Chaos-Ferienhaus in USA, wo Klageort?

4. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
Syrah
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 1x hilfreich)
Chaos-Ferienhaus in USA, wo Klageort?

Hallo,

wir haben große Probleme mit einem Ferienhaus, das wir in den USA gemietet haben.

Die Eigentümerin ist Deutsche, ich ebenfalls, die Vermieteradresse auf dem Vertrag ist auch deutsch.

Ich möchte auf Minderung klagen (die Probleme sind wirklich umfangreich). Die Frage ist nur, muß ich das in Deutschland, oder in den USA machen??

Vielen Dank!

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23 Antworten
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#1
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

nach Ihrer Schilderung kann man den Sachverhalt nicht einschaetzen da Sie nicht sagen, wie sich die Probleme darstellen.

Meiner Auffassung nach waere die Vermieterin, so sie denn ihren Wohnsitz in Deutschland hat, an ihrem Wohnsitz zu verklagen, also in Deutschland.


Viele Gruesse
bernardoselva

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"Touristiker"

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#2
 Von 
CrackCharming
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 62x hilfreich)

Das sehe ich ähnllich wie mein Vorredner.

Das die Vermieterin deutsche ist, sagt nichts aus. Es kommt darauf an, wo der Vertragspartner wohnhaft ist, bzw. seinen Sitz hat und was in den AGB's steht, bzw. in dem Mietvertrag vereinbart wurde.

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#3
 Von 
Syrah
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

also, wie gesagt, es geht nur um den Gerichtsstand, nicht darum, ob eine Klage generell erfolgversprechend ist. In dem Punkt bin ich mir nämlich recht sicher...

Also: Sowohl Mieter als auch Vermieter sind deutsche Staatsangehörige und haben auch ihren Wohnsitz in Deutschland. Die deutschen Adressen stehen jeweils auf dem Vertrag. Ein spezieller Gerichtsstand wurde nicht vereinbart. Das Haus ist in den USA.

Vielen Dank!

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#4
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Wie ich schon schrieb, meiner Auffassung nach duerfte der Gerichtsstand Deutschland sein; und zwar das Amtsgericht am Wohnsitz der Vermieterin.


Viele Gruesse
bernardoselva

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"Touristiker"

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#5
 Von 
guest-12311.01.2011 09:35:51
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 5x hilfreich)

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#6
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Nach deutschen Recht käme es darauf an, wo das Haus belegen ist ( § 29a ZPO )

Wieso sollte hier denn also für einen Rechtsstreit hinsichtlich eines Ferienhauses in den USA der deutsche Wohnsitz der VM maßgeblich sein?
<hr size=1 noshade>



Nein, § 29a ZPO ist hier nicht anwendbar. Der dt. Gesetzgeber hat nicht die Kompetenz, Gerichtsstände im Ausland zu begründen.

Deshalb greift der allgemeine Gerichtsstand, §§ 12 , 29 ZPO .

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#7
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Ich schließe mich an und bin auch der Meinung, dass ein deutscher Gerichtsstand am Wohnort der Beklagten korrekt wäre.

Es wäre allerdings denkbar, dass sich auch ein US-Gericht der Sache annehmen würde. Schadensersatz soll ja bekanntlich in den USA um ein vielfaches höher sein als in Deutschland.... ;)



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"justice"

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#8
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

@Dr. Best
Ich denke mir, dass § 29a ZPO hier keinen Einfluss nimmt, da sich die Mietsache nicht in Deutschland befindet und die ZPO fuer auslaendische Mietobjekte nicht anwendbar ist. Ich koennte mir vorstellen, dass dieser Paragraph (29 a ZPO) dafuer gedacht ist wenn der Vermieter beispielsweise in Muenchen wohnt, sich das Mietobjekt aber in Hamburg befindet.

Aber ich gebe zu - an Ihrem Argument ist was dran......


Viele Gruesse
bernardoselva

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"Touristiker"

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#9
 Von 
guest-12311.01.2011 09:35:51
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 5x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#10
 Von 
Syrah
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 1x hilfreich)

Hm. Ja, danke, aber was bedeutet das jetzt für mich? Hier in den USA klagen oder nicht?



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#11
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Ich moechte da jetzt keine eindeutige Position mehr einnehmen. Zwar bilde ich mir ein im Reiserecht ziemlich fit zu sein, aber die Anmietung einer Fewo ist Mietrecht.

Aus dem Bauch heraus wuerde ich nach wie vor sagen, dass der Gerichtsstand Deutschland ist, aber stellen Sie Ihre Frage doch hier in diesem Forum einmal unter 'Mietrecht' ein, vielleicht kennt sich da einer mit diesen Fragen aus und alle lernen etwas hinzu.


Viele Gruesse
bernardoselva

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"Touristiker"

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#12
 Von 
guest-12311.01.2011 09:35:51
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 5x hilfreich)

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#13
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)


Jerzt hat er wieder erfolgreich mit seinen Roten Heringen um sich geworfen:

Nein, es geht nicht um "das Recht an einer Sache". Es geht um einen MietV zwischen dt. Staatsbürgern.

D kann nicht anordnen, dass das AG Ft.Lauderdale zuständig ist.
Da 29a ins Leer führt, gilt der allgemeine Gerichtsstand, Wohnort Schuldner.

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#14
 Von 
guest-12311.01.2011 09:35:51
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 5x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#15
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)



"Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist."

Da kein ausschliesslicher Gerichtsstand in D begründet ist,
gilt § 12 ZPO .

Dt. Instanzgerichte können die "Annahme" von Klagen nicht verweigern.

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""

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#16
 Von 
guest-12311.01.2011 09:35:51
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 5x hilfreich)

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#17
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wie bereits dargelegt, unterliegen die USA nicht der E***Ü. <hr size=1 noshade>


qed

Wie eigentlich immer peinliches Eigentor.

Artikel 16 E***Ü begründet einen ausschliesslichen Gstand nur für Immobilien in Vertragsstaaten.

Im Fall der USA würde das nur gelten, wenn sie der EU beitreten ...

Bis dahin gilt § 12 ZPO , die örtliche Zuständigkeit indiziert die internationale Zuständigkeit, ausschliesslichen Gstand gibt es nicht.



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#18
 Von 
guest-12311.01.2011 09:35:51
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 5x hilfreich)

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#19
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>... in den USA müsstest du die ZPO aber erst mal einführen. ... <hr size=1 noshade>


Da hast du vollkommen recht. Bevor das nicht geschieht, ist der allgemeine Gerichtsstand nach § 12 ZPO nur hier in D begründet.

Bilaterale Gerichtsstands-Vereinbarungen gibt es -anders als EU-intern- nicht mit den USA.

Man kann Rechtsstreitigkeiten übrigens nur mit Personen, nicht mit Immobilien führen. Das erleichtert auch ungemein die Umsetzung eines Urteils.

Wie üblich versuchst du wieder maximalen Schaden bei Leuten anzurichten, die hier arglos eine Frage stellen. Scheint dir Freude zu bereiten? Warum?

Armes Troll

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#20
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

IPR ist nicht ganz so meine Sache, allerdings ist mir persönlich ein ähnlicher Rechtsstreit bekannt. Deutscher Mieter mietet von deutschem Vermieter ein ladenlokal in den USA. Nach einem Jahr wird der Vertrag gekündigt (keine Visumsverlängerung gekriegt), der Vermieter bleibt die Kaution schuldig.
Die Forderung wurde, da beide Parteien nunmehr regelmäßig in D wohnen, in D eingeklagt. Und selbstverständlich hat sich ein deutscher Amtsrichter des Falles angenommen.



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"justice"

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#21
 Von 
guest-12311.01.2011 09:35:51
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 5x hilfreich)

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#22
 Von 
guest-12311.01.2011 09:35:51
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 5x hilfreich)

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0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)



Armes Troll,

jetzt versucht es sich um den Vorsatz in § 826 BGB zu winden.

Das wird nichts helfen. In einem Fall könnte man das ja noch glauben. Hier geht es aber um dutzende von Fällen. Auch wenn die nicks und die korrespondierenden Beiträge im Stundentakt gelöscht werden.

Dolus directus ersten Grades. Für die Beleidigungen gilt das sowieso. Das web vergisst nicht.

Bloß noch so am Rande: Da es nicht um Immobiliarsachenrecht geht, ist Art. 46 EGBGB nicht anwendbar.

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