Baulärm vor der Ferienwohnung

12. Juni 2011 Thema abonnieren
 Von 
CrackCharming
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 62x hilfreich)
Baulärm vor der Ferienwohnung

Guten Tag zusammen,

ich habe folgende Frage zu dem Sachverhalt:

Für einen zweiwöchigen Urlaub wurde eine Ferienwohnung in Deutschland angemietet, bei der auch alles supertoll war.

Leider gab es nur direkt vor dem Haus Bauarbeiten über den gesamten Zeitraum. Die Strandpromenade wurde erneuert und von 06:30 Uhr morgens an ging der Lärm der Bauarbeiten los.

Ist es ausschlaggebend, dass dies dem Vermieter/ Eigentümer erst einen Tag nach erfolgter Abreise mitgeteilt wurde, oder hätte man das direkt am ersten Tag monieren müssen?

Hat jemand Erfahrungswerte, welchen Preisnachlass ich von dem Vermieter/ Eigentümer geltend machen kann? Ist hierbei der Preis für die Übernachtung in der Ferienwohnung relevant, oder eher sekundär?

Freue mich über Tipps und Hinweise auf eventuelle vergleichweise Urteile o.ä.

Vielen Dank



-- Editiert am 12.06.2011 22:57

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

:forum: Das ist Mietrecht.
Erst ab dem Zeitpunt der Mitteilung wäre eine Mietminderung möglich. Wenn der Vermieter nicht weiß, dass etwas nicht stimmt, kann er die Störung schließlich auch nicht beheben.
Und: Ja, es ist der Mietpreis relevant, man kann u.U. um einen Prozentsatz des Mietpreises mindern. Das ist aber für Sie u spät.

8x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39823x hilfreich)

quote:
Baulärm vor der Ferienwohnung

Minderung wäre wohl nur möglich/relevant wenn er auch IN der Wohnung gewesen wäre.

Oder war da ein Balkon/Terrasse welche nicht wie geplant genutzt werden konnte?



quote:
Ist hierbei der Preis für die Übernachtung in der Ferienwohnung relevant, oder eher sekundär?

An welcher Bezugsgröße sollte man ihn denn sonst fest machen?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
AntoniaW
Status:
Schüler
(400 Beiträge, 248x hilfreich)

Die Grundsatzfrage (Mietrecht vs. Reiserecht) ist davon abhängig, ob die Fewo direkt beim Besitzer gemietet wurde oder bei einem Vermittler.

So oder so ist relevant, ob der Baulärm nur beim Betreten und Verlassen der Fewo störend war oder ob er auch deren Nutzung etwa beim Entspannen/Grillen auf der Terrasse oder gar innerhalb der Fewo beeinflusst hat.

Generell gilt, dass Mängel sofort anzuzeigen sind, damit diese auch sofort behoben werden können. Auch wenn der Vermieter der Stadt den Promenadenbau wohl nicht wegen Famnilie X untersagen kann, so hätte er ggf. doch die Möglichkeit gehabt, eine gleichwertige Ersatz-Fewo zu organisieren.

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
CrackCharming
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 62x hilfreich)

Vielen Dank an die umgehenden Antworten.

Zu den aufgekommenen Fragen möchte ich wie folgt antworten.

Das Appartement, bzw. Penthouse liegt direkt an der Strandpromenade und verfügt über zwei Dachterrassen. Aufgrund des in früher Morgenstund (06:30 Uhr) beginnenden Baulärms war ein Schlafen mit gekippten Fenster nicht mehr möglich gewesen. Der Vermieter. bzw. der Vermittler hat sicherlich im Vorfeld über die Erneuerung der Strandpromenade gewusst, die zwar schon vor Ostern hätte abgeschlossen sein müssen, aber noch immer anhält.

Der Preis für eine Übernachtung lag bei 375 EUR inkl. Nebenkosten wie Wäschepakete, Endreinigung, Kurkarten, Strandkorb etc. und wurde über einen Vermittler gebucht.

Gegen 10 Uhr haben wir das Penthouse verlassen und die Gegend erkundet, Ausflüge gemacht etc.

Freue mich über erneute Tipps und bin gespannt, ob diese aufgrund des ergänzenden Sachverhaltes etwas ändern.

Vielen Dank und Gruß

11x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

natuerlich ist Baulaerm ein Mangel. Und meiner Auffassung nach ein erheblicher Mangel, wenn direkt 'vor der Nase' gewerkelt wird und eine Strandpromenade im Ganzen erneuert wird. Und erhebliche Maengel berechtigen zur fristlosen Kuendigung des geschlossenen Vertrages.

Der Gesetzgeber sieht aber vor, dass man zunaechst dem Vermieter / Vermittler / Reiseveranstalter die Moeglichkeit der Abhilfe einraeumen muss, z.B. im Reiserecht § 651 c BGB .

quote:<hr size=1 noshade>....oder hätte man das direkt am ersten Tag monieren müssen?..... <hr size=1 noshade>

Da haben Sie sich selbst die Antwort gegeben! Reklamiert man erst nach Rueckkunft hat man Pech gehabt, da der Leistungserbringer nicht die Spur einer Chance hatte Abhilfe zu schaffen oder sich sonstwie mit dem Mieter zu einigen.


Viele Gruesse
bernardoselva

-----------------
"Touristiker"

3x Hilfreiche Antwort

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