Aussetzung Touristischer Übernachtungen im Inland - Geld zurück? Hotel weigert sich

17. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
maxohnenamen
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 2x hilfreich)
Aussetzung Touristischer Übernachtungen im Inland - Geld zurück? Hotel weigert sich

Guten Tag

es geht um ein bereits vor längerer Zeit gebuchtes Hotel im Inland. Eine kostenlose Stornierung ist nicht möglich. Laut Bundesregierung "SOLL" der Aufenthalt in innerländischen Hotelanlagen ausgesetzt werden.

Hier der Text dazu;

Auflagen für Mensen, Restaurants, Speisegaststätten und Hotels, das Risiko einer Verbreitung des Corona-Virus zu minimieren, etwa durch Abstandsregelung für die Tische, Reglementierung der Besucherzahl, Hygienemaßnahmen und –hinweise
Regelungen, dass Übernachtungsangebote im Inland nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden können,
....


Wahrscheinlich müssen die Länder, erst noch Beschlüsse festtigen.

Bekommt man dann sein Geld in voller Höhe zurück, sobald der Beschluss besteht oder auch schon jetzt? Das Hotel selbst weigert sich und verweist auf die Stornorate.

Grüße

Vielen Dank



-- Editiert von maxohnenamen am 17.03.2020 15:17

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20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
maxohnenamen
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 2x hilfreich)

Oder wäre eine Rückzahlung dann durch höhere Gewalt ausgeschlossen bzw durch AGB?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Vorsicht!
Bitte abwarten, bis das betroffene Bundesland die Regelung tatsächlich beschlossen hat.
Danach darf man den Beherbergungsvertrag aus wichtigem Grund kündigen.

Zitat:
Oder wäre eine Rückzahlung dann durch höhere Gewalt ausgeschlossen


Nein! Höhere Gewalt erlaubt es beiden Vertragspartnern sich - sanktionslos - vom Vertrag zu lösen.
Hotelier muss keine Übernachtung leisten.
Gast muss keine Zahlung leisten.

Zitat:
bzw durch AGB?


Derartige AGB-Klauseln wären gegenüber Endverbrauchern unwirksam.

Wenn das Hotel sich weigert, eine Vorauszahlung zu erstatten, dann bleibt einem der Klageweg übrig. Bei inländischen Hotels geht das mit dem Klagen aber einfach als mit Hotels im Ausland.

-- Editiert von vundaal76 am 17.03.2020 16:42

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7219 Beiträge, 1518x hilfreich)

https://www.ahgz.de/news/stornofristen-kein-recht-auf-sanktionslose-stornierung-eines-gebuchten,200012241530.html

Da steht alles drin, gut beschrieben. Stornorate vom Hotel ist sogar noch fair.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
https://www.ahgz.de/news/stornofristen-kein-recht-auf-sanktionslose-stornierung-eines-gebuchten,200012241530.html


Sorry, der Artikel stellt nur die Meinung eines Hotel/Gaststätten-Lobbyverbands dar. Der Artikel stammt aus 2017, d.h. man setzt sich mit der Situation der Höheren Gewalt wg. Coronavirus gar nicht auseinander.

Wenn der Staat die Übernachtung untersagt, existiert das Recht der Kündigung aus wichtigem Grund.

-- Editiert von vundaal76 am 17.03.2020 17:31

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
maxohnenamen
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Vorsicht!
Bitte abwarten, bis das betroffene Bundesland die Regelung tatsächlich beschlossen hat.
Danach darf man den Beherbergungsvertrag aus wichtigem Grund kündigen.

Zitat:
Oder wäre eine Rückzahlung dann durch höhere Gewalt ausgeschlossen


Nein! Höhere Gewalt erlaubt es beiden Vertragspartnern sich - sanktionslos - vom Vertrag zu lösen.
Hotelier muss keine Übernachtung leisten.
Gast muss keine Zahlung leisten.

Zitat:
bzw durch AGB?


Derartige AGB-Klauseln wären gegenüber Endverbrauchern unwirksam.

Wenn das Hotel sich weigert, eine Vorauszahlung zu erstatten, dann bleibt einem der Klageweg übrig. Bei inländischen Hotels geht das mit dem Klagen aber einfach als mit Hotels im Ausland.

-- Editiert von vundaal76 am 17.03.2020 16:42
l

Hallo

Danke für deine Antwort!

Jetzt ist es offiziell: Hamburg & Schleswig-Holstein Corona-Krise: Schleswig-Holstein sperrt Touristen aus bis auf weiteres

Also darf man nun den Vertrag kündigen und man bekommt sein Geld zurück, richtig? Also Tourist darf ich ja nun nicht mehr in dem betreffenden Bundesland mich aufhalten.

Was ich aber seltsam finde, der Beschluss ist scheinbar zeitlich offen gehalten. Könnte der Hotelier nicht darauf verweisen, dass in beispielsweise 2 Wochen alles anders sein könnte?

-- Editiert von maxohnenamen am 17.03.2020 21:38

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
maxohnenamen
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 2x hilfreich)

Grade den Beschluss mal genauer durchgelesen, Gültigkeit bis zum 19. April 2020.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Ich denke, dass man die Problemstellung umfassender betrachten muss, wenn es letztlich um eine rechtliche Beurteilung geht.

Der Text der Bundesregierung ist insoweit noch unsauber formuliert, denn der Großteil aller Hotelbuchungen ist eben nicht rein zu touristischen Zwecken, es wird vielmehr gar kein Grund für bzw. bei der Buchung genannt und ist auch aus dem Zusammenhang nicht ableitbar.

Insoweit wird man also noch nachbessern müssen um eine rechtlich belastbare Basis für was auch immer zu schaffen. Dies ist aktuell Ländersache.

Wir hatten so eine Situation noch nie, daher fehlt es aktuell an vergleichbaren Sachverhalten.

Ich halte frühere Sachverhalte die nur in die Richtung abzielen für nicht vergleichbar.

Soweit der geplante Aufenthalt außerhalb des Sperrzeitraumes liegt, es also schon an der Unmöglichkeit mangelt, halte ich eine Kündigung außerhalb der bekannten Möglichkeiten für nicht durchsetzbar.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat:
Kann der Beherbergungsvertrag nicht kostenfrei storniert werden, so kann gemäß § 313 BGB die Anpassung des Vertrages verlangt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass sich Umstände, die Vertragsgrundlage sind, in schwerwiegender Art und Weise geändert haben, so dass der verpflichteten Partei das Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann. Gründe können z.B. sein, wenn es offizielle Reisewarnungen oder behördliche Abriegelungen gibt oder der Transport in die Region nicht möglich ist, weil Fluglinien ihren Verkehr eingestellt haben.

Anpassung des Vertrages bedeutet zunächst Umbuchung oder Gutschein. Erst wenn eine Anpassung des Vertrages nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Vertrag durch Rücktritt beendet werden.
Quelle: https://www.123recht.de/ratgeber/experteninterviews/Stornierung-einer-Reise-durch-das-Coronavirus-__a159122.html

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Quelle: https://www.123recht.de/ratgeber/experteninterviews/Stornierung-einer-Reise-durch-das-Coronavirus-__a159122.html


Dieser Artikel ist vom 11.03.2020. Das ist schon eine Ewigkeit her.
Die Bundesregierung hat seither touristische Übernachtungen verboten. Plus die Bundesländer verbieten touristische Reisen in ihr Gebiet.
Insofern ergibt sich dadurch eine neue Rechtslage - so etwas gab es in Deutschland noch nie.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Hotels ein großes Interesse haben, die Grenzen des §313 BGB zu testen.
Es werden am Ende Gerichte entscheiden. Aber ich glaube, die Gäste werden am Ende die Gewinner sein (in Fällen, wo die Gäste nicht-storniere Raten gebucht hatten, Diese aber wg. eines staatlichen Verbots nicht nutzen dürfen).

Zitat:
Der Text der Bundesregierung ist insoweit noch unsauber formuliert, denn der Großteil aller Hotelbuchungen ist eben nicht rein zu touristischen Zwecken, es wird vielmehr gar kein Grund für bzw. bei der Buchung genannt und ist auch aus dem Zusammenhang nicht ableitbar.


Der Gast müsste eben vor Gericht glaubhaft machen, dass es um eine touristische Reise handelt. Das sollte nicht schwer sein.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Sie haben recht. Ich hatte die Antwort der Anwältin als "Verfasst am 17.3." angesehen.

Trotzdem scheint keine Einigkeit darüber zu herrschen. Selbst der deutsche Tourismusverband ist sich noch unsicher: "Vor diesem Hintergrund ist kurz- bis mittelfristig von einem außerordentlichen Kündigungsrecht für Gäste von Ferienunterkünften auszugehen, hilfsweise von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage",

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47618 Beiträge, 16830x hilfreich)

Die Bundesregierung kann nur Vorschläge machen, deren Umsetzung in der Hoheit der jeweiligen Landesregierung liegen. Daher kommt es darauf an, was genau im jeweiligen Bundesland beschlossen wurde, da nach meiner Kenntnis das Verbot touristischer Übernachtungen nicht in allen Bundesländern umgesetzt wurde.

Wenn jedoch touristische Übernachtungen im betroffenen Bundesland verboten wurden und es sich um eine touristische Übernachtung handelt, dann muss genau genommen das Hotel stornieren. In dem Fall muss das Geld auch erstattet werden.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Wenn jedoch touristische Übernachtungen im betroffenen Bundesland verboten wurden und es sich um eine touristische Übernachtung handelt, dann muss genau genommen das Hotel stornieren. In dem Fall muss das Geld auch erstattet werden.


Und wie soll es dann weitergehen? Es ist ja logisch, dass die Hotels die Buchungen nicht von selbst stornieren werden.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von guyfromhamburg):
Ich hatte die Antwort der Anwältin als "Verfasst am 17.3." angesehen.


Ist doch völlig egal, da sich weder die Rechtslage noch die Ausgangslage verändert hat. Es hat auch vorher schon vergleichbare Situationen gegeben, das Neue ist doch nur die Flächendeckung.

Zitat (von guyfromhamburg):
Trotzdem scheint keine Einigkeit darüber zu herrschen.
Seh ich auch so.
Die einen wollen sich an der gesetzlichen Regelung orientieren, die anderen blicken über den Tellerrand und wollen kulante Entscheidungen. Und ganz Findige finden darüber hinaus kreative Lösungen, unterstützt von Anwälten deren Einstellung ich für fraglich ansehe.

Zitat (von hh):
Wenn jedoch touristische Übernachtungen im betroffenen Bundesland verboten wurden und es sich um eine touristische Übernachtung handelt, dann muss genau genommen das Hotel stornieren. In dem Fall muss das Geld auch erstattet werden.


Du hast, wie sehr oft, Recht.
Nur bitte was ist eine touristische Übernachtung? Es gibt diesen Begriff n.m.K. bisher nicht rechtssicher definiert und die t. Übernachtung ist ebenfalls nur nach meiner K. auch bisher in keinem Vertrag (Ausnahme die Urlaube) belastbar festgehalten.

off T. In einem anderen Forum wurde berichtet das mindestens ein Campingplatzbetreiber die Meinung vertritt, er würde nur Stellplätze vermieten und damit keine Übernachtungsmöglichkeit bieten.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
die anderen blicken über den Tellerrand und wollen kulante Entscheidungen.


Ich glaube, die meisten hätten keine Probleme, kulante Regelungen mit den Hotels zu finden.
Wie ich den TE nunmehr verstehe, will das Hotel gar nichts erstatten. Damit legt das Hotel es ja gerade darauf an, dass es zum Streit ums Geld kommt.

Ferner wüsste ich aber nicht, wie eine kulante Regelung aussehen könnte. Auf ein Gutschein oder eine kostenfreie Umbuchung auf das Jahr 2021 wird sich doch kein Gast einlassen. Es ist ja davon auszugehen, dass die meisten Hotels in die Insolvenz gehen.
Oder es findet sich ein solventer Bürge für so einen Gutschein/Umbuchung.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47618 Beiträge, 16830x hilfreich)

Zitat:
Nur bitte was ist eine touristische Übernachtung?


Das ist wohl wahr. Der Hotelgast kann es sich dann aber einfach machen und behaupten, dass es eine touristische Übernachtung sei. Die Behauptung müsste das Hotel dann widerlegen, wenn es nicht stornieren möchte.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47618 Beiträge, 16830x hilfreich)

Zitat:
Es ist ja logisch, dass die Hotels die Buchungen nicht von selbst stornieren werden.


Was ist denn daran logisch? Auf anderen Gebieten, z.B. Kreuzfahrten haben auch die Anbieter storniert.

Wenn man nicht darauf warten will, dass das Hotel storniert, dann teilt man dem Hotel eben mit, dass man als Tourist angereist wäre und sich daraus ergibt, dass das Hotel die Leistung nicht erbringen kann. Der Vollständigkeit halber verweist man dann auf die Allgemeinverfügung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in der sich das Hotel befindet. Diese Allgemeinverfügung findet man wahrscheinlich auf der Homepage des betreffenden Landkreises.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die Behauptung müsste das Hotel dann widerlegen, wenn es nicht stornieren möchte.


Beweisen muss in einem Rechtsstreit stets der, der etwas behauptet. Das wäre hier der Gast.

Dass ein solcher Beweis zum Beispiel durch Vorlage von Eintrittskarten zu einem bestimmten Ereignis (das abgesagt wurde) möglich ist, will ich nicht in Abrede stellen.
Für eine Beweislastumkehr sehe ich noch keinen Raum.

Diese und damit zusammenhängende Fragen werden derzeit in Juristenkreisen heiß - und das sei an Deine Adresse zugestanden, durchaus auch kontrovers diskutiert.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Beweisen muss in einem Rechtsstreit stets der, der etwas behauptet. Das wäre hier der Gast.


Ich vermute mal, dass dem Gast dieser Beweis sehr einfach fallen wird. Selbst wenn man sich in Eisenhüttenstadt die DDR-Architektur anschauen möchte, fällt das unter touristisch.

Zitat:
Wenn man nicht darauf warten will, dass das Hotel storniert, dann teilt man dem Hotel eben mit, dass man als Tourist angereist wäre und sich daraus ergibt, dass das Hotel die Leistung nicht erbringen kann. Der Vollständigkeit halber verweist man dann auf die Allgemeinverfügung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in der sich das Hotel befindet. Diese Allgemeinverfügung findet man wahrscheinlich auf der Homepage des betreffenden Landkreises.


Naja, das scheint ein guter Weg zu sein.
Wenn das Hotel sich querstellt, würde ich als Gast einfach darauf hinweisen, dass man als Gast die zuständige Ordnungsbehörde über die beabsichtigte touristische Übernachtung natürlich vorher informieren wird, um nicht selbst eine Strafe aufgebrummt zu bekommen.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120114 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Nur bitte was ist eine touristische Übernachtung?

Da dürfte man sich vermutlich der Definition aus dem Bereich der "Bettensteuer" bedienen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47618 Beiträge, 16830x hilfreich)

Zitat:
Beweisen muss in einem Rechtsstreit stets der, der etwas behauptet. Das wäre hier der Gast.


Wenn das Hotel behauptet, es sei keine touristische Übernachtung, dann muss das Hotel den Beweis erbringen.

Es kommt nämlich nicht darauf an, wer etwas behauptet, sondern wer einen Anspruch geltend macht. Daher muss das Hotel den Beweis erbringen, es handle sich nicht um eine touristische Übernachtung.

-- Editiert von hh am 21.03.2020 10:09

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