Letzte Antwort (stand gestern):

"Eine kostenlose Umbuchung wie auch Stornierung sind bei AurumTours zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich.
Sollten Sie definitiv die Reise nicht antreten wollen, kann nur eine Stornierung lt. AGBs (842,-€) erfolgen oder die Umbuchungsmöglichkeit genutzt werden."

Die Restzahlung wäre eigentlich nächste Woche fällig. Aber ich möchte nicht unter diesen Umständen nach Mallorca fliegen. Am Ende zahle ich die Restzahlung und die Reise wird storniert und ich muss monatelang auf mein Geld warten und kann nichts anderes mehr buchen. Bzw. die Reise findet unter strengen Coronamaßnahmen statt (auf allen öffentlichen Straßen Maskenpflicht), was mehr Stress als Erholung bdeuten würde.

Habt ihr einen Rat für mich? Wie soll ich vorgehen? Ich möchte am liebsten meine Anzahlung zurück und garnichts mehr buchen.
Telefonleitungen sind überall deaktiviert. Und auf die E-Mails kommt auch frühestens nach 72h eine Antwort.

Würde mich über eine Rückmeldung sehr freuen.

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von abiab2012):
Telefonleitungen sind überall deaktiviert. Und auf die E-Mails kommt auch frühestens nach 72h eine Antwort.

Entgegen vieler Gerüchte existiert die Post noch - kann man also nutzen.

Sollte für die gebuchte Region eine entsprechende Reisewarnung existieren, dann kann man kurz bevorstehende Pauschalreisen kostenfrei stornieren.

Da es noch etwas Zeit ist bis zu der Reise und man nicht weis ob die Reisewarnung wieder aufgehoben wird, wird man noch etwas abwarten müssen, will man kostenfrei stornieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
abiab2012
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Erstmal vielen Dank für deine Antwort. ja mein Problem ist wie gesagt dass in den nächsten Tagen die Restzahlung fällig wird und ich nicht das Geld erst überweisen möchte und dann kostenfrei stornieren zu können und dann wieder lange Zeit auf mein Geld zu warten. ich kenne Leute die haben ihr Geld von einer Reise im Juni immer noch nicht zurückbekommen. Deswegen wäre die Frage wie ich am besten vorgehen soll (Kündigung-Rückabwicklung- Unsicherheitseinrede) um einmal der Restzahlung zu "entgehen" und die Anzahlung zurückzufordern.
Ich habe übrigens auf der Homepage unseres gebuchten Hotels gelesen dass die bereits seit einem Monat bis nächstes Jahr Mai geschlossen haben und unser reiseveranstalter uns vermutlich in ein anderes Hotel stecken würde. darüber haben wir aber offiziell noch keine Info bekommen vom Veranstalter.

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#3
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2112 Beiträge, 734x hilfreich)

Zitat (von abiab2012):
Zeitraum 13.09-20.09


Zitat (von abiab2012):
mittlerweile wurde die Reisewarnung bis zum 14.09 verlängert


IMO ist deshalb jetzt bereits eine kostenfreie Stornierung möglich.
Ich würde nichts mehr zahlen, schriftlich stornieren und die Rückzahlung der Anzahlung verlangen.

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#4
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 278x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Sollte für die gebuchte Region eine entsprechende Reisewarnung existieren, dann kann man kurz bevorstehende Pauschalreisen kostenfrei stornieren.
Hast Du dafür mal die gesetzliche Grundlage? Ich lese überall nur von entprechenden Gerichtsurteilen und Einzelfallentscheidung bzgl. "unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände".

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#5
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2112 Beiträge, 734x hilfreich)

Quelle: Auswärtiges Amt

"Liegt für ein Land eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vor, wurde von den Gerichten für die bisherige Rechtslage „höhere Gewalt oder ein erhebliche Gefährdung" anerkannt, die zu einem Rücktritt ohne Entschädigung berechtigte. Dies gilt auch für die seit 2018 gültigen Gesetzesbegriffe der „unvermeidbaren und außergewöhnliche Umstände" am Bestimmungsort. Es wird dabei auf die richtlinienkonforme Auslegung der Begrifflichkeiten der EU-Pauschalreise-Richtlinie ankommen. Nach dieser sind Kriegshandlungen, andere, schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit, wie Terrorismus, erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit, wie ein Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel, oder Naturkatastrophen, wie Hochwasser oder Erdbeben oder******rungsverhältnisse, die eine sichere Reise an das im Pauschalreisevertrag vereinbarte Reiseziel unmöglich machen, umfasst.


Letztendlich ausschlaggebend ist nicht die Reisewarnung des Auswärtigen Amts, sondern die juristische Frage, ob außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände vorliegen. Dies ist im Einzelfall zu klären. Wenn Sie Ihre bereits gebuchte Urlaubsreise nicht mehr antreten möchten, müssen Sie sich direkt mit Ihrem Reisebüro bzw. Reiseveranstalter in Verbindung setzen und eventuelle Alternativen diskutieren (Umbuchung?). Um zu erfahren, welche Möglichkeiten bestehen, können Sie Ihre Überlegung, eventuell von der Reise zurückzutreten, auch zuerst mit einer Verbraucherschutzzentrale oder einem Rechtsanwalt erörtern. Eventuelle Kosten übernehmen oft Rechtsschutzversicherungen."

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#6
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 278x hilfreich)

Tolles Zitat, hilft nur nicht bei der Antwort auf meine Frage!

Zitat (von Garfield73):
Quelle: Auswärtiges Amt

"Liegt für ein Land eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vor, wurde von den Gerichten für die bisherige Rechtslage „höhere Gewalt oder ein erhebliche Gefährdung" anerkannt, die zu einem Rücktritt ohne Entschädigung berechtigte. Dies gilt auch für die seit 2018 gültigen Gesetzesbegriffe der „unvermeidbaren und außergewöhnliche Umstände" am Bestimmungsort. Es wird dabei auf die richtlinienkonforme Auslegung der Begrifflichkeiten der EU-Pauschalreise-Richtlinie ankommen. Nach dieser sind Kriegshandlungen, andere, schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit, wie Terrorismus, erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit, wie ein Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel, oder Naturkatastrophen, wie Hochwasser oder Erdbeben oder******rungsverhältnisse, die eine sichere Reise an das im Pauschalreisevertrag vereinbarte Reiseziel unmöglich machen, umfasst.


Letztendlich ausschlaggebend ist nicht die Reisewarnung des Auswärtigen Amts, sondern die juristische Frage, ob außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände vorliegen. Dies ist im Einzelfall zu klären. Wenn Sie Ihre bereits gebuchte Urlaubsreise nicht mehr antreten möchten, müssen Sie sich direkt mit Ihrem Reisebüro bzw. Reiseveranstalter in Verbindung setzen und eventuelle Alternativen diskutieren (Umbuchung?). Um zu erfahren, welche Möglichkeiten bestehen, können Sie Ihre Überlegung, eventuell von der Reise zurückzutreten, auch zuerst mit einer Verbraucherschutzzentrale oder einem Rechtsanwalt erörtern. Eventuelle Kosten übernehmen oft Rechtsschutzversicherungen."

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2112 Beiträge, 734x hilfreich)

Zitat (von user08154711):
Tolles Zitat


Finde ich auch.

Aus dem ergibt sich, dass es bisher keine gesetzliche Grundlage speziell für diesen Fall gibt, die Gerichte aber bisher die bestehenden rechtlichen Grundlagen im Sinne des Reisenden ausgelegt haben.

Die meisten Reiseveranstalter haben dies inzwischen auch begriffen und handeln entsprechend.

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#8
 Von 
abiab2012
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo, erstmal danke ich euch für die vielen Antworten.
Ich habe mir nun überlegt folgenden Brief (via Post) an meinen Veranstalter zu schicken:


Rücktritt vom Reisevertrages mit der Buchungsnummer XXXX nach §651h BGB

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe am 23.07.2020 über den Vermittler ,,Check24´´ eine Pauschalreise nach Mallorca bei AurumTours mit der Buchungsnummer XXXX gebucht. Zu dem damaligen Zeitraum gab es keine Reisewarnung für Spanien und die Balearen. Dies hat sich allerdings seit dem 14.08.2020 geändert. Seit dem 14.08.2020 gibt es eine offizielle Reisewarnung für Mallorca. Dies wurde letzte Woche sogar bis zum 14.09.2020 verlängert. Damit ist Mallorca zum Zeitpunkt unserer bevorstehenden Anreise (13.09.2020) ein Risikogebiet mit einer Reisewarnung.
Des Weiteren herrschen gerade auf Mallorca sehr strenge Corona-Maßnahmen wie zum Beispiel:
- Generelle Maskenpflicht An allen öffentlichen und geschlossenen Orten
- Generelles Rauchverbot im öffentlichen Raum
Ebenfalls habe ich mit dem von uns gebuchten Hotel ,,THB Sa Coma Platja´´ Kontakt aufgenommen: Das Hotel ist seit dem 01.Mai 2020 bis zum 31.Oktober 2020 geschlossen.
Ebenfalls darüber wurden wir bis heute nicht in Kenntnis gesetzt. Das Hotel wurde nach sorgfältiger Recherche gebucht. Eine Umbuchung auf ein anderes Hotel wünschen wir nicht
Auf mehrmaligen Anfragen per E-Mail zwecks kostenloser Umbuchung wurde uns bedauerlicherweise nicht geantwortet. Ein Mitarbeiter der Vermittlerfirma ,,Check24´´ machte uns darauf aufmerksam, dass eine kostenfreie Umbuchung zum jetzigen Zeitpunkt trotz Reisewarnung bei AurumTours nicht gegeben ist und die Stornierungskosten sich auf den vollen Reisepreis belaufen.
Aufgrund der vorhandenen Rechtschutzversicherung konnte ich bereits mit meinem Anwalt sprechen. Die bestehende Reisewarnung des Auswärtigen Amtes wurde von den Gerichten für die bisherige Rechtslage ,,höhere Gewalt oder eine erhebliche Gefährdung´´ anerkannt, die zu einem Rücktritt ohne Entschädigung berechtigt. Nach diesen sind erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit, wie ein Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel umfasst.
Laut den spanischen Behörden liegt die 7-Tage-Inzidenz über der kritischen Marke von 50.
Am Freitag (28.08.2020) wurde sie vom spanischen Gesundheitsministerium für die Balearen mit 76,99 angegeben, was einen sehr bedrohlichen Wert darstellt.


Unter diesen ganzen Umständen trete ich nach §651h BGB von unserem Reisevertrag mit der Buchungsnummer XXXXX zurück und verlange die umgehende Rückzahlung der bereits getätigten Anzahlung in Höhe von XXXX auf folgendes Konto...



Was hält ihr davon?

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
walter3
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo, bei mir gehts genau um die gleiche sache: check24 und aurumtours: wie ist das ganze bei ihnen ausgegangen ???

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