Boarding denied/ und ähnliche Situationen EU Verordnung

10. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
guest-12328.11.2022 15:56:08
Status:
Schüler
(381 Beiträge, 163x hilfreich)
Boarding denied/ und ähnliche Situationen EU Verordnung

Hallo

aus aktuellem Anlass beschäftigt mich gerade folgendes:
der heutige AB Flug SKG-STR war überbucht schon beim Check-in wurde freiweillige gesucht die entweder auf den Flug nach NUE umbuchen und 350Euro Gutschein bekommen oder 200Gutschein und Flug am nächsten Tag SKG-DUS-STR mit Hotelübernachtung nach etwas verhandeln bin ich mit 275Euro Gutschein raus gekommen.

Was mich beschäftigt ist gibt es eigentlich bestimmte Mindeststands die die sogenannten Betreuungsleistungen festlegen? Ich bin zwar in einem 4Sterne Hotel mit gebuchtem Abendessen gelanden aber in dem Moment hat sich mir die Frage gestellt ob das nicht auch die hinterste Absteige hätte sein können?

Hat jemand Wissen dazu?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
manana
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 5x hilfreich)

In der Tat ist das im Detail in der EU-Verordnung 261/2004 nicht definiert.

Beispielsweise hat das Amtsgericht Frankfurt unter Az 30 C 1275/12 befunden, dass bei einem Flug am Tag nach dem ursprünglichen Abflugtermin die Airline den Passagieren eine Unterkunft stellen muss. Eine einfache und zweckmäßige Unterkunft reicht. Diese muß die Gelegenheit für Nächtigung, Körperpflege und Frühstück bieten.

Im vorliegenden Fall hatte der Kunde eine 5-Sterne-Unterkunft am Zielort gebucht. Dies ist jedoch für die Airline kein Kriterium bei der Wahl eines Hotels am Abflugort. Der Fluggast mußte eine ersatzweise selbst gebuchte Unterkunft Nähe Flughafen (das Hotel der Airline lag weiter entfernt vom Flughafen) selbst zahlen. Die Klage wurde abgewiesen.

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#2
 Von 
guest-12328.11.2022 15:56:08
Status:
Schüler
(381 Beiträge, 163x hilfreich)

Ich muss mir das Urteil in Ruhe ansehen und analysieren, aber das es kein 5Sterne Hotel sein muss dürfte ja eigentlich jedem einleuchten.

Was allerdings auch interessant ist dass dieser Teil der Klage vollständig abgewiesen wurde, denn wie ist denn der Fall zu behandeln wenn der Kunde das angebotene Hotel wissentlich ablehnt.

Beispiel die Airline bietet mir das Hotel A an ich möchte aber lieber das mir bekannte Hotel B haben in dem Wissen dass die Airline dann nicht verpflichtet ist den kompletten Preis der Übernachtung zu bezahlen müsste ich dann nicht wenigstens den Betrag bekommen den die Airline für das Hotel A ohnehin ausgegeben hätte?

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#3
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

in der EU-Fluggst-VO 261/2004 sind Mindest- oder Maximalstandards nicht vorgegeben. Bei Fernfluegen ist es oft so, dass die Unterbringung in den Crewhotels erfolgt, da die Airline dort ueber eine Anzahl von festgebuchten Zimmern verfuegt. Die sind dann in der Regel im 5-Sterne - Bereich.

Ansonsten soll die Unterbringung sauber sein und man sollte sich im Zimmer auch duschen koennen. Fruehstuecksraum sollte vorhanden sein. Bei den Mahlzeiten spricht man immer von 'angemessen', das ist aber bekanntlich Auslegungssache.

Zitat:
.....schon beim Check-in wurde freiweillige gesucht ......

Das sieht die VO so auch vor. Da ist man voellig korrekt vorgegangen.

Zitat:
...... 200Gutschein und Flug am nächsten Tag SKG-DUS-STR mit Hotelübernachtung.....

Lt. VO waeren 250,00 als Ausgleichszahlung zu leisten.

Thema Gutscheine = Gutscheine muessen Sie nicht akzeptieren. Nur Bares zaehlt. Und gerade bei dieser Airline waere ich mit Gutscheinen aeusserst vorsichtig!


Viele Gruesse
bernardoselva

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

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#5
 Von 
guest-12328.11.2022 15:56:08
Status:
Schüler
(381 Beiträge, 163x hilfreich)

Also mir war die Sache völlig klar ich hätte ja auch ganz normal einchecken und fliegen können, da ich früh dort war hätte es mich bestimmt nicht erwischt. Aber zum einen konnte ich durch den Umweg nach DUS sehr viel Zeit sparen hätte sonst selbst die nächsten Tage dorthin fliegen/fahren müssen und auch der Gutschein ist schnell verbraucht.

Mir ist eben nur dann (an sich zu spät vielleicht auch weil im Notfall die Rückkehr zur Ferienwohnung möglich gewesen wäre) eingefallen dass die Umstände des Hotels gar nicht ausgehandelt wurden und sich eben die Frage stellt was passiert wenn wirklich so ein Fall unfreiwillig eintritt? Ich hatte neulich eine Annullierung welche eine 600Euro Erstattung eingebracht hat, wovon fast alles bereits per Mahnbescheid bereits erreicht werden konnte aber das war ein Flug auf dem Rückweg und morgens es könnte ja auch mal auf dem Hinweg am Abend passieren.

Grundsätzlich ist auf jeden Fall klar dass die Grundsätze der Schadensminderungspflicht gelten aber dennoch ist die Überlegung interessant welche Bedingungen hin zu nehmen sind und welche eben nicht.

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