Az. X ZR 96/17 - Reisemängel nachträglich geltend machen

4. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
Marina999
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Az. X ZR 96/17 - Reisemängel nachträglich geltend machen

Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.07.2018 - X ZR 96/17 -

In dem Urteil geht es um eine Familie, die Ihren Rückflug selbst gebucht und bezahlt hat, weil der Rückflug der Pauschalreise 6,5 Stunden Verspätung hatte. Der Reiseveranstalter wollte den Mehrpreis nicht zahlen, weil in den AGBs steht, dass man sämtliche Reklamationen etc. vorab dem Veranstalter anzeigen muss.

Urteil: "In dem vorliegenden Fall wurden die Kläger nicht ordnungsgemäß darauf hingewiesen, wie sie sich bei Problemen verhalten sollen. Die Information fand sich nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie müsste aber in der Reisebestätigung stehen, so die Richter" (creditreform-magazin)

Bezieht sich das Urteil jetzt ausschließlich auf solche Fälle, wo man den Flug selbst bezahlt?

Oder auch auf folgendes?
-Pauschalreise
-Reisemangel (Baulärm) vor Ort nicht angezeigt
-Belege in Form von Videos etc. trotzdem vorhanden
-Information bzgl. Reisemängel sind unverzüglich vor Ort anzuzeigen nur in den AGBs (nicht in Reisebestätigung)

Kann man mit Hilfe des Gerichtsurteiles noch nachträglich eine Entschädigung verlangen?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von Marina999):
Bezieht sich das Urteil jetzt ausschließlich auf solche Fälle, wo man den Flug selbst bezahlt?

Zum einen ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, zum anderen müsste man mal den Voll Text abwarten.


So wie ich das bisher lese, ist der Hauptpunkt die Verletzung der vorgeschriebenen Informationspflichten, nicht die Art des Mangels oder die Art der Reise.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

das BGH-Urteil widerspricht, so wie hier argumentiert, dem Gesetzestext! Denn im § 651 c , 2 BGB heisst es, .....ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit (also die maengelfreie Leistungserbringung), kann der Reisende Abhilfe verlangen......

Und das geht nur, wenn er die Abhilfe auch einfordert, dem Reiseveranstalter also den Mangel auch sofort nach Feststellung mitteilt. Macht der Reisende das nicht kann der Reiseveranstalter keine Abhilfe schaffen.

Werden Forderungen also nach Ende der Reise gestellt werden ohne das Abhilfe eingefordert wurde, kann sich der Reiseveranstalter problemlos herausreden.

Zudem bleibt abzuwarten wie die Urteilsbegruendung zum o.a. Urteil ausschaut und zusaetzlich bleibt dem Reiseveranstalter u.U. die Moeglichkeit das Urteil vom EuGH pruefen zu lassen, denn das deutsche Reiserecht basiert auf EU-Recht = Richtlinie 90/314 EWG. Ich persoenlich sehe das Urteil eher so, dass es sich sehr stark an die EU-Fluggast-VO 261/2004 anlehnt, da es sich offensichtlich um annullierte Rueckfluege drehte, worauf die Klaeger dann unmittelbar selbst Abhilfe herbei fuehrten ohne den Reiseveranstalter zu informieren.


Viele Gruesse
bernardoselva

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

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#3
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

am Morgen kam eine Meldung ueber den Ticker, dass der BGH in diesem Fall nicht ueber die Sachlage entschieden haben soll, sondern das die Tatsache zum Urteil fuehrte, dass der Reiseveranstalter seinen Informationspflichten nicht nachkam.

Aus diesem Grunde sei fuer die Reisenden nicht eindeutig erkennbar gewesen, dass man sich in jedem Fall wegen des Mangels (Zeitenaenderung und Flughafenwechsel) an den Reiseveranstalter zu wenden gehabt haette, z.B. soll auf der Reisebestaetigug oder in den Reisedokumenten ein solcher Hinweis gefehlt haben.


Viele Gruesse
bernardoselva

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#4
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Aber immerhin existiert jetzt ein höchstrichterliches Urteil, dass bei einer Annulierung die Fluggesellschaft die Kosten für einen Ersatzflug bei einer anderen Airline tragen muss.

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#5
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
.......Aber immerhin existiert jetzt ein höchstrichterliches Urteil, dass bei einer Annulierung die Fluggesellschaft die Kosten für einen Ersatzflug bei einer anderen Airline tragen muss......

Lesen muessen Sie schon!!!!!! Das Gericht hat nicht in der Sache geurteilt (!!!!!) sondern nur, dass der beteiligte Reiseveranstalter die Reisenden nicht ausreichend informiert hat.

In der Sache wurde also nicht entschieden........

Viele Gruesse
bernardoselva

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