Angenommen Kunde K bucht über Reisebüro R bei Airline A einen Flug.
R Reserviert diesen Flug und übergibt die Kreditkartendaten in der Buchung an die Airline, welche dann auch das Ticket ausstellt. (Ticketnr liegt vor)
Am Airport wird dann K gesagt, dass Ticket sei nicht bezahlt, und er müsse ein neues Buchen.
Da A nun deutlich mehr Geld will, fährt K mit der Bahn.
Jetzt will K vom R die Mehrkosten für das Bahnticket und von A eine Ausgleichszahlung gemäß EU Fluggastverordnung.
Die Kreditkartengesellschaft sagt, A habe es nie versucht abzubuchen. A ist auch bis heute den Beleg schuldig geblieben, dass Sie es versucht haben. Zumindest gibt es kein "Denied"
R stellen sich nun folgende Fragen.
Wirft erfüllt ein nicht bezahlter Flugschein die EU Fluggastverordnung, oder darf hier die Airline tatsächlich das Boarden vom Bezahlen abhängig machen.
Auch wenn der Fehler wohl bei A liegt, denn die haben wohl den Betrag nicht abgebucht. In wie weit ist R hier mit schuldig, hätte ihm das nicht bezahlen nicht auffallen müßen.
Die Kreditkartendaten sind im Profil von R gespeichert und wurden davor und danach auch verwendet, ohne Probleme.
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Denied Boarding bei nicht abgebuchtem Flugschein
Reise mit Hindernissen?
Reise mit Hindernissen?
Hallo,
ich denke mir, dass die Bezahlung eines Tickets eine klassische Bringschuld darstellt. Der Kunde allein ist dafuer verantwortlich, dass seine Zahlung den Leistungserbringer erreicht.
Wird der Kunde nachweisen koennen, dass er alles Notwendige eingeleitet hat, damit die korrekte Zahlung erfolgen kann und hat der Leistungserbringer versaeumt die Zahlung anzunehmen, dann wird der Leistungserbringer meiner Auffassung nach zum Schadenersatz verpflichtet sein.
Die Fluggesellschaft haette also die Befoerderung nicht verweigern duerfen.
Lagen zwischen der Zahlung und dem Abflug mehrere Monate haette dem Kunden aufgrund der Abrechnungen der Kreditkartengesellschaft auffallen muessen, dass kein Zahlungsfluss erfolgte. Er haette also nachhaken muessen.
Die Angelegenheit duerfte also nach den Ablaufgegebenheiten zu bewerten sein.
Viele Gruesse
bernardoselva
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"Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!"
In meinen Augen steht dem Fluggast hier die Ausgleichszahlung nach EC261/2004 zu.
quote:
(Ticketnr liegt vor)
Das ist ein gutes Anzeichen, dass ein Ticket vorliegt.
quote:
R Reserviert diesen Flug und übergibt die Kreditkartendaten in der Buchung an die Airline, welche dann auch das Ticket ausstellt.
Das klingt start nach Gläubigerverzug.
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quote:
Lagen zwischen der Zahlung und dem Abflug mehrere Monate haette dem Kunden aufgrund der Abrechnungen der Kreditkartengesellschaft auffallen muessen, dass kein Zahlungsfluss erfolgte. Er haette also nachhaken muessen.
Nein, hätte er nicht. R hatte eine Abbuchungserlaubnis, wenn sie die nicht nutzen ist das alleine deren Problem. Man muss dem Gläubiger nicht noch hinterherlaufen, damit er auch tatsächlich abbucht.
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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."
Naja,
wenn R als Vermittler auftritt, dann geht die weiter an A.
In der Praxis ist das, so. R hat die Wahl zwischen,
- bucht den Flug selbst ab, und Rechnet dann mit den Airlines / Conso ab.
- schreibt die CC Daten ins Ticket und die Airline übernimmt das Inkasso selbst.
Beim ersten Weg wird es kompliziert. Denn bucht ein R mehrere Flüge, bekommt es nicht immer mit, was Tagesaktuell auf den Deckel kommt. Damit ist immer ein Betrag X in der Luft und man müßte mit dem buchen aufhören um mit zu bekommen, dass ein bestimmter Flug nicht bezahlt ist.
Beim zweiten Weg wird es noch komplizierter. Da bekommt man die Fehlende Zahlung nur mit, wenn die Provesion nicht kommt. Da sich das jedoch in der Regel hinzieht, ist es meist schon zu spät.
Normalerweise wird das Ticket nicht ausgestellt, wenn die Zahlung fehl schlägt.
Nur seit einem halben Jahr schlage ich mich nun mit dem neuen Modell rum, dass Ticket ausgestellt ist, jedoch die Zahlung irgendwie hängt.
Was ich hier etwas unschön finde, ist dass ich jetzt von 3 Anwälten unterschiedliche Aussagen bekommen habe.
-Ticket nicht bezahlt. A darf die Bezahlung des Tickets am Airport verlangen. (Damit kann ich mich am ehesten Anfreunden)
Will Airline am Flughafen mehr -> Denied Boarding
- Ticket nicht bezahlt, K selbst schuld, Airline darf Stornieren und neu ausstellen verlangen. Begründung: Variante 1 nur möglich, wenn es keine Ausstellungsfrist gibt.
-> Kein Denied
- Airline muss befördern und darf dann seinem Geld hinterherlaufen.
-> Denied
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Die zweite Variante kann ich nicht nachvollziehen, ich sehe keinerlei Ansatz für ein Verschulden des Kunden.
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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."
Also ich bleibe dabei - die Bezahlung ist eine Bringschuld. Der Kunde ist fuer den Zahlungsfluss verantwortlich, diesen muss er im Auge behalten.
Die beste Loesung waere demnach die, dass am Flughafen gezahlt wird, wenn da irgendetwas schlief gelaufen ist. Und zwar sollte die Airline den bei Buchung vereinbarten Flugpreis kassieren, ganz und gar ohne Aufschlaege.
Das waere dann eine kundenfreundliche Loesung.
Viele Gruesse
bernardoselva
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"Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!"
Die Bringschuld ist in dem Fall eindeutig erbracht! Wird Lastschrift oder KK vereinbart, dann ist die Bringschuld erfüllt. Ebenso bei einer Scheckzahlung gilt der Betrag als bezahlt. Erst wenn die Einlösung platzen sollte sieht es anders aus.
Hier scheint doch das Hauptproblem zu sein die Schuldfrage nachzuweisen. Oder?
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"Die Qualität einer Antwort verhält sich proportional zu einer Fragestellung."
Natürlich ist die Zahlung eine Bringschuld, nur ist diese Bringschuld mit der Ermächtigung zur Abholung erfüllt.
Die Nichtannahme ist aus meiner Sicht ein ganz klarer Annahmeverzug nach §293 BGB
. Es liegt ein Angebot gemäß §295 BGB
vor. Ich wüsste nicht, woraus sich noch eine weitere Pflicht des Kunden ergeben sollte, die Abbuchung zu überwachen und den Gläubiger darauf hinzuweisen, dass er den Einzug noch nicht vorgenommen hat. Insbesondere bei wiederkehrenden Abbuchungen müsste der Schuldner sonst im Zweifelsfall ständig ermahnen, dass der Gläubiger auch abbucht.
Aber selbst wenn man keinen Gläubigerverzug annimmt, so sehe ich nicht die geringste Grundlage dafür, die Leistung nicht zu erbringen.
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Ich würde die Fluggesellschaft nunmehr schriftlich mit Zugangsnachweis auffordern, innerhalb von 7 Tagen die Ausgleichszahlung durchzuführen.
Hilfsweise könnte man der Fluggesellschaft die eigene Wahl mitteilen, dass die gesamten Flugscheinkosten zu erstatten sind. Diese rechnen sich dann 1:1 mit den ursprünglich vertraglich vereinbarten Flugscheinkosten auf.
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