Deutsches Reiseportal (wie erkennbar?) deutsches Reiserecht (Coronavirus) Reiserückerstattung

17. März 2020 Thema abonnieren
 Von 
September1
Status:
Schüler
(274 Beiträge, 81x hilfreich)
Deutsches Reiseportal (wie erkennbar?) deutsches Reiserecht (Coronavirus) Reiserückerstattung

Es geht um das Einreiseverbot-Grenzen dicht.
Ich habe gerade folgendes im Internet gelesen:

Zitat:
Individualreisende hingegen haben selbst Hotel oder Mietwagen gebucht und sind daher mit den jeweiligen nationalen Gesetzen konfrontiert. Nach deutschem Recht müssten sie nichts bezahlen, wenn sie die Leistungen nicht nutzen können. "Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Unterkunft in einem Sperrgebiet liegt und nicht erreichbar ist",


Zitat:
Wer auf einem deutschsprachigen Hotelportal im Internet gebucht hat, für den gelte deutsches Recht


Der Fall: A hat in den Niederlanden eine Ferienwohnung gebucht. Über ein Portal mit. www. xxxx.de am Ende
Auf der Homepage drei Sprachen verfügbar- falls wichtig
Der Sitz ist in den Niederlanden

Hat A nun auf eine deutschsprachige Seite gebucht? wo das deutsche Reiserecht gilt?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von September1):
Hat A nun auf eine deutschsprachige Seite gebucht?

Das Orakel ist in Quarantäne und die Hellseher sitzen in der Lombardei fest ...


Fangen wir doch mal damit an, ob das Portal nur Vermittler ist oder Vermieter?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Das Reiserecht gilt sowieso nur, wenn eine "Reise" (also z.B. Flug+Unterkunft und nicht nur eine Unterkunft alleine) gebucht wurde.
Wenn nur die Unterkunft alleine gebucht wurde, gilt im Regelfall das Mietrecht.
Und selbst das deutsche Mietrecht sieht vor, dass der Gerichtstand der Ort des Mietobjekts ist.
Sie werden wohl in einem niederländischen Forum fragen müssen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
September1
Status:
Schüler
(274 Beiträge, 81x hilfreich)

Zitat:
Fangen wir doch mal damit an, ob das Portal nur Vermittler ist oder Vermieter?


Vermittler (den Mieter kennen wir nicht)



-- Editiert von September1 am 18.03.2020 12:41

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#4
 Von 
September1
Status:
Schüler
(274 Beiträge, 81x hilfreich)

Zitat:
Wenn nur die Unterkunft alleine gebucht wurde, gilt im Regelfall das Mietrecht.


Das wußte A nicht, da muß A sich mal schlau machen :???:

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#5
 Von 
September1
Status:
Schüler
(274 Beiträge, 81x hilfreich)

A hat gerade von der Verbraucherzentrale folgende Antwort bekommen:

Zitat:
Derzeit gilt eine weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für alle nicht notwendigen touristischen Reisen ins Ausland - obwohl die Grenzen zu den Niederlanden und nach Belgien noch geöffnet sind. Ob das Verbot der Reisen auch im Juni noch gilt, hängt von der aktuellen Entwicklung ab. Wenn sie die Ferienwohnung aufgrund des Reiseverbotes nicht nutzen können, dann können Sie die Ferienwohnung nach Einschätzung der Verbraucherzentrale auch kostenfrei stornieren.

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#6
 Von 
September1
Status:
Schüler
(274 Beiträge, 81x hilfreich)

A hat seinen Mietvertrag (war auf der Homepage hinterlegt)
Folgendes steht dort unter Haftung:

Wenn FirmaX durch höhere Gewalt gezwungen ist einen Mietvertrag zu stornieren, ist Firm X in keinerlei Hinsicht haftbar. In einer solchen Situation erfolgt eine vollständige Rückerstattung des an FirmaX bezahlten Vertrages.

Das würde doch dann greifen? oder sind da Fallstricke?

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat:
Das würde doch dann greifen?


Ja, das greift, wenn Fa. X storniert, aber nicht, wenn A storniert.

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#8
 Von 
September1
Status:
Schüler
(274 Beiträge, 81x hilfreich)

Ja, genau das ist die Falle :sad:
A ist in Kontakt. Sie schreiben: Wenn die Situation im Juni immer noch dieselbe ist, werden wir natürlich nach einer Lösung suchen.

Weitere Aussagen hierzu können wir derzeit nicht machen.

Mal sehen, ist ja erst mal nett

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#9
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Wenn FirmaX durch höhere Gewalt gezwungen ist einen Mietvertrag zu stornieren, ist Firm X in keinerlei Hinsicht haftbar. In einer solchen Situation erfolgt eine vollständige Rückerstattung des an FirmaX bezahlten Vertrages.


Das gilt dann natürlich auch andersherum.

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von September1):
Wenn die Situation im Juni immer noch dieselbe ist,

Eben, das ist das Problem. Derzeit ist unklar, ob das alles im Juni noch immer gilt. Wenn das Hotel den Vertrag dann erfüllen kann, ist alles ok.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
September1
Status:
Schüler
(274 Beiträge, 81x hilfreich)

Wenn FirmaX durch höhere Gewalt gezwungen ist einen Mietvertrag zu stornieren, ist Firm X in keinerlei Hinsicht haftbar. In einer solchen Situation erfolgt eine vollständige Rückerstattung des an FirmaX bezahlten Vertrages.

Zitat:

Das gilt dann natürlich auch andersherum


Bist du sicher? Wie kommst du darauf?

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