Direktflug gebucht, Umweg mit Fähre bekommen

23. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
werkannmirhelfen
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 18x hilfreich)
Direktflug gebucht, Umweg mit Fähre bekommen

Werte Rechtskundige,

da unsere Urlaubsreise weniger erfreulich verlief habe ich mich vor einigen Tagen mit folgendem Anschreiben an den Reiseveranstalter gewendet:

quote:
Sehr geehrte Damen und Herren,

gestern sind wir von der Reise nach xxx zurückgekehrt. Leider ist die Anreise nicht wie gewünscht erfolgt.
Da wir bereits am 24.12., d.h. am Tag vor der Hinreise in den Medien von Problemen am Flughafen xxx erfuhren, haben wir uns zu einen in der Reiseinfo als auch bei direkt bei der Fluggesellschaft informiert. Es wurde uns mitgeteilt, dass der Flug planmäßig stattfinden wird (Abflug 6:10 in xxx, Ankunft 10:15 auf La xxx).

Leider bestätigte sich dann jedoch im Flugzeug durch Mitteilung durch den Piloten, dass eine Landung auf xxx aufgrund von zu hohen Windgeschwindigkeiten nicht möglich sein würde und der Flughafen auf der Nachbarinsel yyy angesteuert wird. Der Weitertransport nach xxx wird dann mit einer Fähre am Abend erfolgen.
Weitere Optionen wurden, auch von der Reiseleitung auf der Nachbarinsel yyy nicht angeboten.

Dies war keineswegs im Interesse von mir und meiner Partnerin, da wir die Reise nach xxx nur deswegen gebucht hatten, weil diese Insel eine Fl***erbindung besitzt, da wir unter Seekrankheit leiden.

Auf der ca. dreistündigen Fährfahrt hatten wir massiv mit Übelkeit und Erbrechen zu kämpfen. Nach der Ankunft im Hafen auf xxx mussten wir in chaotischen Zuständen mit hunderten Reisenden das Gepäck zuordnen. Erst danach konnte der Transport zum Hotel erfolgen. Da wir also im Hotel erst spät in der Nacht in desolatem Zustand eintrafen, konnten wird also das vor Reiseantritt freudig ersehnte Weihnachtsmenü nicht einnehmen.

Auch am nachfolgenden Tag hatten wir noch mit den Nachwirkungen der Seekrankheit zu kämpfen, mussten uns jedoch um die Abholung unseres (in Eigenregie gebuchten) Mietwagens kümmern. Diesen wollten wir (nach der Bestätigung der Regelmäßigkeit des Fluges) am 25.12. am Flughafen in Empfang nehmen. Da wir jedoch am Fährhafen und nicht am Flughafen angekommen sind, war dies nicht möglich. So mussten wir also am 26.12. zum Flughafen fahren (Urlaubszeitverlust und zusätzliche Kosten), um den Mietwagen in Empfang nehmen. Der nicht genutzte Tag wurde vom Mietwagenanbieter nicht erstattet.

Aus diesen Gründen hatte der Urlaub leider nicht den gewünschten Erholungseffekt und ich beantrage eine Rückerstattung i.H.v. 20% des Reisepreises. Bitte teilen Sie mir die weitere Vorgehensweise mit.

Mit freundlichen Grüßen



Folgende Antwort erhielt ich gestern von Reiseveranstalter:

quote:
[...] wir entschuldigen uns für die Unnanehmlichkeiten auch im Namen der verantwortlichen Fluggesellschaft [...]

Im internationalen Ferienflug-Verkehr gilt eine Toleranzfrist von bis zu vier Stunden Verspätung. Ab der fünften Stunde - dies trifft in Ihrem Fall zu - hat der Fluggast Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich. Berechnungsgrundlage ist 5% des Tagesreisepreises [...].
Als zusätzliches Zeichen unseres Verständnisses haben wir diesen Betrag noch etwas aufgestockt, so dass wir ihnen einen Reisegutschein über x€ zur Verfügung stellen [...]


Auf die Erstattung der Zusatzkosten für die Abholung des Mietwagens am Flughafen nebst "Urlaubszeitverlust" und geringerem Nutzungszeitraum des Mietwagens wird gar nicht eingegangen, ganz zu Schweigen von "Schmerzensgeld" für die Fährfahrt.

1. Müssen wir das akzeptieren?

2. Darf der Reiseveranstalter einen Gutschein anbieten oder steht uns eine Barerstattung zu?

Gruß
Michael

Reise mit Hindernissen?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AntoniaW
Status:
Schüler
(400 Beiträge, 248x hilfreich)

Die Beförderung wurde wie genannt und noch dazu******rungsbedingt (!) verzögert. Dass dafür eine Entschädigung geleistet wird, halte ich für kulant.

Mit welchem Transportmittel der Gast nötigenfalls (!) von A nach B gebracht wird, ist nicht der eigentliche Gegenstand des Reisevertrages, innderdeutsch ist ja bspw. auch das Ausweichen auf den Zug möglich.
Das in dieser Konstellation die Fährbeförderung als besondern unangenehm empfunden wurde, ist bedauerlich, aber liegt weder in der Verantwortung der Airline noch des Veranstalters noch der Autovermietung. Für den Fall der Fälle resp. die Rückreise wären doch vorsorglich eingelaufte Seekrankheitspflaster ein sehr kleiner Aufwand gewesen.

Da der Mietwagen separat gebucht wurde, sind keinerlei Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend zu machen sein. Auch eine Rückerstattung von der Vermietung wäre reine Kulanz, der Mietwagen stand ja seit dem 25.12.09 bereit.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

quote:
.....Landung auf xxx aufgrund von zu hohen Windgeschwindigkeiten nicht möglich sein würde und der Flughafen auf der Nachbarinsel yyy angesteuert wird......


Das bezeichnet man auch als hoehere Gewalt, und liegt weder im Einflussbereich der Fluggesellschaft noch des Reiseveranstalters.

quote:
.....Weitere Optionen wurden, auch von der Reiseleitung auf der Nachbarinsel yyy nicht angeboten.....


Welche Optionen konnten Sie denn erwarten? Flug ging nicht und Busse waeren sehr schnell an ihre natuerlichen Grenzen gestossen......

quote:
.....mussten uns jedoch um die Abholung unseres (in Eigenregie gebuchten) Mietwagens kümmern......


Haetten Sie den Mietwagen beim Veranstalter gebucht, haette dieser sich mit Sicherheit darum gekuemmert, dass Ihnen die Abholung erleichtert worden waere.

quote:
.....Im internationalen Ferienflug-Verkehr gilt eine Toleranzfrist von bis zu vier Stunden Verspätung.....

quote:
.....Ab der fünften Stunde - dies trifft in Ihrem Fall zu - hat der Fluggast Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich. Berechnungsgrundlage ist 5% des Tagesreisepreises.....


Das ist korrekt, siehe Frankfurter Tabelle.

Bei hoeherer Gewalt koennen Sie nicht alle negativen Begleitumstaende dem Veranstalter anlasten, zumal dieser offensichtlich fuer einen eigentlich reibungslosen Transport vom Ausweichflughafen zum Hotel sorgte. Bei allem Verstaendnis fuer Ihre Anfaelligkeit fuer Seekrankheiten konnte der Veranstalter Ihnen keine andere Alternative bieten, da es eine solche nicht gab. Auch der Gesetzgeber nimmt im Falle von hoeherer Gewalt den Verbraucher in die Mitwirkungspflicht. Wenn Sie einen Inselurlaub buchen muessen Sie damit rechnen, dass es, bedingt durch Wetter, zu Einschraenkungen kommen kann, das ist halt das Restrisiko.

quote:
.....1. Müssen wir das akzeptieren?.....


Ich denke - ja.

quote:
.....2. Darf der Reiseveranstalter einen Gutschein anbieten oder steht uns eine Barerstattung zu?.....


Ich glaube, dass Sie auf eine Barerstattung bestehen koennen.


Viele Gruesse
bernardoselva



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