Hallo zusammen,
ein Flug wurde aus technischen Gründen anuliert. Ein Ersatzflug wurde für 3Std. später organisiert, so dass der Folgeflug verpasst wurde. Zielort wurde damit 24h später erreicht.
Eine 3x600Eur Entschädigung gemäß EU-Richtlinie wurde verweigert, da das Flugzeug im Vorflug angeblich ins Unwetter geraten war und vom Blitz getroffen wurden. Man beruft sich also auf höhere Gewalt.
Ein sicherheitsrelevantes Ereignis ist dem Luftfahrt-Bundesamt zu melden. Die Herausgabe der Meldung wird verweigert. Das AG Erding (Urteil v. 23.07.2013 AZ: 3 C 719/12) hat jedoch geurteilt, dass ein Blitzschlag, der bereits auf dem Vorflug eingetreten ist, kein außergewöhnlicher Umstand sei. Es gibt Kanzlein die diese Fälle "kostenlos" übernehmen. Nach Eingabe der Flugnummer wurde der Fall jedoch abgelehnt (Begründung: Blitzschlag)
Frage:
Es gibt div. Rechtssprechungen dazu. Die Frage ist, ob es Sinn hat, hier weiter vorzugehen. Kann die Fluggesellschaft die technischen Probleme einfach zur Umgehung der Schadensersatzansprüche vorsorglich als Blitzschlagproblem melden? Ich finde es mehr als merkwürdig, dass plötzlich der Blitzschlag ins Spiel kommt und man das Protokoll dazu nicht bekommt. Wer hat Erfahrung dazu?
-- Editiert von Steuerzahler123 am 01.08.2022 23:21
Entschädigung nach Blitzschlag beim Vorflug gemäß EU-Richtlinie möglich?
Reise mit Hindernissen?
Reise mit Hindernissen?



ZitatDie Frage ist, ob es Sinn hat, hier weiter vorzugehen. :
Zumindest nicht mit den Kanzleien die auf die 0815-rein-raus-Fälle spezialisiert sind - da wird man sich einen Anwalt suchen müssen, der Interesse hat auch mal nicht so einfache Sachen zu vertreten.
Um welche Strecken und Fluggesellschaft handelt es sich denn überhaupt?
Es ist ein massiver Unterschied ob zB der Blitzschlag bei einer KLM Maschine auf dem Weg nach Amsterdam erfolgt und der nachfolgende Flug Amsterdam - XXX sein sollte oder es auf dem Weg zum Beispiel nach Curacao geschehen ist und sich dadurch der Rückflug nach Amsterdam verzögert, denn je größer der Flughafen und je höher die Zahl der Flugbewegungen der Fluggesellschaft desto leichter hätten Ersatzmaßnahmen getroffen werden können.
Dass der Dienstleister so einen Fall ablehnt ist völlig klar, diese übernehmen nur die absolut eindeutigen Fälle die dann eigentlich keine externe Hilfe benötigen.
In diesem Fall könnte es aber interessant sein den Fall der Schlichtungsstelle SÖP vor zu legen, denn dort wird der Tatbestand geprüft und auch wenn das Schlichtungsergebnis nicht akzeptiert wird, können die Erkenntnisse im regulären Zivilverfahren verwendet werden.
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Danke für die Antwort und Tipps!
Es geht in dem Beispiel um einen Flug bei Air France von Frankfurt am Main nach Paris mit 2h Aufenthalt in Paris mit Weiterflug nach Mauritius. Also sehr große Flughäfen.
Die Ursprungsmaschine wurde nachweislich beladen und dann aus technischen Gründen wurde der Flug annuliert. Man hatte die Möglichkeit 1,5Std. später nach Paris zu fliegen aus denen knapp 4,5h wurden, da er auch Verspätung hatte und Chaos herrschte. Der Anschlussflug war damit definitiv nicht erreichbar. Weiterflug war dann 24h später mit Mauritiusair einer Tochtergesellschaft. Nachteil dort war dann noch, dass dort der Jetkoffer vom Sohn als Sitzverlängerung zum Schlaf nicht erlaubt war.
Das die Anwälte nur die Standard-100%-Fälle vertreten wofür man keinen Anwalt braucht war fast klar. Danke für die Bestätigung. Laut Rechtssprechung aus 2013 muss die Airline eigentlich erstatten, aber wo liegt die Grenze der Zumutbarkeit bei Blitzschäden im Vorflug und der erneuten Verspätung des Ersatzfluges? Gibt es da noch ein paar gute Urteile bei großen Flughäfen?
Wo hoch ist mein Kostenrisiko bei Eigenklage ohne Anwalt, wenn das mit der Schlichtungsstelle abgelehnt wird?
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